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Steueranwaltsmagazin 5/2007 - Wagner-Joos Rechtsanwälte

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� Beiträge<br />

Delikten wie Korruption und Untreue verbunden ist, was<br />

sehr schnell dazu führt, daß nicht die Steuerfahndung, sondern<br />

die Staatsanwaltschaft bei der Untersuchung das Heft<br />

in der Hand hält. Mit dem Steuerstrafrecht erfüllt sich auch<br />

das gesamte Instrumentarium von Gewinnabschöpfung<br />

und Verfall nach § 73 StGB oder § 29 a OWiG.<br />

1. Steuerstraftaten<br />

Steuerstraftaten sind gesetzestechnisch zusammengesetzt<br />

aus steuerlichem Tatbestand und den Voraussetzungen des<br />

§ 370 AO. Als so genannte Blankettnorm ist die Strafnorm<br />

des § 370 AO erst dann erfüllt, wenn ein Steuergesetz verletzt<br />

ist. Die objektiven Grundsätze der Vorschrift lassen<br />

sich wie folgt kurz zusammenfassen:<br />

� § 370 Absatz 1 Nummer 1 AO positives Tun:<br />

Wenn jemand für eine Finanzbehörde oder eine andere<br />

für steuerlich relevante Entscheidung zuständige Behörde<br />

über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige<br />

oder unvollständige Angaben macht.<br />

� § 370 Absatz 1 Nummer 2 AO Unterlassen:<br />

Finanzbehörden in Unkenntnis lassen über steuerlich<br />

erhebliche Tatsachen in pflichtwidriger Form<br />

� § 370 Absatz 1 Nummer 3 AO Unterlassen:<br />

Das Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen8 oder Steuerstemplern in pflichtwidriger Weise.<br />

§ 370 Absatz 1 Nummer 1 AO kann durch jede Person verwirklicht<br />

werden, die mit steuerlichen Sachverhalten in Berührung<br />

kommt; die Unterlassungsdelikte aus Absatz 1<br />

Nummer 2 und Nummer 3 sind Sonderdelikte, die nur von<br />

denjenigen Personen begangen werden können, denen eine<br />

Pflicht zum Handeln – im allgemeinen durch Gesetz –<br />

auferlegt ist. Dabei ist zu beachten, daß zu Sonderdelikten<br />

Anstiftung und Beihilfe begangen werden kann, also der<br />

Ausschluß der Täterschaft in der Praxis nicht weit reicht.<br />

Insgesamt ist im Unternehmensbereich jedes Organ und<br />

zusätzlich jede Person, die mit Pflichten spezifisch beauftragt<br />

ist, in der Gefahr, steuerstrafrechtlich zu Verantwortung<br />

gezogen zu werden. Dies ergibt sich einerseits aus dem<br />

Grundsatz der Gesamtverantwortung im Gesellschaftsrecht<br />

und der Übertragung von Pflichtenstellungen im Sinne des<br />

§ 14 StGB. 9<br />

2. Steuerordnungswidrigkeiten<br />

§ 377 AO definiert Ordnungswidrigkeiten im Steuerrecht<br />

also solche Zuwiderhandlungen, die nach den einzelnen<br />

Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden können. Es<br />

gelten die Regeln des Ordnungswidrigkeitenrechtes subsidiär<br />

zu den Sondervorschriften der Steuergesetze. Steuerordnungswidrigkeiten<br />

werden oftmals als eine Art „Auffangtatbestand“<br />

genutzt, um Handlungen, die nach den<br />

Regelungen des Strafprozeßrechtes, in denen der Grundsatz<br />

„im Zweifel für den Angeklagten“ gilt, doch noch zu erfassen<br />

und auf diese Art und Weise steuerliches Fehlverhalten<br />

zu pönalisieren. Zentrale Norm ist der § 378 AO, die so<br />

Jürgen Wessing Compliance – Ein Thema auch im Steuerstrafrecht ?<br />

genannte leichtfertige Steuerverkürzung. Sie unterscheidet<br />

sich von der Steuerstraftat dadurch, daß ein Vorsatz nicht<br />

nachgewiesen werden kann, jedoch steuerliche Sorgfaltsanforderungen<br />

mißachtet wurden. Auch aus Steuerordnungswidrigkeiten<br />

kann dem Unternehmen ein erheblicher<br />

Nachteil entstehen: Nicht nur die bereits allgemein geltenden<br />

Regeln des Bußgeldrechtes geben die Möglichkeit zur<br />

Bebußung, darüber hinaus werden durch begangene Steuerordnungswidrigkeiten<br />

für die unten noch zu schildernden<br />

Verfallsregelungen aktiviert. 10<br />

3. Strafrecht mit Steuerbezug<br />

Vielfach ist eine Verquickung zwischen Steuerstrafrecht und<br />

allgemeinem Strafrecht festzustellen. Der Unternehmensverteidiger<br />

wird nahezu regelmäßig damit konfrontiert, daß<br />

Straftaten im oder aus dem Unternehmen heraus steuerliche<br />

Konsequenzen haben. Dies gilt besonders für Kontakte<br />

zu Bereichen der Korruption. Diese wiederum sind fast automatisch<br />

mit Untreuefällen verknüpft. Ein Beispiel: Wer zur<br />

Erlangung eines Auftrages Bestechungsgelder zahlt, fügt<br />

damit dem Unternehmen einen Schaden zu, da er auf eine<br />

nicht existierende Forderung zahlt. Wenn er dies als Betriebsausgabe<br />

verbuchen läßt, kommt noch der steuerstrafrechtliche<br />

Schaden mit den Begleitumständen eines Steuerstrafverfahrens<br />

hinzu, so daß am Ende eine Gemengelage<br />

aus Strafrecht und Steuerstrafrecht entsteht.<br />

Ob es sich bei Zahlungen ins Ausland um „gefährliche<br />

Zahlungen“ im Sinne des Korruptionsstrafrechtes handelt,<br />

läßt sich den Verbuchungen als solchen nicht entnehmen.<br />

Insoweit sind die Vorkehrungen des Betriebes, konform zu<br />

den Vorschriften beispielsweise des internationalen Bestechungsgesetzes<br />

zu handeln, gleichzeitig für die Einhaltung<br />

der Steuer-Compliance wesentlich. Steuer-Compliance ohne<br />

eine Verzahnung und Abstimmung mit einer allgemeinen<br />

Compliance-Regelung im Unternehmen ist deshalb nicht<br />

sinnvoll.<br />

4. Konsequenzen<br />

Primäre zu erwartende Folge einer strafrechtlich oder ordnungswidrigkeitenrechtlich<br />

wesentlichen Verletzung des<br />

Steuerrechtes im Rahmen eines Betriebes ist eine Bebußung.<br />

Gegen das Unternehmen als juristische Person wird unmittelbar<br />

eine erhebliche Geldbuße nach § 30 OWiG verhängt.<br />

Für die Bebußung kommt es nicht darauf an, ob jemand<br />

– oder wer – schuldhaft gehandelt hat. Die Vorschrift richtet<br />

sich nicht an ein Individuum, sondern unmittelbar an die<br />

betroffene Körperschaft. Wenn der haftungsbegründende<br />

8 Vergl. § 6 TabStG, Tabaksteuerbanderolen.<br />

9 Über § 14 Abs. 1 StGB werden Organe in die Verpflichtung der Gesellschaft<br />

eingebunden, über § 14 Abs. 2 StGB diejenigen Personen, die<br />

Leitungsfunktionen übernehmen.<br />

10 Vergl. im einzelnen: Wessing, Steuerordnungswidrigkeiten, steueranwalts<br />

magazin <strong>2007</strong>, 9 ff.<br />

178 steueranwaltsmagazin 5 /<strong>2007</strong>

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