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Fachzeitschrift "Gewerbemiete und Teileigentum" (GuT)

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Wettbewerb<br />

Bezeichnung <strong>und</strong> der Klagemarke gegebene Gefahr von Verwechslungen<br />

(BGH GRUR 2001, 1158, 1159 f. – Dorf MÜN-<br />

STERLAND I) besteht auch dann weiter, wenn die Dienstleistungen<br />

„Beherbergung <strong>und</strong> Verpflegung von Gästen“ im<br />

Markenregister gelöscht sein sollten, wie der Beklagte in der<br />

Revisionsinstanz geltend gemacht hat. Der aufgr<strong>und</strong> der übrigen<br />

Waren <strong>und</strong> Dienstleistungen verbleibende Grad an Waren-<br />

<strong>und</strong> Dienstleistungsähnlichkeit begründet bei dem hohen<br />

Maß der an Identität grenzenden Zeichenähnlichkeit selbst<br />

bei Annahme einer unter dem Durchschnitt liegenden Kennzeichnungskraft<br />

der Klagemarke (vgl. BGH GRUR 2001,<br />

1158, 1160 – Dorf MÜNSTERLAND I) eine Verwechslungsgefahr<br />

i.S. des §14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.<br />

3. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches aus<br />

der Marke ist nicht rechtsmißbräuchlich oder nach Treu <strong>und</strong><br />

Glauben verwirkt (§ 242 BGB). Die Rechtsvorgängerin des<br />

Beklagten konnte nicht darauf vertrauen, daß ihr nach der Beendigung<br />

des Pachtverhältnisses, dessen Verlängerung der<br />

Konkursverwalter lediglich bis zum Versteigerungstermin zugestimmt<br />

hatte, weiterhin die Führung der Kennzeichen der<br />

früheren Inhaberin gestattet werde. Eine Verwirkung nach § 21<br />

MarkenG kommt nicht in Betracht.<br />

III. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben<br />

<strong>und</strong> ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist wegen der von<br />

dem Beklagten in der Berufungsinstanz erhobenen Einrede<br />

der Nichtbenutzung (§ 25 Abs. 2 MarkenG), zu der das Berufungsgericht<br />

keine Feststellungen getroffen hat, nicht zur Endentscheidung<br />

reif; sie ist daher zur anderweiten Verhandlung<br />

<strong>und</strong> Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen<br />

(§ 565 Abs.1 Satz 1 <strong>und</strong> 2, Abs. 3 ZPO a. F.).<br />

Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren<br />

zu prüfen haben, ob die Klagemarke für die<br />

Waren <strong>und</strong> Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, ernsthaft<br />

benutzt wurde oder ob berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung<br />

vorliegen (§ 26 Abs.1 MarkenG). Sollte danach die<br />

Nichtbenutzungseinrede dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch<br />

nicht entgegenstehen, wird zu beachten sein,<br />

daß das Unterlassungsbegehren der Kläger zu weit geht. Soweit<br />

die Kläger einen Unterlassungsanspruch aus der Klagemarke<br />

über die tatsächliche Benutzung des angegriffenen Zeichens<br />

für den Betrieb einer Freizeitanlage einschließlich Hotel<br />

<strong>und</strong> Gaststätten hinaus ohne Einschränkung auf eine bestimmte<br />

Branche oder Waren-/Dienstleistungsart geltend machen,<br />

sind weder eine Verwechslungsgefahr noch ein die Wiederholungsgefahr<br />

begründender Verstoß oder eine Begehungsgefahr<br />

dargetan.<br />

Mitgeteilt von RiBGH Wellner, Karlsruhe<br />

<strong>GuT</strong><br />

<strong>Gewerbemiete</strong><br />

<strong>und</strong> Teileigentum<br />

Prewest Verlag<br />

Pressedienste Medien <strong>und</strong> Kultur GmbH<br />

Postfach 30 13 45 · 53193 Bonn<br />

Kurzfassungen/Leitsätze (KL)<br />

Wettbewerb etc.<br />

§1 UWG – 500 DM-Gutschein für Autokauf<br />

Die Werbung eines Fahrschulunternehmens, jeder Fahrschüler<br />

erhalte zur bestandenen Prüfung einen Gutschein in<br />

Höhe von 500 DM für einen Fahrzeugkauf bei einem bestimmten<br />

Autohaus, ist kein unlauteres Wettbewerbsverhalten.<br />

(BGH, Urteil vom 9. 6. 2004 – I ZR 187/02)<br />

§§1, 3 UWG a. F.; § 23 GWB; §1 PAngVO –<br />

„Unverbindliche Preisempfehlung des<br />

Herstellers“<br />

1. Die wettbewerbsrechtlich zulässige Werbung mit einer<br />

„unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers“ setzt voraus,<br />

dass eine solche Preisempfehlung i.S.v. § 23 Abs.1 GWB<br />

ausgesprochen worden ist. Bildet der Anbieter einen Gesamtpreis<br />

unter Einbeziehung mehrerer Einzelpreise, so darf<br />

mit dem Endpreis – jedenfalls in Abwesenheit eindeutig aufklärender<br />

Hinweise – nur dann als „UPE“ geworben werden,<br />

wenn für alle einbezogenen Preisbestandteile eine Preisempfehlung<br />

besteht.<br />

2. Die Kfz-Überführungskosten können als „Dienstleistungen“<br />

nicht Gegenstand einer Preisempfehlung i.S.v. § 23<br />

Abs.1 GWB sein.<br />

(OLG Hamburg, Urteil vom 9. 7. 2004 – 5 U 182/03)<br />

Hinw. d. Red.: Das Urteil kann bis zum 22.12. 2004 bei<br />

der Redaktion <strong>GuT</strong> (info@prewest.de) zur kostenfreien Zusendung<br />

per e-mail angefordert werden.<br />

§7 UWG a. F. – Sonderveranstaltung im Ausland;<br />

Grenzregion<br />

Zur Frage der Anwendung deutschen Wettbewerbsrechts<br />

auf die in einer inländischen Tageszeitung veröffentlichte<br />

Ankündigung einer im Ausland stattfindenden Sonderveranstaltung.<br />

(BGH, Urteil vom 13. 5. 2004 – I ZR 264/00)<br />

§ 93 ZPO – Konkrete Abmahnung<br />

Die Forderung nach Genauigkeit bei der Angabe des Gegenstandes<br />

der Beanstandung in einer vorprozessualen Abmahnung<br />

hat nicht stets die Verpflichtung des Abmahnenden<br />

zur Folge, die Verletzungshandlung in der Abmahnung in allen<br />

Einzelheiten zu schildern. Welche Angaben im Rahmen<br />

einer ordnungsgemäßen Abmahnung erforderlich sind, lässt<br />

sich nur für den jeweiligen Einzelfall beantworten. Eine eingehende<br />

Darstellung des zu Gr<strong>und</strong>e liegenden Verletzungsgegenstandes<br />

(wann, wo, gegenüber wem) ist jedenfalls dann<br />

nicht erforderlich, wenn der Abgemahnte auch ohne diese Angaben<br />

zweifelsfrei erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird<br />

<strong>und</strong> welches Verhalten er zur Vermeidung einer gerichtlichen<br />

Inanspruchnahme abzustellen hat.<br />

(OLG Hamburg, Beschluss vom 28. 4. 2004 – 5 W 34/04)<br />

Hinw. d. Red.: Die Entscheidung kann bis zum 22.12. 2004<br />

bei der Redaktion <strong>GuT</strong> (info@prewest.de) zur kostenfreien<br />

Zusendung per e-mail angefordert werden.<br />

KL-Mitteiler: RiBGH Wellner, Karlsruhe; die Mitglieder<br />

des 5. ZS des OLG Hamburg.<br />

244 <strong>Gewerbemiete</strong> <strong>und</strong> Teileigentum · 6/04 · November/Dezember 2004

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