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Fachzeitschrift "Gewerbemiete und Teileigentum" (GuT)

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Magazin<br />

Der Kläger, der gewerblich mit Gold- <strong>und</strong> Silberschmuckstücken<br />

handelt, stellte auf der Internetseite der Firma eBay<br />

International AG (eBay) ein „15,00 ct. Diamanten-Armband<br />

ab 1,– EUR“ zur Versteigerung ein. Der Beklagte gab innerhalb<br />

der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot ab, verweigerte<br />

dann jedoch die Abnahme <strong>und</strong> Bezahlung des Armbands.<br />

Die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des Händlers<br />

war in den Vorinstanzen erfolglos. Der B<strong>und</strong>esgerichtshof<br />

hat die vom Berufsgericht zugelassene Revision des Klägers<br />

zurückgewiesen.<br />

Gemäß § 312 d Abs. 1 BGB steht einem Verbraucher, der<br />

von einem Unternehmer Waren oder Dienstleistungen aufgr<strong>und</strong><br />

eines Fernabsatzvertrages bezieht, gr<strong>und</strong>sätzlich ein befristetes<br />

Widerrufsrecht zu. Im Vordergr<strong>und</strong> des Rechtsstreits<br />

stand die Frage, ob dieses Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen<br />

gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen ist.<br />

Nach dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht nicht bei<br />

Fernabsatzverträgen, die „in der Form von Versteigerungen<br />

(§156)“ geschlossen werden. Diese Voraussetzung hat der<br />

B<strong>und</strong>esgerichtshof hinsichtlich der Internet-Auktion von eBay<br />

mit der Begründung verneint, hier liege aufgr<strong>und</strong> der rechtlichen<br />

Ausgestaltung des Vertragsschlusses nicht die Form der<br />

Versteigerung vor, die in § 156 BGB geregelt sei <strong>und</strong> damit<br />

unter die Ausschlussregelung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB<br />

falle.<br />

Gemäß § 156 Satz 1 BGB kommt bei einer Versteigerung<br />

der Vertrag erst durch den Zuschlag des Versteigerers zustande.<br />

An einem solchen Zuschlag fehlte es bei der vorliegenden<br />

Internet-Auktion von eBay. Der Vertrag kam hier durch ein<br />

verbindliches Verkaufsangebot des Klägers <strong>und</strong> die Annahme<br />

dieses Angebots durch das Höchstgebot des Beklagten –<br />

also nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB – zustande.<br />

Solche Formen des Vertragsschlusses, die von § 156 BGB abweichen,<br />

werden, wie der B<strong>und</strong>esgerichtshof ausgeführt hat,<br />

nicht von dem Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 312 d<br />

Abs. 4 Nr. 5 BGB erfaßt. Dafür sprächen zunächst die ausdrückliche<br />

Bezugnahme im Gesetzestext auf § 156 BGB <strong>und</strong><br />

der Charakter der Vorschrift als einer – gr<strong>und</strong>sätzlich eng auszulegenden<br />

– Ausnahmebestimmung. Darüberhinaus fordere<br />

aber auch der Zweck des im Interesse des Verbraucherschutzes<br />

geschaffenen Widerrufsrechts eine enge Auslegung der Ausschlussregelung,<br />

da der Verbraucher, der einen Gegenstand<br />

bei einer Internet-Auktion von einem gewerblichen Anbieter<br />

erwerbe, den gleichen Risiken ausgesetzt <strong>und</strong> in gleicher Weise<br />

schutzbedürftig sei wie bei anderen Vertriebsformen des<br />

Fernabsatzes.<br />

CDU/CSU-B<strong>und</strong>estagsfraktion<br />

Pressemitteilung vom 28.10. 2004<br />

Ergebnis des Vermittlungsausschusses zu<br />

Versandretouren befriedigend<br />

Missbrauch machte Änderung notwendig<br />

Zum gestrigen Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses<br />

von B<strong>und</strong>estag <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esrat bezüglich der Retourkosten<br />

beim Versandhandel erklären die Verbraucherschutzbeauftragte<br />

der CDU/CSU- B<strong>und</strong>estagsfraktion, Ursula<br />

Heinen MdB, <strong>und</strong> der zuständige Berichterstatter in der<br />

Arbeitsgruppe Recht, Marco Wanderwitz MdB:<br />

Der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses von<br />

B<strong>und</strong>esrat <strong>und</strong> B<strong>und</strong>estag zum Gesetz zur Änderung der Vorschriften<br />

der Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen<br />

stellt insgesamt einen tragfähigen Kompromiss zwischen den<br />

Interessen des Versandhandels <strong>und</strong> den Verbraucherinteressen<br />

dar: Dem Besteller, der bei einem Versandhaus bzw. Internethändler<br />

Waren bestellt, dürfen die Kosten für die Rücksendung<br />

auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden<br />

Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt. Die<br />

Rücksendekosten soll der Besteller auch dann tragen, wenn<br />

bei einem höheren Sachpreis die Gegenleistung oder eine Teilzahlung<br />

zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht wurde.<br />

Für den Fall, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten<br />

Ware entspricht, trägt in jedem Fall der Händler die Retourkosten.<br />

Die freiwillige Übernahme der Rücksendekosten<br />

durch den Händler ist weiterhin möglich.<br />

Die bisherige Regelung, die dem Versandhandel die Retourkosten<br />

auferlegte, war zum einen eine Sonderregelung innerhalb<br />

Europas <strong>und</strong> zum anderen in erheblichem Maße missbraucht<br />

worden, so dass eine Änderung notwendig geworden<br />

war. Zudem wären die durch missbräuchlich bestellte Waren<br />

entstandenen Retourkosten auf kurz oder lang auf alle Verbraucher<br />

umgelegt worden, so dass der gef<strong>und</strong>ene Kompromiss<br />

nun insgesamt auch allen Verbrauchern zu Gute kommt.<br />

CDU/CSU-B<strong>und</strong>estagsfraktion<br />

Pressemitteilung vom 24. 9. 2004<br />

Moderne Ladenschlussregeln für mündige Bürger <strong>und</strong><br />

Einzelhändler<br />

Protestargumente der Gewerkschaften sind<br />

fadenscheinig <strong>und</strong> an den Haaren herbeigezogen<br />

Zur B<strong>und</strong>esrats-Initiative zum Ladenschluss erklärt der mittelstandspolitische<br />

Sprecher der CDU/CSU-B<strong>und</strong>estagsfraktion,<br />

Hartmut Schauerte MdB:<br />

Selbst wenn eine Liberalisierung des Ladenschlusses nicht<br />

sofort <strong>und</strong> automatisch zu einem Anstieg von Absatz <strong>und</strong> Beschäftigung<br />

führt, so wird damit doch ein wichtiger Beitrag<br />

für mehr Flexibilität im wirtschaftlichen <strong>und</strong> gesellschaftlichen<br />

Leben verb<strong>und</strong>en sein, der für Verbraucher, Arbeitnehmer<br />

<strong>und</strong> Einzelhändler gleichermaßen von Vorteil ist.<br />

Mit einer Freigabe der Öffnungszeiten von Montag bis<br />

Samstag, wie sie von der CDU/CSU-B<strong>und</strong>estagsfraktion seit<br />

langem gefordert wird, würde der Einzelhandel endlich in die<br />

Lage versetzt, den tatsächlichen Wünschen der Konsumenten<br />

Rechnung zu tragen. Für die Arbeitnehmer würde das Spektrum<br />

an Arbeitszeit-Möglichkeiten erweitert <strong>und</strong> damit lebensnahe<br />

Lösungen des Arbeitsmarktes erleichtert.<br />

Die Protestargumente der Gewerkschaften sind fadenscheinig<br />

<strong>und</strong> an den Haaren herbeigezogen. Der Arbeitsschutz<br />

der Arbeitnehmer wird schon heute nicht mehr durch die antiquierten<br />

Ladenschlussregeln, sondern durch das Arbeitszeitgesetz<br />

<strong>und</strong> tarifrechtliche Regelungen gesichert. Eine Freigabe<br />

der Öffnungszeiten von Montag bis Samstag gefährdet<br />

keine Arbeitsplätze, sondern macht sie im Gegenteil sicherer,<br />

weil gerade der mittelständische stationäre Einzelhandel dadurch<br />

besser auf die bestehende Konkurrenz durch Internethandel<br />

reagieren kann <strong>und</strong> bestehende Wettbewerbsverzerrungen<br />

gegenüber Tankstellen oder Geschäften in Bahnhöfen<br />

<strong>und</strong> Flughäfen beseitigt werden.<br />

Ich warne allerdings davor, dass im Rahmen dieser Initiative<br />

letztlich die verkaufsfreien Sonn- <strong>und</strong> Feiertage geopfert<br />

werden.<br />

Die richtigen Schlussfolgerungen lauten deshalb:<br />

– Mündige Bürger <strong>und</strong> Einzelhändler brauchen keine Bevorm<strong>und</strong>ung<br />

des Staates mehr.<br />

– Die Ladenöffnungszeiten von Montag bis Samstag sind freizugeben.<br />

– Der Schutz von Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen in seiner bisherigen<br />

Form ist durch eine b<strong>und</strong>eseinheitliche Regelung sicherzustellen.<br />

250 <strong>Gewerbemiete</strong> <strong>und</strong> Teileigentum · 6/04 · November/Dezember 2004

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