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Steueranwaltsmagazin 5/2007 - Wagner-Joos Rechtsanwälte

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� Beiträge<br />

Anteile anteilig zu einbringungs geborenen Anteilen (§ 22<br />

Abs. 7 UmwStG). 12 Durch die Vermögensverschiebung auf<br />

der Gesellschafterebene kann Schenkungsteuer ausgelöst<br />

werden. 13 Ferner kann es zu verdeckten Gewinnausschüttungen<br />

kommen, wenn auf der Gesell schafterebene Kapitalgesellschaften<br />

beteiligt sind. 14<br />

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 („Unt-<br />

StRefG“), das vom Bundestag am 24. 5. <strong>2007</strong> verabschiedet<br />

wurde und dem der Bundesrat am 6. 6. <strong>2007</strong> zugestimmt<br />

hat, 1 wird der KSt-Satz von derzeit 25 % ab dem Veranlagungszeitraum<br />

2008 auf 15 % abgesenkt (§ 23 Abs. 1 KStG).<br />

Andererseits bleibt der Satz, nach dem sich eine niedrige Besteuerung<br />

im Sinne des AStG bemißt, mit unter 25 % unverändert<br />

(§ 8 Abs. 3 AStG). Der folgende Beitrag befaßt sich<br />

mit bestimmten Steuereffekten, die sich aus diesem Steuersatzgefälle<br />

bei grenzüberschreitenden Aktivitäten (namentlich<br />

der Grundstücksvermietung) ergeben können.<br />

1. Hintergrund: Niedrige Besteuerung für<br />

Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung<br />

1.1 Entwicklung des maßgeblichen Schwellenwertes<br />

Zu einer Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG) kommt<br />

es, wenn eine ausländische Körperschaft von Steuerinländern<br />

beherrscht wird, Einkünfte aus passivem Erwerb erzielt<br />

und diese Einkünfte niedrig besteuert sind. Das AStG aus<br />

dem Jahre 1972 sah anfangs vor, daß eine niedrige Besteuerung<br />

gegeben ist, wenn die passiven Einkünfte im Land der<br />

Geschäftsleitung oder des Sitzes dieser „Zwischengesellschaft“<br />

einer Belastung mit Ertragsteuern von weniger als<br />

30 % unterliegen (vgl. § 8 Abs. 3 AStG). Dieser Satz sollte<br />

ungefähr der halben Belastung thesaurierter Gewinne einer<br />

deutschen Körperschaft mit deutscher KSt entsprechen.<br />

Obwohl in der Folge der deutsche KSt-Satz mehrmals<br />

herabgesetzt wurde – zuletzt unter Geltung des KSt-Anrechnungsverfahrens<br />

auf den gespaltenen Satz von 40 % / 30 %<br />

für thesaurierte/ausgeschüttete Gewinne –, blieb es bei dem<br />

Satz von unter 30 %. Der Maßstab, daß eine Auslandsbesteuerung<br />

„niedrig“ ist, wenn sie unter der Marke von etwa<br />

50 % der Inlandsbelastung mit deutscher KSt bleibt, wurde<br />

also nicht beibehalten.<br />

Friedhelm Jacob Unternehmensteuerreformgeset z 2008 und die Niedrigbesteuerung nach dem AStG<br />

12 A. A. für die Sachgründung Patt, DStR 1993, 1389; dagegen Sarrazin,<br />

DStR 1993, 1393; zur Berechnung Meyer, BB 1994, 516; Pieske-Kontny,<br />

StBp. 1994, 192; siehe auch BFH VIII R 40 / 89 vom 10. 11. 1992, BFH /<br />

NV 1994, 318; ferner FG Münster 1 K 1357/94 Entscheidung vom<br />

2. 5. 1996, EFG 1996, 991, zur Veräußerung des Bezugsrechts bei aus<br />

Kapitalerhöhung entstandenen einbringungsgeborenen Anteilen. Zur<br />

Möglichkeit eines Feststellungsverfahrens Haritz/ Wisniewski, GmbHR<br />

2000, 78.<br />

13 BFH II R 8 / 04 vom 12. 7. 2005, BStBl. 2005 II, 845; s. auch Ländererlaß<br />

vom 15. 3. 1997, BStBl. 1997 I, 350; dazu Gottschalk, DStR 2000, 1798.<br />

14 Siehe Schulze zur Wiesche, BB 1992, 1686; Streck/ Schwedhelm, BB<br />

1988, 1639.<br />

Unternehmensteuerreformgeset z 2008 und die Niedrigbesteuerung nach dem AStG<br />

Friedhelm Jacob, Rechtsanwalt, Steuerberater, Hengeler Mueller, Frankfurt *<br />

Erst als das StSenkG 2000 vom KSt-Anrechnungsverfahren<br />

auf das Halbeinkünfteverfahren überging und den einheitlichen<br />

KSt-Satz von 25 % einführte, zog der deutsche<br />

Gesetzgeber beim Satz für die niedrige Besteuerung nach.<br />

Dieser wurde auf die Marke von unter 25 % abgesenkt. Hierdurch<br />

sollte eine angemessene „Vorbelastung“ von Ein künften<br />

mit ausländischer Steuer sichergestellt werden, gewissermaßen<br />

als Bedingung für die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens<br />

auf der Ebene des Gesellschafters. Wird<br />

diese Vorbelastung nicht erreicht, dann werden die passiven,<br />

niedrig besteuerten Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft<br />

– ob ausgeschüttet oder nicht – dem inländischen<br />

Anteilseigner wie eine Dividende zugerechnet,<br />

für die das Halbeinkünfteverfahren nicht gilt (so genannter<br />

Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG). Eine Doppelbesteuerung<br />

von Hinzurechnungsbetrag und Gewinnausschüttung<br />

wird dadurch vermieden, daß die Gewinnausschüttung<br />

unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei<br />

gestellt wird (vgl. § 3 Nr. 41 EStG).<br />

1.2 Kreis der berücksichtigungsfähigen Steuern<br />

Eine weitere Änderung des § 8 Abs. 3 AStG betraf diejenigen<br />

Steuern, die bei der Bemessung der Vorbelastung von<br />

unter 25 % berücksichtigt werden. Seit 2001 dürfen auch<br />

Steuern einbezogen werden, die zu Lasten der ausländischen<br />

Gesellschaft in einem anderen als ihrem Sitz- oder<br />

Geschäftsleitungsstaat anfallen, z. B. als Quellensteuer auf<br />

Kapitalerträge aus einem Drittstaat. Auch deutsche Steuern<br />

sind seitdem in die Belastungsberechnung einzubeziehen.<br />

Dies betrifft z. B. den Fall, daß die ausländische Grundstücksgesellschaft<br />

inländische Einkünfte aus Vermietung<br />

und Verpachtung erzielt.<br />

* RA / StB Friedhelm Jacob ist Partner der Sozietät Hengeler Mueller in<br />

Frankfurt a. M.<br />

1 BR-Drucks. 384 / 07.<br />

170 steueranwaltsmagazin 5 /<strong>2007</strong>

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