23.12.2012 Aufrufe

Fachzeitschrift "Gewerbemiete und Teileigentum" (GuT)

Fachzeitschrift "Gewerbemiete und Teileigentum" (GuT)

Fachzeitschrift "Gewerbemiete und Teileigentum" (GuT)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Gewerbemiete</strong><br />

Das Pachtverhältnis zwischen den Parteien wurde zum<br />

31.12. 2000 beendet.<br />

Am 10. 11. 2003 erstellte der Kläger Nebenkostenabrechnungen<br />

für die Jahre 1998 (1164, 21 €), 1999 (1325,72 €)<br />

<strong>und</strong> 2000 (1545,97 €); eine Abrechnung für das Jahr 1997<br />

erfolgte nicht. In den Abrechnungen sind Kosten für Versicherungen,<br />

„Versicherung Haftpflicht“, Müllabfuhr, Wasser,<br />

Gr<strong>und</strong>steuer, Kehrgebühren <strong>und</strong> Verwaltergebühren enthalten,<br />

für 1998 auch Kosten für Allgemeinstrom <strong>und</strong> für 1999<br />

<strong>und</strong> 2000 auch 16% Umsatzsteuer.<br />

Mit Mahnbescheid vom 28.1. 2004 machte der Kläger die<br />

von ihm errechneten Nachforderungen geltend.<br />

Am 26. 2. 2004 erging gegen die Beklagte in Höhe dieses<br />

Betrages nebst Zinsen ein Vollstreckungsbescheid. Wegen der<br />

in diesen Abrechnungen enthaltenen Verwaltungskosten in<br />

Höhe von insgesamt 490,90 € wurde die Klage zurückgenommen.<br />

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Im Übrigen<br />

ist sie der Ansicht, in den Abrechnungen seien nichtumlagefähige<br />

Kosten enthalten.<br />

Aus den Gründen: Der Kläger hat gegen die Beklagte keine<br />

Ansprüche auf Zahlung rückständiger Nebenkosten für die<br />

Zeit vom 1.1.1998 bis 31.12. 2000.<br />

Zunächst ist fraglich, ob die Vereinbarung, wonach die Beklagte<br />

die im Vertrag erwähnten Nebenkosten zu tragen hat,<br />

nicht stillschweigend dahingehend abgeändert wurde, dass<br />

diese Kosten vom Kläger zu übernehmen sind. Wenn man der<br />

Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esgerichtshofs (vgl. BGH Beschluss<br />

vom 29. 5. 2000, NJW-RR 2000, 1463 sowie BGH WM 2004,<br />

292) folgt, wonach bei jahrelanger Zahlung von nicht geschuldeten<br />

Nebenkostenarten eine stillschweigende Änderung<br />

des Vertrages anzunehmen ist (nach Kappus, NZM 2004, 411<br />

soll gegen diese Entscheidungen bis auf weiteres Widerstand<br />

zwecklos sein), muss man konsequenterweise eine Vertragsänderung<br />

auch für den Fall annehmen, dass jahrelang umlagefähige<br />

Kosten nicht geltend gemacht werden. Es wäre mit<br />

dem Gleichheitssatz des Artikel 3 GG kaum vereinbar, wenn<br />

hier unterschiedliche Maßstäbe angelegt würden (vgl. zum<br />

Gleichheitssatz BVerfG WM 1991, 422 zum Kündigungsschutz<br />

bei Zwischenvermietung). Letztlich kann diese Frage<br />

jedoch unentschieden bleiben, da etwaige Ansprüche des Klägers<br />

auf Nebenkostennachzahlungen jedenfalls verwirkt sind.<br />

Nach § 4 letzter Absatz des Mietvertrages war der Kläger<br />

verpflichtet, über die Nebenkosten, die ihm von der Stadt direkt<br />

in Rechnung gestellt werden, bis zum 31. 3. des Folgejahres<br />

abzurechnen. Berücksichtigt man, dass die Versicherungskosten<br />

nicht umlagefähig sind, weil die Beklagte nach<br />

dem Pachtvertrag alle Versicherungen selbst abzuschließen<br />

hatte, waren von dieser vereinbarten Abrechnungsfrist nur die<br />

Kosten für Allgemeinstrom, Gr<strong>und</strong>steuer <strong>und</strong> Schornsteinfeger<br />

ausgenommen, die sicherlich ohne weiteres ebenfalls innerhalb<br />

von drei Monaten abgerechnet werden können. Demnach<br />

hätte die Nebenkostenabrechnung für 1998 spätestens<br />

am 31. 3.1999 erfolgen müssen. Im November 2003, also<br />

mehr als viereinhalb Jahre später, lag das für eine Verwirkung<br />

erforderliche Zeitmoment vor. Da das zwischen den Parteien<br />

bestehende Mietverhältnis zum Zeitpunkt der Abrechnung seit<br />

fast drei Jahren beendet war, ohne dass der Kläger sich Ansprüche<br />

auf Zahlung rückständiger Nebenkosten vorbehalten<br />

hatte, entspricht es allgemeiner Erfahrung, dass die Beklagte<br />

sich darauf eingerichtet hat, dass sie nicht mehr auf Zahlung<br />

von Nebenkosten in Anspruch genommen wird (vgl. Langenberg,<br />

Betriebskostenrecht der Wohn- <strong>und</strong> Gewerberaummiete,<br />

3. Auflage,Anmerkung J 12 f.). Dafür spricht auch, dass<br />

die Beklagte sich auf Verjährung berufen hat; dies zeigt, dass<br />

sie mit Nachforderungen nicht mehr rechnete.<br />

Auch die Nebenkostenforderungen für die Jahre 1999 <strong>und</strong><br />

2000 sind verwirkt. Bei diesen beiden Abrechnungen ist zwar<br />

die Zeit zwischen der Fälligkeit der Abrechnung <strong>und</strong> dem Zeitpunkt<br />

der Erstellung der Abrechnungen kürzer; allerdings<br />

konnte die Beklagte hier darauf vertrauen, dass keine Abrechnung<br />

mehr erfolgen würde, weil auch die Nebenkosten<br />

für 1997 <strong>und</strong> 1998 nicht abgerechnet worden waren, obwohl<br />

das Mietverhältnis bereits seit mehr als zweieinhalb Jahren<br />

beendet war.<br />

Da der Kläger somit keine Ansprüche gegen die Beklagte<br />

mehr hat, war die Klage abzuweisen. Entsprechend dem im<br />

vorletzten Termin gestellten Antrag der Beklagten war auch<br />

der Vollstreckungsbescheid vom 26. 2. 2004 aufzuheben.<br />

§ 546 a BGB<br />

Gr<strong>und</strong>stücksmiete; Nutzungsentschädigung<br />

bei Teilräumung<br />

Bei der Vermietung von unbebauten Gr<strong>und</strong>stücksflächen<br />

(hier: Parkplatz) beschränkt sich bei einer Teilräumung<br />

die Nutzungsentschädigung auf den nicht<br />

geräumten Teil, wenn die geräumte Fläche auch ohne den<br />

nicht geräumten Teil nutzbar ist.<br />

(OLG Köln, Urteil vom 5.10. 2004 – 22 U 112/04)<br />

Aus den Gründen: Die Klägerin hat gegen den Beklagten<br />

dem Gr<strong>und</strong>e nach Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach<br />

§ 546 a Abs. 1 BGB. Der Höhe nach besteht dieser Anspruch<br />

aber nur zu 1/6 der geltend gemachten Forderung. Vorenthalten<br />

im Sinne der genannten Vorschrift hat der Beklagte der<br />

Klägerin nämlich nicht die gesamte Mietfläche von 1200 qm,<br />

sondern nur eine Teilfläche von 200 qm. Das ist der Teil der<br />

Mietfläche gewesen, auf dem die Firma P. über das Ende der<br />

Mietzeit des Beklagten hinaus Geräte <strong>und</strong> dergleichen abgestellt<br />

hatte <strong>und</strong> die sie inzwischen als Mieterin der Klägerin<br />

nutzt.<br />

1. Wie inzwischen unstreitig ist, hat der Beklagte die Mietfläche<br />

von insgesamt 1200 qm bei Ablauf des Mietverhältnisses<br />

zum 31. 3. 2002 nicht vollständig geräumt. Im hinteren<br />

Teil der Fläche, auf einer Teilfläche von ca. 200 qm, waren<br />

Geräte der Firma P. abgestellt, die inzwischen Mieterin dieser<br />

Teilfläche ist.<br />

2. Unter diesen Umständen ist nicht das gesamte Mietobjekt<br />

mit einer Größe von 1200 qm der Klägerin „vorenthalten“<br />

gewesen. Anders als bei der Vermietung von Räumen<br />

kommt bei der Vermietung von unbebauten Gr<strong>und</strong>stücksflächen<br />

(hier ein Parkplatz) auch eine teilweise Räumung in<br />

Betracht, wenn die geräumte Fläche auch ohne den nicht<br />

geräumten Teil nutzbar ist. Dies ist hier ersichtlich der Fall.<br />

Die Klägerin vermietet von einem Gesamtareal von mehreren<br />

Hektar jeweils Teilflächen an verschiedene Mieter. Deshalb<br />

hätte nach der Räumung der Teilfläche von 1000 qm<br />

nichts entgegengestanden, diese geräumte Teilfläche anderweitig<br />

zu vermieten, wie die Klägerin dies auch jetzt noch<br />

tun kann, nachdem sie die weiteren 200 qm an die Firma P.<br />

vermietet hat.<br />

3. Unter diesen Umständen kommt eine Nutzungsentschädigung<br />

nur hinsichtlich der nicht geräumten 200 qm in Betracht.<br />

Zu Unrecht macht der Beklagte geltend, auch für diese<br />

Fläche brauche er eine Nutzungsentschädigung nicht zu bezahlen,<br />

weil die Klägerin insoweit keinen Rücknahmewillen<br />

gehabt habe. Denn dies ist nicht richtig. Natürlich wollte die<br />

Klägerin die Teilfläche von 200 qm nicht dem Beklagten oder<br />

der Firma P. nach Ablauf des ursprünglichen Mietverhältnisses<br />

unentgeltlich überlassen. Ihrem Interesse hat es allein entsprochen,<br />

entweder einen neuen Vertrag über diese Fläche zu<br />

schließen, wie es später mit der Firma P. geschehen ist, oder<br />

die Gr<strong>und</strong>stücksfläche zurückzubekommen. Es wäre Sache<br />

232 <strong>Gewerbemiete</strong> <strong>und</strong> Teileigentum · 6/04 · November/Dezember 2004

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!