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Fachzeitschrift "Gewerbemiete und Teileigentum" (GuT)

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<strong>Gewerbemiete</strong><br />

Danach ergibt sich aus den für den Mietvertrag geltenden,<br />

von den Parteien nicht abbedungenen, vielmehr ausdrücklich<br />

in Bezug genommenen gesetzlichen Bestimmungen, nach denen<br />

der Vermieter für die Erhaltung der Mietsache in vertragsgemäßem<br />

Zustand verantwortlich ist, daß die Parteien eine<br />

Haftung der Beklagten für die hier eingetretene Bodenkontamination<br />

ausgeschlossen haben.<br />

4. Auf die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob<br />

der Ausgleichsanspruch des § 24 Abs. 2 BBodSchG in entsprechender<br />

Anwendung von § 558 BGB a. F. verjährt ist, kam<br />

es deshalb nicht mehr an.<br />

Mitgeteilt von RiBGH Wellner, Karlsruhe<br />

§ 940 ZPO; § 535 BGB<br />

Betriebspflicht; Einkaufszentrum;<br />

einstweilige Verfügung<br />

Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen<br />

Verfügung wegen drohender Geschäftsschließung<br />

durch den Mieter in einem Einkaufszentrum <strong>und</strong> zur Erforderlichkeit<br />

der Darlegung konkreten Schadenseintritts<br />

für die Annahme eines Verfügungsgr<strong>und</strong>es.<br />

Die Revision wird zugelassen.<br />

(KG, Urteil vom 18.10. 2004 – 8 U 92/04)<br />

Zum Sachverhalt: Mit der Berufung wendet sich die Beklagte<br />

gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. 2.<br />

2004. Die Beklagte hält das Urteil für unzutreffend, weil eine<br />

wirksame Betriebspflicht nicht vereinbart worden sei, diese<br />

im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen<br />

fehlender Vollstreckungsmöglichkeit nicht durchgesetzt werden<br />

könne <strong>und</strong> eine Verfügungsgr<strong>und</strong> nicht vorgelegen habe.<br />

Aus den Gründen: Die Berufung der Beklagten ist begründet,<br />

da eine Erledigung des Rechtsstreits i. S. d. § 91 a Abs.1<br />

ZPO nicht eingetreten ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin<br />

durfte die einstweilige Verfügung vom 19. 1. 2004 nicht<br />

erlassen werden.<br />

a) Zwar ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon<br />

auszugehen, dass die formularmäßige Vereinbarung der<br />

Betriebspflicht in Ziff. 10.1 des Mietvertrages trotz des in Ziff.<br />

2. 2 (ebenfalls formularmäßig) vereinbarten Ausschlusses des<br />

Konkurrenz- <strong>und</strong> Sortimentsschutzes wirksam war (so zuletzt<br />

OLG Rostock, Urt. v. 8. 3. 2004, 3 U 118/03, MietRB 2004,<br />

227 = OLG Report Rostock 2004, 268; vgl. auch OLG Hamburg,<br />

Urt. v. 3. 4. 2002, 4 U 236/01, OLG Report Hamburg<br />

2003, 201 = ZMR 2003, 254 [= <strong>GuT</strong> 2003, 57] m. w. N; KG,<br />

Urt. v. 17. 7. 2003, 22 U 149/03, KG Report Berlin 2003, 315;<br />

a. A.: Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II Rn. 274; OLG Schleswig,<br />

Beschl. v. 2. 8. 1999, 4 W 24/99, OLG Report Schleswig<br />

1999, 385). Insoweit bestand auch ein Anspruch der Klägerin<br />

darauf, dass die Beklagte nicht gegen die ihr obliegende<br />

Betriebspflicht verstieß, so dass die von ihr mit dem Antrag<br />

vom 16. 1. 2004 gewählte – auf Unterlassung eines Verstoßes<br />

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gegen die Betriebspflicht lautende – Antragsformulierung der<br />

Rechtslage entsprach; auf die in der Rechtsprechung im Zusammenhang<br />

mit der Vollstreckung einer auf Einhaltung der<br />

Betriebspflicht gerichteten einstweiligen Verfügung vertretenen<br />

unterschiedlichen Auffassungen zur Unzulässigkeit eines<br />

hierauf gerichteten Antrags (vgl. einerseits OLG Naumburg,<br />

Beschl. v. 2. 1. 1996, 2 W 14/97, OLG Report Naumburg<br />

1999, 312 – unzulässig –, andererseits OLG Celle, Beschl.<br />

v. 2. 1. 1996, 2 W 80/95, OLG Report Celle 1996, 176;<br />

KG, Urt. v. 17. 7. 2003, 22 U 149/03, KG Report Berlin 2003,<br />

315; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21. 10. 2003, I – 10 W 64/03,<br />

<strong>GuT</strong> 2004, 17: zulässig) kommt es daher hier nicht an.<br />

b) Jedoch durfte die einstweilige Verfügung nicht erlassen<br />

werden, weil die Klägerin einen Verfügungsgr<strong>und</strong> i. S. d. § 940<br />

ZPO nicht glaubhaft gemacht hat.<br />

Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Stattgabe des Antrags<br />

zur Erfüllung des Anspruchs der Klägerin führt <strong>und</strong> damit<br />

die Hauptsache vorwegnimmt. Insoweit ist der Erlass einer<br />

einstweiligen Verfügung ausnahmsweise dann gerechtfertigt,<br />

wenn der Antragsteller darlegt <strong>und</strong> glaubhaft macht,<br />

dass er so dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruchs<br />

angewiesen ist <strong>und</strong> sonst so erhebliche Nachteile<br />

erleiden würde, dass ihm ein Zuwarten oder eine Verweisung<br />

auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen<br />

nach Wegfall des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs<br />

nicht zumutbar ist (vgl. OLG Düsseldorf – Kartellsenat<br />

– Urt. v. 8. 8. 2001, U (Kart) 20/01, RdE 2002, 21;<br />

juris Rechtsprechung Nr. KORE501692002; Zöller/Vollkommer,<br />

ZPO, 23. Aufl., § 940 Rn. 6 m. w. N.). Hierfür hat die<br />

Klägerin nachprüfbare Umstände nicht vorgetragen. Der Vortrag<br />

der Klägerin auf S. 5 der Antragsschrift, S. 4 des Schriftsatzes<br />

vom 19. 2. 2004 <strong>und</strong> S. 3 der Berufungsbegründung<br />

vom 19. 7. 2004 erschöpft sich in Vermutungen <strong>und</strong> Hypothesen,<br />

wenn wegen der beabsichtigten Geschäftseinstellung<br />

der Beklagten auf die Möglichkeit der Nachahmung durch andere<br />

Mieter, die Hervorrufung eines „Dominoeffektes“ <strong>und</strong><br />

die mögliche Schließung des Einkaufszentrums verwiesen<br />

wird. Der Hinweis auf die Beeinträchtigung des Gesamtcharakters<br />

des Einkaufszentrums, das von der Vielfalt seiner Angebote<br />

an Waren- <strong>und</strong> Dienstleistungen „lebt“, reicht allein<br />

nicht aus, um das dringende Interesse am Erlass der einstweiligen<br />

Verfügung zu rechtfertigen. Denn anders, als in dem<br />

vom 22. Zivilsenat des KG entschiedenen Fall (Urt. v. 17. 7.<br />

2003, 22 U 149/03, KG Report Berlin 2003, 315), in dem potentielle<br />

Mietinteressenten wegen des bereits vorhandenen<br />

Leerstandes von Geschäftsräumen von einer Anmietung Abstand<br />

genommen hatten, trägt die Klägerin hier nur Befürchtungen<br />

über mögliche Folgen der Betriebseinstellung durch<br />

die Beklagte vor. Auch der Hinweis des Prozessbevollmächtigten<br />

der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung<br />

darauf, dass ein vorsätzlicher Vertragsverstoß vorliege, rechtfertigt<br />

keine andere Betrachtungsweise: auch der Käufer, der<br />

z. B. den Kaufpreis nicht oder nicht vollständig begleicht, handelt<br />

in Bezug auf seine Vertragsverpflichtung vorsätzlich, ohne<br />

dass deshalb zugleich die Erfüllung der restlichen Kaufpreisforderung<br />

durch eine einstweilige Verfügung gerechtfertigt<br />

wäre.<br />

Soweit der Klägervertreter auf die Möglichkeit des Erlasses<br />

einstweiliger Verfügungen wegen befürchteter Wettbewerbsverstöße<br />

im Rahmen arbeitsrechtlicher Vertragsverhältnisse<br />

hinweist, kann die dortige Interessenlage nicht auf den<br />

vorliegenden Sachverhalt übertragen werden. Der Arbeitnehmer<br />

hat sich aufgr<strong>und</strong> seines Arbeitsverhältnisses für die Interessen<br />

des Arbeitgebers <strong>und</strong> das Gedeihen des Betriebes,<br />

dem er angehört, einzusetzen <strong>und</strong> alles zu unterlassen, was<br />

dem Arbeitgeber oder Betrieb abträglich sein könnte. Mit einer<br />

solchen Treuepflicht ist die im Mietvertrag vereinbarte Betriebspflicht<br />

nicht vergleichbar. Der Mieter erzielt sein Einkommen<br />

<strong>und</strong> seinen Lebensunterhalt eben nicht durch die Mit-<br />

236 <strong>Gewerbemiete</strong> <strong>und</strong> Teileigentum · 6/04 · November/Dezember 2004

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