Steueranwaltsmagazin 5/2007 - Wagner-Joos Rechtsanwälte
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� Beiträge<br />
ungemildert der ESt und auch der GewSt. 5 Das Teileinkünfteverfahren<br />
gilt wegen des Ausschlusses der Anwendung von<br />
§ 3 Nr. 40 d EStG durch § 10 Abs. 2 Satz 3 AStG nicht. Bei<br />
einem ESt-Grenzsteuersatz von 45 % beträgt die ESt-Belas -<br />
tung + SolZ maximal 47,475 %. Auf die ESt wird wiederum<br />
die Ertragsteuervorbelastung der ausländischen Zwischengesellschaft<br />
von maximal 24,99 angerechnet. Die GewSt<br />
beträgt 14 %. Auf sie wird keine ausländische Steuer angerechnet.<br />
Sie ist auch nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar,<br />
wird jedoch pauschal auf die ESt angerechnet. Hierbei<br />
ist der Gewerbeertrag mit der künftig einheitlichen Meßzahl<br />
von 3,5 % zu multiplizieren. Der Steuerermäßigungsbetrag<br />
ist ab 2008 das 3,8-fache des Betrages von 3,5, also<br />
13,3. Der Ermäßigungsbetrag liegt damit unter der tatsächlich<br />
zu zahlenden GewSt von 14 (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2<br />
EStG n. F.). Im Ergebnis beläuft sich die Gesamtbelastung<br />
mit in- und ausländischer Steuer auf etwa 46,1 %, nimmt<br />
man einmal eine Vorbelastung der ausländischen Gesellschaft<br />
mit 24,99 an. Sie liegt etwa 2,5 Punkte unter der Gesamtbelastung<br />
eines Anteilseigners, der die AbgSt für die<br />
Ausschüttung einer inländischen Kapitalgesellschaft beanspruchen<br />
kann. Eine Doppelbesteuerung des Anteilseigners<br />
wird wiederum über § 3 Nr. 41 EStG vermieden, falls die<br />
ausländische Zwischengesellschaft die passiven Erträge tatsächlich<br />
auskehrt.<br />
2.4.3 Anteile im Betriebsvermögen einer Körperschaft<br />
Ist der Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft, dann unterliegt<br />
ein anzusetzender Hinzurechnungsbetrag 6 von 100 einer<br />
Gesamtbelastung mit KSt, SolZ und GewSt von 29,825 %,<br />
falls die ausländische Vorbelastung bei 15 % oder weniger<br />
liegt. Bis zu dieser Vorbelastung wird die ausländische Ertragsteuer<br />
über den Anrechnungsmechanismus des § 12<br />
AStG voll auf die deutsche KSt von künftig 15 % angerechnet<br />
und damit absorbiert. Beträgt sie dagegen mehr als<br />
15 %, stellen sich Anrechnungsüberhänge ein und steigt die<br />
Gesamtbelastung an auf die Summe aus ausländischer Vorbelastung<br />
und deutscher GewSt. Im Extremfall liegt sie bei<br />
24,99 + 14 = 38,99. Im Ausschüttungsfall wird eine Doppelbesteuerung<br />
wiederum durch § 3 Nr. 41 EStG verhindert,<br />
der über § 8 Abs. 1 KStG auch bei der Ermittlung des KStpflichtigen<br />
Gewinns und damit des steuerpflichtigen Gewerbeertrages<br />
anwendbar ist (vgl. R 32 Abs. 1 Nr. 1 KStR).<br />
Werden die Erträge auf die Anteilseignerebene durchgeschüttet,<br />
dann beträgt die Gesamtbelastung im Extremfall<br />
einer ausländischen Vorbelastung von 24,99 etwa 55,1%<br />
(bei Anwendbarkeit der AbgSt) und etwa 56,4 % (bei Anwendbarkeit<br />
des Teileinkünfteverfahrens und der Annahme<br />
einer gewerbesteuerlichen Schachtelbeteiligung des Anlegers<br />
an der deutschen Muttergesellschaft).<br />
Dies zeigt, welche hohen Gesamtbelastungen durch<br />
ausländische Beteiligungen ausgelöst werden können, selbst<br />
wenn die Vorbelastung im Ausland relativ moderat ausfällt,<br />
Friedhelm Jacob Unternehmensteuerreformgeset z 2008 und die Niedrigbesteuerung nach dem AStG<br />
aber immer noch unter 25 % liegt, und welch gravierende<br />
Unterschiede im Vergleich zu einer rein inländischen Beteiligungskette<br />
entstehen können. Diese kumulativen Belastungen<br />
sind darauf zurückzuführen, daß die Hinzurechnungsbesteuerung<br />
selbst bei relativ hohen ausländischen<br />
Vorbelastungen ausgelöst wird und beim gewerblichen Anleger<br />
die Entlastungen nach § 8 b Abs. 1 KStG und § 3 Nr. 40<br />
EStG auf den Hinzurechnungsbetrag nicht anwendbar<br />
sind.<br />
3. Grundstücksgesellschaften im Ausland<br />
3.1 Belastungswirkungen bei erweiterter Kürzung<br />
Wie bereits ausgeführt, können gewerbliche Unternehmen,<br />
die sich auf eine vermögensverwaltende Tätigkeit im Immobilienbereich<br />
beschränken, die sog. erweiterte Kürzung<br />
nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch nehmen. Dies<br />
wird dazu führen, daß Kapitalgesellschaften, die die Voraussetzungen<br />
der Vorschrift erfüllen, mit ihren Netto-Erträgen<br />
aus der Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz ab<br />
2008 nur noch einer KSt-Belastung (plus SolZ) von 15,825 %<br />
unterliegen. Dies gilt grundsätzlich auch für ausländische<br />
Kapitalgesellschaften mit ihren Einkünften aus der Vermietung<br />
und Verpachtung von inländischen Objekten.<br />
Die Gesamtbelastung einer inländischen Kapitalgesellschaft,<br />
welche die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen<br />
kann und ihre Gewinne an einen Gesellschafter ausschüttet,<br />
der seine Anteile im Privatvermögen hält, wird daher<br />
etwa 38 % betragen.<br />
3.2 Belastungswirkung bei Einschaltung<br />
ausländischer Grundstücksgesellschaften<br />
Wenn eine inländische Kapitalgesellschaft statt eines unmittelbaren<br />
Grundstückserwerbs eine ausländische Tochtergesellschaft<br />
einschaltet und diese sich als Vermieterin betätigt,<br />
fällt bei ausländischen Objekten ausländische Steuer<br />
und bei inländischen Objekten deutsche KSt, möglicherweise<br />
auch GewSt, auf die Mieterträge an. Liegt die effektive<br />
Steuerbelastung der Erträge der ausländischen Gesellschaft<br />
bei 25 % oder mehr, dann stellt sich die Frage einer möglichen<br />
Hinzurechnungsbesteuerung nicht. Selbst wenn die<br />
ausländische Kapitalgesellschaft deutsch beherrscht ist und<br />
Erträge aus passivem Erwerb erzielt, ist das AStG mangels<br />
niedriger Besteuerung im Sinne von § 8 Abs. 3 AStG unanwendbar.<br />
5 Eine Kürzung nach § 9 Nr. 7 GewStG scheidet aus, weil die ausländische<br />
Zwischengesellschaft nicht die Aktivitätsvoraussetzungen dieser<br />
Vorschrift erfüllt.<br />
6 Nach gross-up gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 AStG wegen der Anrechnung<br />
der Ertragsteuer, die auf den passiven Einkünften der ausländischen<br />
Zwischengesellschaft lastet.<br />
172 steueranwaltsmagazin 5 /<strong>2007</strong>