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Fachzeitschrift "Gewerbemiete und Teileigentum" (GuT)

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<strong>Gewerbemiete</strong><br />

streitgegenständlichen Räumen, auch dadurch hätte erreichen<br />

können, dass sie ihrerseits keine Zahlungen mehr an die Wasserbetriebe<br />

leistete. In diesem Fall hätten die Wasserwerke die<br />

Versorgung eingestellt. Stuft man aber das Verhalten der Verfügungsbeklagten<br />

als Unterlassen ein, so könnte eine verbotene<br />

Eigenmacht im Sinne der §§ 858 ff. BGB nur dann angenommen<br />

werden, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestünde<br />

(vgl. Beuermann a. a. O. Seite 1398). Dies ist hier nicht<br />

der Fall. Insoweit wird auf die Ausführungen zu a) verwiesen.<br />

(2) Aber auch wenn man das beanstandete Verhalten der<br />

Verfügungsbeklagten aufgr<strong>und</strong> seines äußeren Erscheinungsbildes<br />

als aktives Tun einstuft, führt dies nach Auffassung des<br />

Senats nicht zum Vorwurf der verbotenen Eigenmacht. Soweit<br />

in Rechtsprechung <strong>und</strong> Schrifttum hiervon abweichend teilweise<br />

die Auffassung vertreten wird, die Unterbrechung der<br />

Versorgung von Räumen mit Wasser, Strom, Gas etc. stelle<br />

der Sache nach eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht<br />

dar (OLG Köln NZM 2000, 1026 [=WM 2000, 488]<br />

für Wohnungseigentümergemeinschaft; LG Berlin WM 2003,<br />

508, 509; AG Siegen WM 1996, 707; wohl auch LG Kassel<br />

WM 1979, 51ff.; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 862<br />

Rdnr. 5 m.w. N.; Beuermann a. a. O., S.1398), beruht dies nach<br />

Auffassung des Senats darauf, dass nicht hinreichend zwischen<br />

dem Besitz im Sinne des § 854 BGB <strong>und</strong> dem Mietgebrauch<br />

im Sinne des § 536 BGB unterschieden wird (so schon<br />

KG, Urteil vom 17. Dezember 1998 – 8 U 7247/98 –; im Ergebnis<br />

auch OLG Hamm MDR 1994,163 ff. für Wohnungseigentümergemeinschaft;<br />

sowie KG NZM 2001, 761, 762<br />

[=WM 2001, 456], ebenfalls für Wohnungseigentümergemeinschaft).<br />

So hat der 8. Zivilsenat des KG, a. a. O., zutreffend<br />

ausgeführt:<br />

„Es ist zu unterscheiden zwischen dem Besitz des Mieters<br />

an der Mietsache <strong>und</strong> dem Gebrauch der Mietsache, den der<br />

Vermieter dem Mieter aufgr<strong>und</strong> des Mietvertrages nach § 536<br />

BGB schuldet. Im Rahmen der Gebrauchsgewährung nach<br />

§ 536 BGB ist der Vermieter auch zur Erbringung der vereinbarten<br />

Nebenleistungen (Heizung, Wasser) verpflichtet, wofür<br />

der Mieter die vereinbarten Nebenkostenvorschüsse zu zahlen<br />

hat. Nach Beendigung des Mietverhältnisses entfällt die<br />

Verpflichtung des Vermieters zur Gebrauchsgewährung nach<br />

§ 536 BGB. Damit entfällt auch die Verpflichtung des Vermieters<br />

zur Erbringung der im Mietvertrag vereinbarten Nebenleistungen.<br />

Ob dies bei Wohnraummietverhältnissen innerhalb<br />

der Räumungsfrist anders zu bewerten ist, kann dahingestellt<br />

bleiben. Nach Beendigung des Mietverhältnisses<br />

kann der Vermieter also gr<strong>und</strong>sätzlich die Erbringung der Nebenleistungen<br />

einstellen. Dadurch wird der Mieter zwar in<br />

dem Gebrauch der Mietsache, zu der er nach Beendigung des<br />

Mietverhältnisses nicht mehr berechtigt ist, beeinträchtigt, sein<br />

Besitz an der Mietsache wird aber damit nicht gestört. Denn<br />

Besitz im Sinne von § 858 BGB ist die tatsächliche Sachherrschaft.<br />

Darin wird der Mieter durch die Einstellung der<br />

Nebenleistungen (hier die Abstellung des Frischwassers) nicht<br />

gestört. Die Einstellung von Nebenleistungen ist keine Einwirkung,<br />

sondern eine bloße Gebrauchshinderung ohne Eingriff<br />

in die Sachherrschaft.“<br />

Die zeitlich unbegrenzte Fortsetzung von Lieferungen mit<br />

Wasser etc. ist kein Element des Besitzes des Mieters an den<br />

Geschäftsräumen (Derleder, NZM 2000, 1098, 1100; ebenso<br />

Schmid a. a. O., 10/19; Bub-Treier-v. Martius, Handbuch der<br />

Geschäfts- <strong>und</strong> Wohnraummiete, 3. Aufl., III, Rdnr.1152).<br />

Dementsprechend hat der BGH (a. a. O.) <strong>und</strong> ihm folgend das<br />

OLG Hamm (a. a. O.) die Geltendmachung eines ZBR durch<br />

ein Versorgungsunternehmen gr<strong>und</strong>sätzlich als zulässig angesehen,<br />

obwohl nach der oben genannten Rechtsmeinung<br />

stets eine Besitzstörung im Sinne der §§ 858, 862 BGB vorläge.<br />

Ob die Frage einer verbotenen Eigenmacht anders zu beurteilen<br />

ist, wenn der Vermieter bei Bestehen einer direkten<br />

Vertragsbeziehung zwischen Mieter <strong>und</strong> Versorgungsunternehmen<br />

die Versorgung mit Wasser, Strom, Gas etc. unterbricht,<br />

hat der Senat ebenso wenig zu entscheiden wie die weitere<br />

Frage, ob die Besonderheiten des Wohnraummietrechtes<br />

eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen.<br />

Mitgeteilt von VRiKG Grieß, Berlin<br />

§§ 535, 536, 278, 249 BGB<br />

Miete; Mangel; Fußbodenbelag; Schadensursache<br />

War der Fußbodenbelag der gewerblichen Mieträume<br />

nach dem Mietvertrag vom Vermieter herzurichten <strong>und</strong><br />

entscheidet sich der Mieter dafür, anstelle des vom Vermieter<br />

vorgesehenen textilen Bodenbelages auf eigene Kosten<br />

einen Kunststoffbelag durch einen von ihm beauftragten<br />

Unternehmer aufbringen zu lassen, so ist er zur<br />

Minderung der Miete nicht berechtigt, wenn Schäden am<br />

Fußbodenbelag deshalb auftreten, weil dessen Subunternehmer<br />

– sorgfaltswidrig – den Kunststoffbelag auf feuchten<br />

Untergr<strong>und</strong> verklebt hat, <strong>und</strong> zwar auch dann nicht,<br />

wenn der vom Mieter beauftragte Unternehmer identisch<br />

ist mit dem vom Vermieter mit der Durchführung der anderen<br />

Sanierungsmaßnahmen beauftragten Unternehmer.<br />

(KG, Urteil vom 16. 8. 2004 – 12 U 310/03)<br />

Aus den Gründen: Das Landgericht [Berlin] hat in dem angegriffenen<br />

Urteil, dessen zutreffender Begründung der Senat<br />

folgt <strong>und</strong> die durch das Vorbringen der Berufung nicht erschüttert<br />

wird, die Beklagte zu Recht zur Zahlung des rückständigen<br />

Mietzinses für den Zeitraum vom 1. Juni 1999 bis<br />

zum 31. Dezember 1999 für das Mietobjekt verurteilt <strong>und</strong> die<br />

Widerklage abgewiesen.<br />

A) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass<br />

die Beklagte sich auf den Mangel, den die Mietsache unstreitig<br />

zur Zeit der Überlassung durch die Klägerin als Vermieterin<br />

hatte, nicht berufen kann <strong>und</strong> deshalb auch die Miete nicht<br />

gemäß § 536 Abs.1 BGB mindern konnte, da sie den Mangel<br />

selbst zu vertreten hatte.<br />

1. Der Mangel der Mietsache, den das Landgericht richtig<br />

in der Aufwölbung des Asphaltbodens <strong>und</strong> in den eingetretenen<br />

Schäden an dem verlegten pvc-freien Kunststoffbelag gesehen<br />

hat, war auf eine nicht fachgerechte Verlegung dieses<br />

Bodenbelags durch die von der Generalunternehmerin, der<br />

GmbH, beauftragte GbR zurückzuführen. Hierzu hat das<br />

Landgericht zutreffend ausgeführt, dass das Aufbringen des<br />

dampfdichten Bodenbelags auf den nicht ausreichend getrockneten<br />

Unterboden ausweislich des in dem Beweisverfahren<br />

21 OH 18/01 eingeholten Gutachtens des Sachverständigen<br />

nicht fachgerecht war. Dies wird auch von der Beklagten<br />

nicht in Abrede gestellt. Dass die GbR ausweislich<br />

des Gutachtens zudem noch einen falschen Voranstrich verwendet<br />

hatte, verstärkte die später aufgetretene Ablösung des<br />

Belags von dem nassen Untergr<strong>und</strong> noch weiter.<br />

Weiterhin ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen,<br />

dass sich die Beklagte diese Versäumnisse der GmbH <strong>und</strong><br />

der GbR gemäß § 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen muss, da<br />

sie alleinige Auftraggeberin der Generalunternehmerin hinsichtlich<br />

der Bodenbelagarbeiten war.<br />

2. Unstreitig war der Generalunternehmerin bekannt, dass<br />

der Bodenaufbau vor den Verlegearbeiten tagelang unter Wasser<br />

gestanden hatte. Ob dies der die Arbeiten letztlich ausführenden<br />

GbR ebenfalls bekannt war <strong>und</strong> ob sie dies gegebenenfalls<br />

hätte erkennen können, ist im Hinblick auf die<br />

Kenntnis der sie beauftragenden GmbH nicht entscheidend.<br />

Ebenfalls nicht entscheidend ist, ob die Beklagte selbst Kennt-<br />

230 <strong>Gewerbemiete</strong> <strong>und</strong> Teileigentum · 6/04 · November/Dezember 2004

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