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Steueranwaltsmagazin 5/2007 - Wagner-Joos Rechtsanwälte

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� Beiträge<br />

zu müssen wird abgelehnt und als hinderlich für die eigene<br />

persönliche Entwicklung im Unternehmen angesehen. Aufgabe<br />

der Unternehmensführung ist es, klarzumachen, daß<br />

Compliance nicht – wie in vergangenen Jahren vielfach<br />

Corporate-Governments-Codices – ein wirklich gewolltes<br />

System ist, hinter dessen Inhalten man steht. Das Augenzwinkernd:<br />

„Wir müssen es zwar haben, aber wir nehmen<br />

es nicht so ernst“, verhindert letztendlich jegliches Funktionieren<br />

von Compliance. Zusammengefaßt: Compliance<br />

beginnt in den Köpfen der Entscheider und funktioniert<br />

nur mit deren vorbehaltsloser Unterstützung.<br />

c. Ausgestaltung eines internen Kontrollsystems<br />

Die organisatorische Ausgestaltung eines Compliance-Systems<br />

kann mannigfaltig sein und sollte sich an vorhandene<br />

Strukturen anlehnen, wenn diese auch nur einigermaßen<br />

integrierbar sind. Oftmals existieren bereits Compliance<br />

ähnliche Strukturen, die man nur zusammenfassen, harmonisieren<br />

und anpassen muß. Es ist deutlich einfacher, zu<br />

entwickeln, als neu zu schaffen, nicht zuletzt mit Blick darauf,<br />

daß Mitarbeiter Anpassungen des Gewohnten viel<br />

leichter akzeptieren und umsetzen, als sich an völlig neue<br />

Strukturen zu gewöhnen. Ob man eine zentralistische Organisationsstruktur<br />

unter einem universellen Compliance-<br />

Manager 12 wählt oder die Delegation ressortweise auf bestimmte<br />

Mitarbeiter vorzieht, inwieweit man sich externer<br />

Angebote 13 bedient, ist letztendlich eine Frage der sonst<br />

vorgefundenen Unternehmensstruktur.<br />

Compliance kann nur wirkungsvoll werden, wenn sie<br />

auch von der Position im Unternehmen her den nötigen<br />

Stellenwert und die erforderlichen Möglichkeiten hat. Das<br />

bedeutet aus meiner Sicht, daß die Anbindung an einen<br />

Vorstand – möglicherweise denjenigen, der ohnehin für<br />

Recht zuständig ist – erfolgen sollte. Dies bewirkt einerseits<br />

eine Entlastung der Mitvorstände, da diese Anbindung eine<br />

zulässige Delegation darstellt, welche die Kontrollpflichten<br />

der Mitvorstände in diesem Bereich auf Überprüfung der<br />

richtigen Auswahl und des richtigen Systems beschränkt.<br />

Zum anderen garantiert die unmittelbare Anbindung an<br />

den Vorstand, daß die Anliegen der Compliance-Manager<br />

auch tatsächlich gehört werden und nicht im Hierarchiewege<br />

versanden. Dies verzahnt sich mit dem eben vorgestellten<br />

Argument, daß Compliance von der Führungs ebene<br />

ausgehend etwas wirklich Gewolltes sein muß, um wirksam<br />

zu werden.<br />

Der Compliance-Manager sollte im Bereich der eigenen<br />

Organisation weisungsfrei sein. Ausschließlich Kontrolle<br />

durch den Vorstand, ob das Compliance-System ordnungsgemäß<br />

eingerichtet und durchgeführt wird, ist seitens des<br />

Vorstandes – und des Aufsichtsrates – erforderlich, Weisungsfreiheit<br />

führt zu einer effizienteren Organisation. Auch<br />

für die nachgelagerten Mitarbeiter des Unternehmens ist<br />

Weisungsfreiheit des Compliance-Officers ein wesentlicher<br />

Jürgen Wessing Compliance – Ein Thema auch im Steuerstrafrecht ?<br />

Punkt: Sie haben das Gefühl, im Falle von Compliance-<br />

Problemen einer Stelle gegenüberzustehen, die ihnen hilft,<br />

nicht, die sie – wie häufig Revision und Controlling – fürchten.<br />

Es gibt zwar Stimmen, die den Compliance-Officer als<br />

eine Art Staatsanwalt im Unternehmen begreifen. 14 Dies<br />

übersieht aber, daß Prävention und Repression schon vom<br />

Ansatz her unterschiedlich sind und man nicht mit den<br />

Methoden der Verfolgung Verhinderung erreicht.<br />

Der Umfang einer Compliance-Organisation ist abhängig<br />

von der Größe des Unternehmens und der Intensität<br />

der Gefährdung. Der Geschäftstätigkeit immanente Gefahren,<br />

die sich aus dem Geschäftsfeld ergeben, müssen ebenso<br />

gewichtet werden, wie die Komplexität der Verwaltungsstrukturen<br />

des Betriebes. Die allgemeinen Grundsätze einer<br />

derartigen Organisation lassen sich gut an dem „Guidelines<br />

Manual“ zu den USSG 15 entnehmen. Dort existiert ein Katalog<br />

von Minimalanforderungen, die auch auf deutsche<br />

Strukturen Anwendung finden können. 16 Hinzu kommen<br />

bewährte Einzelinstrumente, die jedes Compliance-Programm<br />

auch integrieren sollte, wie:<br />

� Das 4-Augen-Prinzip<br />

� Rotation auf gefährdeten Positionen<br />

� Schulung der Mitarbeiter<br />

� Whistle-blowing 17 nicht als „Verpfeifen“, sondern als<br />

Möglichkeit, Gefährdungsmomente, die Mitarbeiter erkannt<br />

haben, ohne Gefährdung für die eigene Position<br />

des Mitarbeiters an das Compliance-System heranzutragen.<br />

Weiter gehört zum Compliance-System, daß die Überwachung<br />

und Fortentwicklung des einmal organisierten<br />

Apparates erfolgt und insgesamt für das System relevante<br />

Parameter im Auge behalten werden. Dazu gehören insbeson<br />

dere:<br />

� Gesetzesüberwachung<br />

� Rechtsprechungsüberwachung<br />

� Fristenüberwachung<br />

� Durchführungsüberwachung<br />

Sowohl Kontrolle wie Überwachung sind ohne Informationsmanagement<br />

nicht denkbar. Datenbankbasiert wird dies<br />

heute bereits auf dem Markt angeboten. Ständige Pflege<br />

12 Hauschka, Compliance, Compliance-Manager, Compliance-Programme:<br />

Eine geeignete Reaktion auf gestiegene Haftungsrisiken für Unternehmen<br />

und Management, NJW 2004, 257 – 261.<br />

13 http://www.ey.com/global/content.nsf/Germany/Thema_-_Corporate_<br />

Governance_-_Compliance_Review. http://www.pwc.ch/de/unsere_dienst -<br />

leistungen/steuer_und_rechtsberatung/unternehmenssteuern_und_<br />

internationale_steuerstrukturen/tax_risk_management_und_tax_compliance.<br />

html; http://www.wecomply.com/;http://www.qcs-facts.com/.<br />

14 FAZ 9. 6. <strong>2007</strong> C1 „Beruf und Chance“ zitiert einen Berater von Towers<br />

Perrin: „Ein ständiger Staatsanwalt im Betrieb“.<br />

15 United States Sentencing Guidelines Manual.<br />

16 Abdruck insoweit: Hauschka, Compliance-Handbuch, S. 20.<br />

17 Dazu Bürkle, DB 2004, 2158, 2161.<br />

180 steueranwaltsmagazin 5 /<strong>2007</strong>

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