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Fachzeitschrift "Gewerbemiete und Teileigentum" (GuT)

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<strong>Gewerbemiete</strong><br />

wollen, es aber versäumen, die Kündigung oder den Beendigungswillen<br />

wirksam, nämlich fristgerecht <strong>und</strong> in der vereinbarten<br />

Form zu erklären. Die Optionsregelung entfaltet erst<br />

dann ihren eigentlichen Sinn, wenn der Vermieter das Vertragsverhältnis<br />

beenden will, der Mieter aber nicht. In diesem<br />

Fall kann der Mieter durch die rechtzeitige Ausübung der Option<br />

gegen den erklärten Willen des Vermieters das Vertragsverhältnis<br />

verlängern (vgl. BGH NJW 1985, 2581 = MDR<br />

1985, 754; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen<br />

Miet-, Pacht- <strong>und</strong> Leasingrechts, 8. Aufl. Rn. 831f.; vgl. auch<br />

Senat a. a. O.). Entgegen der Ansicht der Beklagten widersprechen<br />

sich deshalb beide Regelungen nicht, sondern sie ergänzen<br />

sich auf vorbildliche Weise. Die einzige verbleibende<br />

Unklarheit liegt darin, wie zu verfahren ist, wenn der Vermieter<br />

dafür sorgt, dass seine Kündigungserklärung gemäß § 2 Nr. 2<br />

Mietvertrag dem Mieter erst am letzten Tag der Erklärungsfrist<br />

zugeht, so dass dieser seine Optionserklärung nicht mehr<br />

innerhalb der gleich lang vereinbarten Optionserklärungsfrist<br />

(§ 2 Nr. 3 Satz 2 Mietvertrag) abgeben kann. Es liegt nahe, diesen<br />

Konflikt im Sinne des Mieters dahin zu entscheiden, dass<br />

er dann die Optionserklärung auch noch außerhalb der Frist<br />

des § 2 Nr. 3 Satz 2 Mietvertrag abgeben kann, wenn das unverzüglich<br />

nach dem Zugang der Kündigungserklärung des<br />

Vermieters geschieht (vgl. BGH a. a. O.). Eine unlösbare Unklarheit<br />

im Sinne des § 5 AGBG (jetzt § 305c Abs. 2 BGB) mit<br />

der Folge, dass zu Lasten des Mieters als Klauselverwendungsgegner<br />

keine der beiden genannten Regelungen zur Anwendung<br />

gelangt <strong>und</strong> das Mietverhältnis trotz beiderseitigen<br />

Schweigens am 30. April 2000 sein Ende gef<strong>und</strong>en hatte, kann<br />

nicht festgestellt werden.<br />

II. Der Senat weist darauf hin, dass die Zurücknahme der<br />

Berufung vor Erlass eines Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO<br />

kostenrechtlich privilegiert ist.<br />

Mitgeteilt von VRiOLG Ziemßen, Düsseldorf<br />

§§ 535, 536 a. F., 854, 858, 320 BGB<br />

Gewerberaummiete; Massagepraxis; Zahlungsverzug;<br />

fristlose Kündigung;<br />

Unterbrechung der Wasserversorgung<br />

1. Die Unterbrechung der Wasserversorgung durch den<br />

Vermieter ist – jedenfalls nach wirksamer Beendigung eines<br />

Gewerbemietverhältnisses wegen Verzuges des Mieters<br />

mit den Mietzahlungen <strong>und</strong> den Nebenkostenvorauszahlungen<br />

– keine Besitzstörung im Sinne des § 858 BGB.<br />

Es ist zu unterscheiden zwischen dem Besitz des Mieters<br />

an der Mietsache im Sinne des § 854 BGB <strong>und</strong> dem<br />

Gebrauch der Mietsache, den der Vermieter dem Mieter<br />

aufgr<strong>und</strong> des Mietvertrages nach § 536 BGB a. F. (§ 535<br />

BGB n. F.) schuldet.<br />

Es besteht keine Pflicht des gewerblichen Vermieters<br />

zur Gewährung des Mietgebrauchs nach fristloser Kündigung<br />

wegen Zahlungsverzuges.<br />

Zum Zurückbehaltungsrecht des Vermieters bezüglich<br />

der Wasserversorgung des Gewerberaummieters, der die<br />

Miete nicht zahlt.<br />

2. Hat das Erstgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen<br />

Verfügung durch Beschluss zurückgewiesen, <strong>und</strong><br />

erlässt – auf die Beschwerde des Antragstellers – das Beschwerdegericht<br />

eine einstweilige Verfügung, so ist das Beschwerdegericht<br />

auch zur Entscheidung über den dagegen<br />

eingelegten Widerspruch jedenfalls dann befugt, wenn<br />

ausschließlich Rechtsfragen zu entscheiden sind.<br />

(KG, Urteil vom 8. 7. 2004 – 12 W 21/04)<br />

Zum Sachverhalt: Der Verfügungskläger mietete mit Vertrag<br />

vom 23. Februar/3. März 1994 Gewerberäume in der X.-<br />

Straße 1 im Umfang von 70 m2 für den Betrieb einer Massagepraxis.<br />

Nach § 5 Nr. 2 des Mietvertrages hatte der Verfügungskläger<br />

an die Verfügungsbeklagte u. a. die Kosten für<br />

die Wasserversorgung zu zahlen. Der monatliche Mietzins betrug<br />

zuletzt 1293,48 EUR.<br />

Bis Oktober 2002 zahlte der Verfügungskläger die vereinbarte<br />

Miete nur teilweise. Seit Oktober 2002 erbringt er keine<br />

Leistungen mehr. Im Jahr 2000 hat er ein Schuldanerkenntnis<br />

über offene Mietzinsforderungen von ca. 12 000,– DM unterzeichnet.<br />

Im März 2004 betrugen die Mietrückstände über<br />

50 000,– EUR.<br />

Unter dem 7. November 2003 hat die Verfügungsbeklagte<br />

das Mietverhältnis wegen der damaligen Mietrückstände von<br />

31 370,47 EUR fristlos gekündigt. Mit Schreiben vom 27.<br />

April 2004 hat sie angekündigt, wegen offener Mietzinsforderungen<br />

ihr Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen <strong>und</strong><br />

das Wasser abzusperren. Am 29. April 2004, 10.00 Uhr, hat<br />

die Verfügungsbeklagte die Wasserzufuhr zu den streitgegenständlichen<br />

Räumen abgesperrt.<br />

Der Verfügungskläger hat erklärt, er sei bereit, für die Wasserversorgung<br />

einen monatlichen Vorschuss zu zahlen. Weiter<br />

hat er geltend gemacht, nach Absperrung der Wasserversorgung<br />

sei er nicht mehr in der Lage, in den streitgegenständlichen<br />

Räumen Massagen durchzuführen, da für Fangopackungen<br />

etc. Wasser benötigt werde. Im April 2004 begonnene<br />

Behandlungen von Patienten seien erst Mitte Juni<br />

2004 abgeschlossen.<br />

Die Parteien streiten um die Rechtsfrage, ob die Verfügungsbeklagte<br />

aufgr<strong>und</strong> eines ihr zustehenden Zurückbehaltungsrechts<br />

die Wasserzufuhr absperren darf oder ob dies eine<br />

verbotene Eigenmacht im Sinne der §§ 858, 862 BGB darstellt.<br />

Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 29. April<br />

2004 den Antrag des Verfügungsklägers, die Beklagte zur Wiederherstellung<br />

der Wasserzufuhr zu verpflichten, zurückgewiesen.<br />

Auf die Beschwerde des Verfügungsklägers vom<br />

1. Mai 2004 hat der 9. Zivilsenat als Vertretersenat mit Beschluss<br />

vom 4. Mai 2004 eine einstweilige Verfügung erlassen<br />

<strong>und</strong> darin die Verfügungsbeklagte verpflichtet, die Wasserzufuhr<br />

wiederherzustellen, sofern der Verfügungskläger<br />

nachweist, für Mai <strong>und</strong> Juni 2004 jeweils 50,00 EUR Wasserkostenvorschuss<br />

an die Verfügungsbeklagte gezahlt zu haben.<br />

Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte am 4. Mai 2004<br />

Widerspruch eingelegt.<br />

Die Akten 34 AR 6/04 des Landgerichts Berlin haben zu<br />

Informationszwecken vorgelegen <strong>und</strong> waren Gegenstand der<br />

mündlichen Verhandlung.<br />

Aus den Gründen: II. 1. Der Widerspruch der Verfügungsbeklagten<br />

gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats vom 4. Mai<br />

2004 ist form- <strong>und</strong> fristgerecht eingelegt worden. Das Kammergericht<br />

ist auch für die Entscheidung über den Widerspruch<br />

zuständig. Zwar wird in Rechtsprechung <strong>und</strong> Schrifttum<br />

wohl überwiegend die Auffassung vertreten, dass dann,<br />

wenn das Beschwerdegericht den Arrest oder die einstweilige<br />

Verfügung erlassen hat, für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens<br />

die erste Instanz zuständig sei (OLG Düsseldorf<br />

MDR 1984, 324; OLG Hamm OLGZ 1987, 493; OLG<br />

Dresden JUR Büro 2000, 138, 139; Zöller/Vollkommer, ZPO,<br />

24. Aufl., § 924 Rdnr. 6; MüKo/Heinze, ZPO, 2. Aufl., § 924<br />

Rdnr.13 m.w. N.). Dies wird in erster Linie mit der Beendigung<br />

der Beschwerdeinstanz durch die Entscheidung in der<br />

Sache <strong>und</strong> mit der Notwendigkeit, den Erlass des Arrestes oder<br />

der einstweiligen Verfügung durch das Beschwerdegericht <strong>und</strong><br />

die Übertragung der Anordnung auf das Erstinstanzgericht gemäß<br />

§ 575 ZPO gleich zu behandeln, begründet, so wie mit<br />

der Stellung des Beschwerdegerichts als ,,Ersatzgericht“ der<br />

ersten Instanz.<br />

228 <strong>Gewerbemiete</strong> <strong>und</strong> Teileigentum · 6/04 · November/Dezember 2004

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