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Steueranwaltsmagazin 5/2007 - Wagner-Joos Rechtsanwälte

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� Beiträge<br />

ungemildert der ESt und auch der GewSt. 5 Das Teileinkünfteverfahren<br />

gilt wegen des Ausschlusses der Anwendung von<br />

§ 3 Nr. 40 d EStG durch § 10 Abs. 2 Satz 3 AStG nicht. Bei<br />

einem ESt-Grenzsteuersatz von 45 % beträgt die ESt-Belas -<br />

tung + SolZ maximal 47,475 %. Auf die ESt wird wiederum<br />

die Ertragsteuervorbelastung der ausländischen Zwischengesellschaft<br />

von maximal 24,99 angerechnet. Die GewSt<br />

beträgt 14 %. Auf sie wird keine ausländische Steuer angerechnet.<br />

Sie ist auch nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar,<br />

wird jedoch pauschal auf die ESt angerechnet. Hierbei<br />

ist der Gewerbeertrag mit der künftig einheitlichen Meßzahl<br />

von 3,5 % zu multiplizieren. Der Steuerermäßigungsbetrag<br />

ist ab 2008 das 3,8-fache des Betrages von 3,5, also<br />

13,3. Der Ermäßigungsbetrag liegt damit unter der tatsächlich<br />

zu zahlenden GewSt von 14 (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2<br />

EStG n. F.). Im Ergebnis beläuft sich die Gesamtbelastung<br />

mit in- und ausländischer Steuer auf etwa 46,1 %, nimmt<br />

man einmal eine Vorbelastung der ausländischen Gesellschaft<br />

mit 24,99 an. Sie liegt etwa 2,5 Punkte unter der Gesamtbelastung<br />

eines Anteilseigners, der die AbgSt für die<br />

Ausschüttung einer inländischen Kapitalgesellschaft beanspruchen<br />

kann. Eine Doppelbesteuerung des Anteilseigners<br />

wird wiederum über § 3 Nr. 41 EStG vermieden, falls die<br />

ausländische Zwischengesellschaft die passiven Erträge tatsächlich<br />

auskehrt.<br />

2.4.3 Anteile im Betriebsvermögen einer Körperschaft<br />

Ist der Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft, dann unterliegt<br />

ein anzusetzender Hinzurechnungsbetrag 6 von 100 einer<br />

Gesamtbelastung mit KSt, SolZ und GewSt von 29,825 %,<br />

falls die ausländische Vorbelastung bei 15 % oder weniger<br />

liegt. Bis zu dieser Vorbelastung wird die ausländische Ertragsteuer<br />

über den Anrechnungsmechanismus des § 12<br />

AStG voll auf die deutsche KSt von künftig 15 % angerechnet<br />

und damit absorbiert. Beträgt sie dagegen mehr als<br />

15 %, stellen sich Anrechnungsüberhänge ein und steigt die<br />

Gesamtbelastung an auf die Summe aus ausländischer Vorbelastung<br />

und deutscher GewSt. Im Extremfall liegt sie bei<br />

24,99 + 14 = 38,99. Im Ausschüttungsfall wird eine Doppelbesteuerung<br />

wiederum durch § 3 Nr. 41 EStG verhindert,<br />

der über § 8 Abs. 1 KStG auch bei der Ermittlung des KStpflichtigen<br />

Gewinns und damit des steuerpflichtigen Gewerbeertrages<br />

anwendbar ist (vgl. R 32 Abs. 1 Nr. 1 KStR).<br />

Werden die Erträge auf die Anteilseignerebene durchgeschüttet,<br />

dann beträgt die Gesamtbelastung im Extremfall<br />

einer ausländischen Vorbelastung von 24,99 etwa 55,1%<br />

(bei Anwendbarkeit der AbgSt) und etwa 56,4 % (bei Anwendbarkeit<br />

des Teileinkünfteverfahrens und der Annahme<br />

einer gewerbesteuerlichen Schachtelbeteiligung des Anlegers<br />

an der deutschen Muttergesellschaft).<br />

Dies zeigt, welche hohen Gesamtbelastungen durch<br />

ausländische Beteiligungen ausgelöst werden können, selbst<br />

wenn die Vorbelastung im Ausland relativ moderat ausfällt,<br />

Friedhelm Jacob Unternehmensteuerreformgeset z 2008 und die Niedrigbesteuerung nach dem AStG<br />

aber immer noch unter 25 % liegt, und welch gravierende<br />

Unterschiede im Vergleich zu einer rein inländischen Beteiligungskette<br />

entstehen können. Diese kumulativen Belastungen<br />

sind darauf zurückzuführen, daß die Hinzurechnungsbesteuerung<br />

selbst bei relativ hohen ausländischen<br />

Vorbelastungen ausgelöst wird und beim gewerblichen Anleger<br />

die Entlastungen nach § 8 b Abs. 1 KStG und § 3 Nr. 40<br />

EStG auf den Hinzurechnungsbetrag nicht anwendbar<br />

sind.<br />

3. Grundstücksgesellschaften im Ausland<br />

3.1 Belastungswirkungen bei erweiterter Kürzung<br />

Wie bereits ausgeführt, können gewerbliche Unternehmen,<br />

die sich auf eine vermögensverwaltende Tätigkeit im Immobilienbereich<br />

beschränken, die sog. erweiterte Kürzung<br />

nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch nehmen. Dies<br />

wird dazu führen, daß Kapitalgesellschaften, die die Voraussetzungen<br />

der Vorschrift erfüllen, mit ihren Netto-Erträgen<br />

aus der Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz ab<br />

2008 nur noch einer KSt-Belastung (plus SolZ) von 15,825 %<br />

unterliegen. Dies gilt grundsätzlich auch für ausländische<br />

Kapitalgesellschaften mit ihren Einkünften aus der Vermietung<br />

und Verpachtung von inländischen Objekten.<br />

Die Gesamtbelastung einer inländischen Kapitalgesellschaft,<br />

welche die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen<br />

kann und ihre Gewinne an einen Gesellschafter ausschüttet,<br />

der seine Anteile im Privatvermögen hält, wird daher<br />

etwa 38 % betragen.<br />

3.2 Belastungswirkung bei Einschaltung<br />

ausländischer Grundstücksgesellschaften<br />

Wenn eine inländische Kapitalgesellschaft statt eines unmittelbaren<br />

Grundstückserwerbs eine ausländische Tochtergesellschaft<br />

einschaltet und diese sich als Vermieterin betätigt,<br />

fällt bei ausländischen Objekten ausländische Steuer<br />

und bei inländischen Objekten deutsche KSt, möglicherweise<br />

auch GewSt, auf die Mieterträge an. Liegt die effektive<br />

Steuerbelastung der Erträge der ausländischen Gesellschaft<br />

bei 25 % oder mehr, dann stellt sich die Frage einer möglichen<br />

Hinzurechnungsbesteuerung nicht. Selbst wenn die<br />

ausländische Kapitalgesellschaft deutsch beherrscht ist und<br />

Erträge aus passivem Erwerb erzielt, ist das AStG mangels<br />

niedriger Besteuerung im Sinne von § 8 Abs. 3 AStG unanwendbar.<br />

5 Eine Kürzung nach § 9 Nr. 7 GewStG scheidet aus, weil die ausländische<br />

Zwischengesellschaft nicht die Aktivitätsvoraussetzungen dieser<br />

Vorschrift erfüllt.<br />

6 Nach gross-up gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 AStG wegen der Anrechnung<br />

der Ertragsteuer, die auf den passiven Einkünften der ausländischen<br />

Zwischengesellschaft lastet.<br />

172 steueranwaltsmagazin 5 /<strong>2007</strong>

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