Fachzeitschrift "Gewerbemiete und Teileigentum" (GuT)
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Magazin<br />
Der Kläger, der gewerblich mit Gold- <strong>und</strong> Silberschmuckstücken<br />
handelt, stellte auf der Internetseite der Firma eBay<br />
International AG (eBay) ein „15,00 ct. Diamanten-Armband<br />
ab 1,– EUR“ zur Versteigerung ein. Der Beklagte gab innerhalb<br />
der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot ab, verweigerte<br />
dann jedoch die Abnahme <strong>und</strong> Bezahlung des Armbands.<br />
Die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des Händlers<br />
war in den Vorinstanzen erfolglos. Der B<strong>und</strong>esgerichtshof<br />
hat die vom Berufsgericht zugelassene Revision des Klägers<br />
zurückgewiesen.<br />
Gemäß § 312 d Abs. 1 BGB steht einem Verbraucher, der<br />
von einem Unternehmer Waren oder Dienstleistungen aufgr<strong>und</strong><br />
eines Fernabsatzvertrages bezieht, gr<strong>und</strong>sätzlich ein befristetes<br />
Widerrufsrecht zu. Im Vordergr<strong>und</strong> des Rechtsstreits<br />
stand die Frage, ob dieses Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen<br />
gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen ist.<br />
Nach dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht nicht bei<br />
Fernabsatzverträgen, die „in der Form von Versteigerungen<br />
(§156)“ geschlossen werden. Diese Voraussetzung hat der<br />
B<strong>und</strong>esgerichtshof hinsichtlich der Internet-Auktion von eBay<br />
mit der Begründung verneint, hier liege aufgr<strong>und</strong> der rechtlichen<br />
Ausgestaltung des Vertragsschlusses nicht die Form der<br />
Versteigerung vor, die in § 156 BGB geregelt sei <strong>und</strong> damit<br />
unter die Ausschlussregelung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB<br />
falle.<br />
Gemäß § 156 Satz 1 BGB kommt bei einer Versteigerung<br />
der Vertrag erst durch den Zuschlag des Versteigerers zustande.<br />
An einem solchen Zuschlag fehlte es bei der vorliegenden<br />
Internet-Auktion von eBay. Der Vertrag kam hier durch ein<br />
verbindliches Verkaufsangebot des Klägers <strong>und</strong> die Annahme<br />
dieses Angebots durch das Höchstgebot des Beklagten –<br />
also nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB – zustande.<br />
Solche Formen des Vertragsschlusses, die von § 156 BGB abweichen,<br />
werden, wie der B<strong>und</strong>esgerichtshof ausgeführt hat,<br />
nicht von dem Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 312 d<br />
Abs. 4 Nr. 5 BGB erfaßt. Dafür sprächen zunächst die ausdrückliche<br />
Bezugnahme im Gesetzestext auf § 156 BGB <strong>und</strong><br />
der Charakter der Vorschrift als einer – gr<strong>und</strong>sätzlich eng auszulegenden<br />
– Ausnahmebestimmung. Darüberhinaus fordere<br />
aber auch der Zweck des im Interesse des Verbraucherschutzes<br />
geschaffenen Widerrufsrechts eine enge Auslegung der Ausschlussregelung,<br />
da der Verbraucher, der einen Gegenstand<br />
bei einer Internet-Auktion von einem gewerblichen Anbieter<br />
erwerbe, den gleichen Risiken ausgesetzt <strong>und</strong> in gleicher Weise<br />
schutzbedürftig sei wie bei anderen Vertriebsformen des<br />
Fernabsatzes.<br />
CDU/CSU-B<strong>und</strong>estagsfraktion<br />
Pressemitteilung vom 28.10. 2004<br />
Ergebnis des Vermittlungsausschusses zu<br />
Versandretouren befriedigend<br />
Missbrauch machte Änderung notwendig<br />
Zum gestrigen Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses<br />
von B<strong>und</strong>estag <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esrat bezüglich der Retourkosten<br />
beim Versandhandel erklären die Verbraucherschutzbeauftragte<br />
der CDU/CSU- B<strong>und</strong>estagsfraktion, Ursula<br />
Heinen MdB, <strong>und</strong> der zuständige Berichterstatter in der<br />
Arbeitsgruppe Recht, Marco Wanderwitz MdB:<br />
Der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses von<br />
B<strong>und</strong>esrat <strong>und</strong> B<strong>und</strong>estag zum Gesetz zur Änderung der Vorschriften<br />
der Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen<br />
stellt insgesamt einen tragfähigen Kompromiss zwischen den<br />
Interessen des Versandhandels <strong>und</strong> den Verbraucherinteressen<br />
dar: Dem Besteller, der bei einem Versandhaus bzw. Internethändler<br />
Waren bestellt, dürfen die Kosten für die Rücksendung<br />
auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden<br />
Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt. Die<br />
Rücksendekosten soll der Besteller auch dann tragen, wenn<br />
bei einem höheren Sachpreis die Gegenleistung oder eine Teilzahlung<br />
zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht wurde.<br />
Für den Fall, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten<br />
Ware entspricht, trägt in jedem Fall der Händler die Retourkosten.<br />
Die freiwillige Übernahme der Rücksendekosten<br />
durch den Händler ist weiterhin möglich.<br />
Die bisherige Regelung, die dem Versandhandel die Retourkosten<br />
auferlegte, war zum einen eine Sonderregelung innerhalb<br />
Europas <strong>und</strong> zum anderen in erheblichem Maße missbraucht<br />
worden, so dass eine Änderung notwendig geworden<br />
war. Zudem wären die durch missbräuchlich bestellte Waren<br />
entstandenen Retourkosten auf kurz oder lang auf alle Verbraucher<br />
umgelegt worden, so dass der gef<strong>und</strong>ene Kompromiss<br />
nun insgesamt auch allen Verbrauchern zu Gute kommt.<br />
CDU/CSU-B<strong>und</strong>estagsfraktion<br />
Pressemitteilung vom 24. 9. 2004<br />
Moderne Ladenschlussregeln für mündige Bürger <strong>und</strong><br />
Einzelhändler<br />
Protestargumente der Gewerkschaften sind<br />
fadenscheinig <strong>und</strong> an den Haaren herbeigezogen<br />
Zur B<strong>und</strong>esrats-Initiative zum Ladenschluss erklärt der mittelstandspolitische<br />
Sprecher der CDU/CSU-B<strong>und</strong>estagsfraktion,<br />
Hartmut Schauerte MdB:<br />
Selbst wenn eine Liberalisierung des Ladenschlusses nicht<br />
sofort <strong>und</strong> automatisch zu einem Anstieg von Absatz <strong>und</strong> Beschäftigung<br />
führt, so wird damit doch ein wichtiger Beitrag<br />
für mehr Flexibilität im wirtschaftlichen <strong>und</strong> gesellschaftlichen<br />
Leben verb<strong>und</strong>en sein, der für Verbraucher, Arbeitnehmer<br />
<strong>und</strong> Einzelhändler gleichermaßen von Vorteil ist.<br />
Mit einer Freigabe der Öffnungszeiten von Montag bis<br />
Samstag, wie sie von der CDU/CSU-B<strong>und</strong>estagsfraktion seit<br />
langem gefordert wird, würde der Einzelhandel endlich in die<br />
Lage versetzt, den tatsächlichen Wünschen der Konsumenten<br />
Rechnung zu tragen. Für die Arbeitnehmer würde das Spektrum<br />
an Arbeitszeit-Möglichkeiten erweitert <strong>und</strong> damit lebensnahe<br />
Lösungen des Arbeitsmarktes erleichtert.<br />
Die Protestargumente der Gewerkschaften sind fadenscheinig<br />
<strong>und</strong> an den Haaren herbeigezogen. Der Arbeitsschutz<br />
der Arbeitnehmer wird schon heute nicht mehr durch die antiquierten<br />
Ladenschlussregeln, sondern durch das Arbeitszeitgesetz<br />
<strong>und</strong> tarifrechtliche Regelungen gesichert. Eine Freigabe<br />
der Öffnungszeiten von Montag bis Samstag gefährdet<br />
keine Arbeitsplätze, sondern macht sie im Gegenteil sicherer,<br />
weil gerade der mittelständische stationäre Einzelhandel dadurch<br />
besser auf die bestehende Konkurrenz durch Internethandel<br />
reagieren kann <strong>und</strong> bestehende Wettbewerbsverzerrungen<br />
gegenüber Tankstellen oder Geschäften in Bahnhöfen<br />
<strong>und</strong> Flughäfen beseitigt werden.<br />
Ich warne allerdings davor, dass im Rahmen dieser Initiative<br />
letztlich die verkaufsfreien Sonn- <strong>und</strong> Feiertage geopfert<br />
werden.<br />
Die richtigen Schlussfolgerungen lauten deshalb:<br />
– Mündige Bürger <strong>und</strong> Einzelhändler brauchen keine Bevorm<strong>und</strong>ung<br />
des Staates mehr.<br />
– Die Ladenöffnungszeiten von Montag bis Samstag sind freizugeben.<br />
– Der Schutz von Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen in seiner bisherigen<br />
Form ist durch eine b<strong>und</strong>eseinheitliche Regelung sicherzustellen.<br />
250 <strong>Gewerbemiete</strong> <strong>und</strong> Teileigentum · 6/04 · November/Dezember 2004