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Steueranwaltsmagazin 5/2007 - Wagner-Joos Rechtsanwälte

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Friedhelm Jacob Unternehmensteuerreformgeset z 2008 und die Niedrigbesteuerung nach dem AStG � Beiträge<br />

2. Untätigkeit des deutschen Gesetzgebers im<br />

Unternehmensteuer reformgesetz 2008<br />

Nachdem die deutsche KSt ab 2008 auf den Satz von 15 %<br />

zurückgenommen wird, hätte man eigentlich erwarten können,<br />

daß diese substanzielle Steuersatzsenkung auch Folgemaßnahmen<br />

bei dem Satz nach § 8 Abs. 3 AStG auslöst. In<br />

Art. 7 des UntStRefG sucht man jedoch vergeblich nach<br />

Änderungen des § 8 AStG. Es bleibt bei der Meßlatte von<br />

„unter 25 %“. Obwohl die deutsche KSt 15 % betragen wird,<br />

gilt fortan eine ausländische Ertragsteuerbelastung von<br />

unter 25 % als „niedrig“. Nach einer Gesetzesbegründung<br />

sucht man im Referenten- und auch im Regierungsentwurf<br />

des UntStRefG natürlich vergeblich, denn da, wo nichts geändert<br />

wird, wird auch nichts begründet. Der Betrachter<br />

muß daher schon eigene steuerstrukturelle Überlegungen<br />

anstellen, um der Ratio dieser gesetzgeberischen Untätigkeit<br />

auf den Grund zu gehen.<br />

2.1 Regel-Vorbelastung einer inländischen Dividende<br />

nach geltendem Recht<br />

Greift man den Gedanken der ausreichenden Vorbelastung<br />

auf Gesellschaftsebene auf, die die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens<br />

auf Gesellschafterebene rechtfertigen<br />

soll, dann darf man in die Betrachtung nicht nur den deutschen<br />

KSt-Satz, sondern muß wohl auch die GewSt-Belastung<br />

miteinbeziehen. Bei dem bislang geltenden Satzgefüge<br />

und der Annahme eines durchschnittlichen GewSt-Hebesatzes<br />

von 400 % kommt man bisher für den Regelfall auf<br />

eine inländische Belastung des Gewinns vor Steuern einer<br />

inländischen Körperschaft von ca. 38,6 %. Demgegenüber<br />

betrug die maximale Belastungsschwelle von 24,99 der passiven<br />

Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft,<br />

die noch zur Hinzurechnungsbesteuerung führt, ca. 65 %<br />

dieser inländischen Gesamtbelastung.<br />

2.2 Regel-Vorbelastung einer inländischen Dividende<br />

ab 2008<br />

Ab 2008 beträgt die nominelle inländische Steuerbelastung<br />

einer inländischen Körperschaft ca. 29,825 %, geht man<br />

wiederum von einem GewSt-Hebesatz von 400 % aus. Die<br />

Belastungsschwelle von gleichbleibend 24,99 mit ausländischer<br />

Ertragsteuer steigt damit auf ca. 84 % der Inlandsbelastung<br />

an. Immerhin muß die Belastungsschwelle unter<br />

der Standard-Belastung im Inland liegen, damit es zur Hinzurechnungsbesteuerung<br />

kommt, aber die Koordinaten<br />

haben sich deutlich verschoben.<br />

Die Gesamtbelastung beläuft sich damit im Falle eines<br />

inländischen Anlegers, der mit dem ausgeschütteten Gewinn<br />

der Abgeltungssteuer („AbgSt“) unterliegt, künftig auf<br />

ca. 48,33 % des von der inländischen Kapitalgesellschaft erwirtschafteten<br />

ausgeschütteten Vorsteuergewinns.<br />

steueranwaltsmagazin 5 /<strong>2007</strong><br />

2.3 Niedrigere Vorbelastung im Inland ab 2008 bei vermögensverwaltender<br />

Kapitalgesellschaft<br />

Läßt man dagegen bei der Ermittlung der inländischen Vorbelastung<br />

die GewSt-Belastung außer Betracht, dann muß<br />

man feststellen, daß der Gesetzgeber den Anleger entlastet,<br />

auch wenn eine inländische Vorbelastung mit KSt und SolZ<br />

von nur 15,825 % gegeben ist. Das ist z. B. der Fall, wenn<br />

eine Kapitalgesellschaft Gewinn ausschüttet und ihrerseits<br />

die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch<br />

nehmen kann, also vermögensverwaltende Grundstücksvermieterin<br />

ist.<br />

2.4 Heraufschleusungseffekt bei ausländischer<br />

Zwischengesellschaft<br />

Demgegenüber wird der Gewinn einer ausländischen Zwischengesellschaft,<br />

die mit ihren passiven Einkünften einer<br />

Vorbelastung von unter 25 % unterliegt, auf das deutsche<br />

Steuerniveau hinaufgeschleust.<br />

2.4.1 Anteile im Privatvermögen einer natürlichen Person<br />

Dieses Steuerniveau beträgt bei einem Anteilseigner, der als<br />

natürliche Person die Anteile im Privatvermögen hält, auch<br />

im Falle einer Beteiligung im Sinne des § 17 EStG maximal 2<br />

25 % AbgSt + SolZ = 26,375 %. Der anzusetzende Hinzurechnungsbetrag<br />

nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AStG gehört zu den<br />

Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1<br />

Nr. 1 EStG und ist vom Anwendungsbereich der AbgSt lt.<br />

§ 32 d EStG n. F. 3 nicht ausgeklammert. Die Ertragsteuer,<br />

mit der die fiktive Dividende der ausländischen Zwischengesellschaft<br />

vorbelastet ist, kann nach § 12 AStG, § 34 c<br />

Abs. 1 EStG, § 32 d Abs. 5 Satz 1 EStG n. F. auf die AbgSt angerechnet<br />

werden. 4 Eine Doppelbesteuerung bei tatsächlicher<br />

Ausschüttung des Betrages, der im Wege der Hinzurechnungsbesteuerung<br />

erfaßt wird, wird nach Maßgabe von<br />

§ 3 Nr. 41 EStG vermieden.<br />

2.4.2 Anteile im Betriebsvermögen einer natürlichen Person<br />

Ist der Anteilseigner dagegen eine natürliche Person, welche<br />

die Beteiligung an der ausländischen Zwischengesellschaft<br />

im Betriebsvermögen hält, oder eine gewerbliche Personengesellschaft<br />

mit natürlichen Personen als Mitunternehmern,<br />

dann unterliegt der anzusetzende Hinzurechnungsbetrag<br />

2 Sofern die Belastung der passiven Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft<br />

nahe an 25 % liegt, deckt die Steueranrechnung<br />

nach § 12 AStG praktisch die gesamte persönliche ESt des Anteilseigners<br />

auf den Hinzurechnungsbetrag ab. Damit bleibt die Gesamtbelastung<br />

bei etwa 25 %, da für den SolZ eine nur sehr geringe<br />

Bemessungsgrundlage (ESt nach Anrechnung gemäß § 12 AStG) verbleibt.<br />

3 In der Fassung der Änderungen durch das UntStRefG.<br />

4 In diesem Fall erhöht sich der Hinzurechnungsbetrag um die Ertragsteuern,<br />

die auf den passiven Einkünften der ausländischen Zwischengesellschaft<br />

lastet (sog. „gross-up“; siehe § 12 Abs. 1 Satz 2 AStG).<br />

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