Steueranwaltsmagazin 5/2007 - Wagner-Joos Rechtsanwälte
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Friedhelm Jacob Unternehmensteuerreformgeset z 2008 und die Niedrigbesteuerung nach dem AStG � Beiträge<br />
2. Untätigkeit des deutschen Gesetzgebers im<br />
Unternehmensteuer reformgesetz 2008<br />
Nachdem die deutsche KSt ab 2008 auf den Satz von 15 %<br />
zurückgenommen wird, hätte man eigentlich erwarten können,<br />
daß diese substanzielle Steuersatzsenkung auch Folgemaßnahmen<br />
bei dem Satz nach § 8 Abs. 3 AStG auslöst. In<br />
Art. 7 des UntStRefG sucht man jedoch vergeblich nach<br />
Änderungen des § 8 AStG. Es bleibt bei der Meßlatte von<br />
„unter 25 %“. Obwohl die deutsche KSt 15 % betragen wird,<br />
gilt fortan eine ausländische Ertragsteuerbelastung von<br />
unter 25 % als „niedrig“. Nach einer Gesetzesbegründung<br />
sucht man im Referenten- und auch im Regierungsentwurf<br />
des UntStRefG natürlich vergeblich, denn da, wo nichts geändert<br />
wird, wird auch nichts begründet. Der Betrachter<br />
muß daher schon eigene steuerstrukturelle Überlegungen<br />
anstellen, um der Ratio dieser gesetzgeberischen Untätigkeit<br />
auf den Grund zu gehen.<br />
2.1 Regel-Vorbelastung einer inländischen Dividende<br />
nach geltendem Recht<br />
Greift man den Gedanken der ausreichenden Vorbelastung<br />
auf Gesellschaftsebene auf, die die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens<br />
auf Gesellschafterebene rechtfertigen<br />
soll, dann darf man in die Betrachtung nicht nur den deutschen<br />
KSt-Satz, sondern muß wohl auch die GewSt-Belastung<br />
miteinbeziehen. Bei dem bislang geltenden Satzgefüge<br />
und der Annahme eines durchschnittlichen GewSt-Hebesatzes<br />
von 400 % kommt man bisher für den Regelfall auf<br />
eine inländische Belastung des Gewinns vor Steuern einer<br />
inländischen Körperschaft von ca. 38,6 %. Demgegenüber<br />
betrug die maximale Belastungsschwelle von 24,99 der passiven<br />
Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft,<br />
die noch zur Hinzurechnungsbesteuerung führt, ca. 65 %<br />
dieser inländischen Gesamtbelastung.<br />
2.2 Regel-Vorbelastung einer inländischen Dividende<br />
ab 2008<br />
Ab 2008 beträgt die nominelle inländische Steuerbelastung<br />
einer inländischen Körperschaft ca. 29,825 %, geht man<br />
wiederum von einem GewSt-Hebesatz von 400 % aus. Die<br />
Belastungsschwelle von gleichbleibend 24,99 mit ausländischer<br />
Ertragsteuer steigt damit auf ca. 84 % der Inlandsbelastung<br />
an. Immerhin muß die Belastungsschwelle unter<br />
der Standard-Belastung im Inland liegen, damit es zur Hinzurechnungsbesteuerung<br />
kommt, aber die Koordinaten<br />
haben sich deutlich verschoben.<br />
Die Gesamtbelastung beläuft sich damit im Falle eines<br />
inländischen Anlegers, der mit dem ausgeschütteten Gewinn<br />
der Abgeltungssteuer („AbgSt“) unterliegt, künftig auf<br />
ca. 48,33 % des von der inländischen Kapitalgesellschaft erwirtschafteten<br />
ausgeschütteten Vorsteuergewinns.<br />
steueranwaltsmagazin 5 /<strong>2007</strong><br />
2.3 Niedrigere Vorbelastung im Inland ab 2008 bei vermögensverwaltender<br />
Kapitalgesellschaft<br />
Läßt man dagegen bei der Ermittlung der inländischen Vorbelastung<br />
die GewSt-Belastung außer Betracht, dann muß<br />
man feststellen, daß der Gesetzgeber den Anleger entlastet,<br />
auch wenn eine inländische Vorbelastung mit KSt und SolZ<br />
von nur 15,825 % gegeben ist. Das ist z. B. der Fall, wenn<br />
eine Kapitalgesellschaft Gewinn ausschüttet und ihrerseits<br />
die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch<br />
nehmen kann, also vermögensverwaltende Grundstücksvermieterin<br />
ist.<br />
2.4 Heraufschleusungseffekt bei ausländischer<br />
Zwischengesellschaft<br />
Demgegenüber wird der Gewinn einer ausländischen Zwischengesellschaft,<br />
die mit ihren passiven Einkünften einer<br />
Vorbelastung von unter 25 % unterliegt, auf das deutsche<br />
Steuerniveau hinaufgeschleust.<br />
2.4.1 Anteile im Privatvermögen einer natürlichen Person<br />
Dieses Steuerniveau beträgt bei einem Anteilseigner, der als<br />
natürliche Person die Anteile im Privatvermögen hält, auch<br />
im Falle einer Beteiligung im Sinne des § 17 EStG maximal 2<br />
25 % AbgSt + SolZ = 26,375 %. Der anzusetzende Hinzurechnungsbetrag<br />
nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AStG gehört zu den<br />
Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1<br />
Nr. 1 EStG und ist vom Anwendungsbereich der AbgSt lt.<br />
§ 32 d EStG n. F. 3 nicht ausgeklammert. Die Ertragsteuer,<br />
mit der die fiktive Dividende der ausländischen Zwischengesellschaft<br />
vorbelastet ist, kann nach § 12 AStG, § 34 c<br />
Abs. 1 EStG, § 32 d Abs. 5 Satz 1 EStG n. F. auf die AbgSt angerechnet<br />
werden. 4 Eine Doppelbesteuerung bei tatsächlicher<br />
Ausschüttung des Betrages, der im Wege der Hinzurechnungsbesteuerung<br />
erfaßt wird, wird nach Maßgabe von<br />
§ 3 Nr. 41 EStG vermieden.<br />
2.4.2 Anteile im Betriebsvermögen einer natürlichen Person<br />
Ist der Anteilseigner dagegen eine natürliche Person, welche<br />
die Beteiligung an der ausländischen Zwischengesellschaft<br />
im Betriebsvermögen hält, oder eine gewerbliche Personengesellschaft<br />
mit natürlichen Personen als Mitunternehmern,<br />
dann unterliegt der anzusetzende Hinzurechnungsbetrag<br />
2 Sofern die Belastung der passiven Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft<br />
nahe an 25 % liegt, deckt die Steueranrechnung<br />
nach § 12 AStG praktisch die gesamte persönliche ESt des Anteilseigners<br />
auf den Hinzurechnungsbetrag ab. Damit bleibt die Gesamtbelastung<br />
bei etwa 25 %, da für den SolZ eine nur sehr geringe<br />
Bemessungsgrundlage (ESt nach Anrechnung gemäß § 12 AStG) verbleibt.<br />
3 In der Fassung der Änderungen durch das UntStRefG.<br />
4 In diesem Fall erhöht sich der Hinzurechnungsbetrag um die Ertragsteuern,<br />
die auf den passiven Einkünften der ausländischen Zwischengesellschaft<br />
lastet (sog. „gross-up“; siehe § 12 Abs. 1 Satz 2 AStG).<br />
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