Fachzeitschrift "Gewerbemiete und Teileigentum" (GuT)
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Wettbewerb<br />
Bezeichnung <strong>und</strong> der Klagemarke gegebene Gefahr von Verwechslungen<br />
(BGH GRUR 2001, 1158, 1159 f. – Dorf MÜN-<br />
STERLAND I) besteht auch dann weiter, wenn die Dienstleistungen<br />
„Beherbergung <strong>und</strong> Verpflegung von Gästen“ im<br />
Markenregister gelöscht sein sollten, wie der Beklagte in der<br />
Revisionsinstanz geltend gemacht hat. Der aufgr<strong>und</strong> der übrigen<br />
Waren <strong>und</strong> Dienstleistungen verbleibende Grad an Waren-<br />
<strong>und</strong> Dienstleistungsähnlichkeit begründet bei dem hohen<br />
Maß der an Identität grenzenden Zeichenähnlichkeit selbst<br />
bei Annahme einer unter dem Durchschnitt liegenden Kennzeichnungskraft<br />
der Klagemarke (vgl. BGH GRUR 2001,<br />
1158, 1160 – Dorf MÜNSTERLAND I) eine Verwechslungsgefahr<br />
i.S. des §14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.<br />
3. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches aus<br />
der Marke ist nicht rechtsmißbräuchlich oder nach Treu <strong>und</strong><br />
Glauben verwirkt (§ 242 BGB). Die Rechtsvorgängerin des<br />
Beklagten konnte nicht darauf vertrauen, daß ihr nach der Beendigung<br />
des Pachtverhältnisses, dessen Verlängerung der<br />
Konkursverwalter lediglich bis zum Versteigerungstermin zugestimmt<br />
hatte, weiterhin die Führung der Kennzeichen der<br />
früheren Inhaberin gestattet werde. Eine Verwirkung nach § 21<br />
MarkenG kommt nicht in Betracht.<br />
III. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben<br />
<strong>und</strong> ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist wegen der von<br />
dem Beklagten in der Berufungsinstanz erhobenen Einrede<br />
der Nichtbenutzung (§ 25 Abs. 2 MarkenG), zu der das Berufungsgericht<br />
keine Feststellungen getroffen hat, nicht zur Endentscheidung<br />
reif; sie ist daher zur anderweiten Verhandlung<br />
<strong>und</strong> Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen<br />
(§ 565 Abs.1 Satz 1 <strong>und</strong> 2, Abs. 3 ZPO a. F.).<br />
Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren<br />
zu prüfen haben, ob die Klagemarke für die<br />
Waren <strong>und</strong> Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, ernsthaft<br />
benutzt wurde oder ob berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung<br />
vorliegen (§ 26 Abs.1 MarkenG). Sollte danach die<br />
Nichtbenutzungseinrede dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch<br />
nicht entgegenstehen, wird zu beachten sein,<br />
daß das Unterlassungsbegehren der Kläger zu weit geht. Soweit<br />
die Kläger einen Unterlassungsanspruch aus der Klagemarke<br />
über die tatsächliche Benutzung des angegriffenen Zeichens<br />
für den Betrieb einer Freizeitanlage einschließlich Hotel<br />
<strong>und</strong> Gaststätten hinaus ohne Einschränkung auf eine bestimmte<br />
Branche oder Waren-/Dienstleistungsart geltend machen,<br />
sind weder eine Verwechslungsgefahr noch ein die Wiederholungsgefahr<br />
begründender Verstoß oder eine Begehungsgefahr<br />
dargetan.<br />
Mitgeteilt von RiBGH Wellner, Karlsruhe<br />
<strong>GuT</strong><br />
<strong>Gewerbemiete</strong><br />
<strong>und</strong> Teileigentum<br />
Prewest Verlag<br />
Pressedienste Medien <strong>und</strong> Kultur GmbH<br />
Postfach 30 13 45 · 53193 Bonn<br />
Kurzfassungen/Leitsätze (KL)<br />
Wettbewerb etc.<br />
§1 UWG – 500 DM-Gutschein für Autokauf<br />
Die Werbung eines Fahrschulunternehmens, jeder Fahrschüler<br />
erhalte zur bestandenen Prüfung einen Gutschein in<br />
Höhe von 500 DM für einen Fahrzeugkauf bei einem bestimmten<br />
Autohaus, ist kein unlauteres Wettbewerbsverhalten.<br />
(BGH, Urteil vom 9. 6. 2004 – I ZR 187/02)<br />
§§1, 3 UWG a. F.; § 23 GWB; §1 PAngVO –<br />
„Unverbindliche Preisempfehlung des<br />
Herstellers“<br />
1. Die wettbewerbsrechtlich zulässige Werbung mit einer<br />
„unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers“ setzt voraus,<br />
dass eine solche Preisempfehlung i.S.v. § 23 Abs.1 GWB<br />
ausgesprochen worden ist. Bildet der Anbieter einen Gesamtpreis<br />
unter Einbeziehung mehrerer Einzelpreise, so darf<br />
mit dem Endpreis – jedenfalls in Abwesenheit eindeutig aufklärender<br />
Hinweise – nur dann als „UPE“ geworben werden,<br />
wenn für alle einbezogenen Preisbestandteile eine Preisempfehlung<br />
besteht.<br />
2. Die Kfz-Überführungskosten können als „Dienstleistungen“<br />
nicht Gegenstand einer Preisempfehlung i.S.v. § 23<br />
Abs.1 GWB sein.<br />
(OLG Hamburg, Urteil vom 9. 7. 2004 – 5 U 182/03)<br />
Hinw. d. Red.: Das Urteil kann bis zum 22.12. 2004 bei<br />
der Redaktion <strong>GuT</strong> (info@prewest.de) zur kostenfreien Zusendung<br />
per e-mail angefordert werden.<br />
§7 UWG a. F. – Sonderveranstaltung im Ausland;<br />
Grenzregion<br />
Zur Frage der Anwendung deutschen Wettbewerbsrechts<br />
auf die in einer inländischen Tageszeitung veröffentlichte<br />
Ankündigung einer im Ausland stattfindenden Sonderveranstaltung.<br />
(BGH, Urteil vom 13. 5. 2004 – I ZR 264/00)<br />
§ 93 ZPO – Konkrete Abmahnung<br />
Die Forderung nach Genauigkeit bei der Angabe des Gegenstandes<br />
der Beanstandung in einer vorprozessualen Abmahnung<br />
hat nicht stets die Verpflichtung des Abmahnenden<br />
zur Folge, die Verletzungshandlung in der Abmahnung in allen<br />
Einzelheiten zu schildern. Welche Angaben im Rahmen<br />
einer ordnungsgemäßen Abmahnung erforderlich sind, lässt<br />
sich nur für den jeweiligen Einzelfall beantworten. Eine eingehende<br />
Darstellung des zu Gr<strong>und</strong>e liegenden Verletzungsgegenstandes<br />
(wann, wo, gegenüber wem) ist jedenfalls dann<br />
nicht erforderlich, wenn der Abgemahnte auch ohne diese Angaben<br />
zweifelsfrei erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird<br />
<strong>und</strong> welches Verhalten er zur Vermeidung einer gerichtlichen<br />
Inanspruchnahme abzustellen hat.<br />
(OLG Hamburg, Beschluss vom 28. 4. 2004 – 5 W 34/04)<br />
Hinw. d. Red.: Die Entscheidung kann bis zum 22.12. 2004<br />
bei der Redaktion <strong>GuT</strong> (info@prewest.de) zur kostenfreien<br />
Zusendung per e-mail angefordert werden.<br />
KL-Mitteiler: RiBGH Wellner, Karlsruhe; die Mitglieder<br />
des 5. ZS des OLG Hamburg.<br />
244 <strong>Gewerbemiete</strong> <strong>und</strong> Teileigentum · 6/04 · November/Dezember 2004