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Fachzeitschrift "Gewerbemiete und Teileigentum" (GuT)

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Teieigentum<br />

sten Stockwerk sei für die übrigen Teileigentümer angesichts<br />

des in dem Anwesen stattfindenden Publikumsverkehrs, zu<br />

dem auch Lehrlinge <strong>und</strong> Auszubildende gehörten, nachteilig.<br />

Jedenfalls werde der Verkehrswert der übrigen Teileigentumseinheiten<br />

durch die Nutzung der Einheit des Antragsgegners<br />

zur Prostitution gemindert. Auch dies müssten die<br />

übrigen Teileigentümer nicht hinnehmen.<br />

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen<br />

Nachprüfung stand.<br />

Den Antragstellern steht der von den Vorinstanzen zuerkannte<br />

Unterlassungsanspruch nach §1004 BGB, §15 Abs. 3<br />

WEG zu. Das Landgericht hat nämlich zu Recht angenommen,<br />

dass die Nutzung des Teileigentums des Antragsgegners<br />

zum Zweck der Prostitutionsausübung mit § 2 GO, §14<br />

Nr.1 WEG nicht in Einklang steht.<br />

a) Es kann offen bleiben, ob die Ausübung von Prostitution<br />

in einer Teileigentumseinheit gr<strong>und</strong>sätzlich nachteilige Auswirkungen<br />

auf den Verkehrs- oder Mietwert der übrigen Teileigentumseinheiten<br />

haben kann.<br />

(1) Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 16. 6. 2000<br />

(ZMR 2000, 689 [=WM 2000, 505 KL]) ausgeführt, dass die<br />

Nutzung eines Wohnungs- oder Teileigentums, die mit einem<br />

sozialen Unwerturteil behaftet sei oder als anstößig empf<strong>und</strong>en<br />

werde, wie der Betrieb eines „Pärchentreffs“ oder „Swingerclubs“,<br />

nachteilige Auswirkungen auf den Verkehrs- oder<br />

Mietwert der übrigen Einheiten habe <strong>und</strong> somit nachteilig im<br />

Sinne von §14 Nr.1 WEG sei. In der früheren Rechtsprechung<br />

des Senats wurde ferner eine Wertminderung für die übrigen<br />

Einheiten bejaht, wenn in einem gewerblich genutzten Anwesen<br />

in einer Teileinheit ein Bordell betrieben wird (Bay-<br />

ObLG DWE 1981, 58). An dem Ergebnis, dass eine Wertminderung<br />

in einem solchen Fall anzunehmen ist, soll sich<br />

nach verbreiteter Auffassung (OLG Frankfurt DWE 2002, 105<br />

[= <strong>GuT</strong> 2002, 187]; Bärmann/Pick/Merle WEG 9. Aufl. §15<br />

Rn. 30; vgl. ferner Berl VerfGH NJW-RR 2003, 229 [= <strong>GuT</strong><br />

2003, 21]; Deckert, Die Eigentumswohnung, Gruppe 5 Rn.<br />

433) auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung<br />

der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20.12. 2001<br />

nichts geändert haben.<br />

(2) Aus heutiger Sicht erscheint es dem Senat zweifelhaft,<br />

ob eine in der Rechtsgemeinschaft eindeutig herrschende Auffassung<br />

über die nicht nur individualethische, sondern sozialethische<br />

Verwerflichkeit der Prostitutionsausübung festgestellt<br />

werden kann. Jedenfalls hat das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht<br />

(NVwZ 2003, 603) zutreffend festgestellt, der Gesetzgeber habe<br />

sich bei Erlass des Prostitutionsgesetzes von der Erwägung<br />

leiten lassen, dass nach überwiegender Auffassung die Prostitution<br />

nicht mehr als sittenwidrig angesehen werden könne<br />

<strong>und</strong> dass durch dieses Gesetz ein Wandel der sozialethischen<br />

Vorstellungen zum Ausdruck gekommen sei.<br />

(3) Fraglich erscheint ferner, ob in einem Anwesen, das wie<br />

hier ausschließlich gewerblichen Zwecken dient, in der Regel<br />

eine Wertminderung eintritt, wenn in einem Teileigentum<br />

der Prostitution nachgegangen wird.<br />

b) Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen<br />

<strong>und</strong> damit für den Senat bindenden Feststellungen des Landgerichts<br />

kommt es aber in dem Anwesen zu ungewollten Konfrontationen<br />

mit dem Geschehen in der Einheit des Antragsgegners,<br />

die als anstößig empf<strong>und</strong>en werden können. Der Zeuge<br />

M. hat dies anschaulich geschildert. Auch jede andere Person,<br />

die das Gebäude betritt, kann damit konfrontiert werden,<br />

dass Kondome im Aufzug liegen, dass sie nach dem „Puff“<br />

befragt wird oder ungewollt mittels des Aufzugs unmittelbar<br />

im Bordell landet. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners<br />

ist es bei der gebotenen „typisierenden“, d. h. verallgemeinernden<br />

Betrachtungsweise (vgl. BayObLG NZM 1999,<br />

80/81; KG FGPrax 2002, 159 [= <strong>GuT</strong> 2002, 117]) unerheblich,<br />

ob der Zeuge M., der die Vorfälle geschildert hat, sub-<br />

jektiv daran Anstoß genommen hat. Bei dem gegebenen Publikumsverkehr<br />

in dem Anwesen, das nach den Feststellungen<br />

des Landgerichts auch Jugendliche einschließt, ist das<br />

Landgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass<br />

aufgr<strong>und</strong> dieses Sachverhalts ein von den übrigen Teileigentümern<br />

nicht hinzunehmender Nachteil im Sinn des §14 Nr.1<br />

WEG gegeben ist.<br />

[Geschäftswert 3000 EUR]<br />

Mitgeteilt von RiBayObLG a. D. Demharter, München<br />

Kurzfassungen/Leitsätze (KL)<br />

T eileigentum etc.<br />

§1 HWiG; § 9 VerbrKG; § 358 BGB – Vertrieb<br />

von Darlehens- <strong>und</strong> Immobilienkaufvertrag;<br />

Haustürsituation<br />

1. Zu den wirksamen Voraussetzungen eines in einer Haustürsituation<br />

geschlossenen Darlehensvertrages <strong>und</strong> einer im<br />

Zusammenhang mit der persönlichen Schuldübernahme <strong>und</strong><br />

Zwangsvollstreckungsunterwerfung vereinbarten Sicherungsabrede.<br />

2. Die Bestimmung des §1 HWiG ist richtlinienkonform<br />

dahingehend auszulegen, dass ein Widerrufsrecht des Verbrauchers<br />

begründet ist, sofern er zur Abgabe einer Willenserklärung<br />

in einer Haustürsituation bestimmt worden ist. Einer<br />

Zurechnung der Haustürsituation an den Erklärungsempfänger<br />

über §123 Abs. 2 BGB bedarf es nicht.<br />

3. Die Bestellung eines Realkredites steht der Anwendung<br />

von § 9 VerbrKG nicht entgegen.<br />

4. Gemäß § 358 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 rechtfertigt bei finanzierten<br />

Immobilienkäufen allein der gemeinsame Vertrieb durch Bank<br />

<strong>und</strong> Verkäufer nicht die Annahme eines verb<strong>und</strong>enen Geschäfts.<br />

Dies gilt erst recht für die frühere Rechtslage gemäß<br />

§9 VerbrKG.<br />

(KG, Urteil vom 27. 9. 2004 – 26 U 8/04)<br />

Hinw. d. Red.: Das Urteil kann bis zum 22.12. 2004 bei<br />

der Redaktion <strong>GuT</strong> (info@prewest.de) zur kostenfreien Zusendung<br />

per e-mail angefordert werden.<br />

§§15, 21, 27 WEG – Teileigentum; Tiefgarage;<br />

Einbau von Garagenboxen<br />

1. Für eine als selbständiges Teileigentum ausgewiesene<br />

Tiefgarage mit Sondernutzungsrechten an den einzelnen Stellplätzen<br />

können die Wohnungseigentümer Regelungen zum<br />

Einbau von Tiefgaragenboxen treffen.<br />

2. Ein Eigentümerbeschluss, der den Verwalter ermächtigt,<br />

beim Einbau von Tiefgaragenboxen im Falle der Beschädi-<br />

Prewest Verlag<br />

Pressedienste Medien <strong>und</strong> Kultur GmbH<br />

Postfach 30 13 45 · 53193 Bonn<br />

240 <strong>Gewerbemiete</strong> <strong>und</strong> Teileigentum · 6/04 · November/Dezember 2004

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