Steueranwaltsmagazin 5/2007 - Wagner-Joos Rechtsanwälte
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� Beiträge<br />
Auf Antrag kann das übernommene Betriebsver mögen<br />
mit dem Buchwert oder einem höhe ren Zwischenwert angesetzt<br />
werden, soweit<br />
� sichergestellt ist, daß das übergehende Betriebsvermögen<br />
später bei der übernehmenden GmbH der Besteuerung<br />
mit Körperschaftsteuer unterliegt,<br />
� die Passiva ohne Eigenkapital die Aktiva nicht übersteigen,<br />
� das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik hinsichtlich<br />
des Gewinns aus der Veräußerung des eingebrachten Betriebsvermögens<br />
nicht ausge schlossen oder beschränkt<br />
wird (§ 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG).<br />
Hinweis: Ein Ansatz des gesamten eingebrachten Vermögens<br />
mit dem gemeinen Wert ist zwingend, wenn der Einbringende<br />
nicht in einem Drittstaat ansässig ist und das<br />
Besteuerungsrecht der Bundesrepublik hinsichtlich des Gewinns<br />
aus einer Veräußerung der dem Einzelunternehmer<br />
gewährten Anteile im Zeitpunkt der Umwandlung ausgeschlossen<br />
ist, da in diesem Fall § 20 UmwStG keine Anwendung<br />
findet (§ 1 Abs. 4 UmwStG). Beispiel: Der in den USA<br />
ansässige A bringt seine deutsche Betriebstätte in eine<br />
GmbH ein. Hier ist der Ansatz mit dem gemeinen Wert<br />
zwingend, da A nicht in einem EU/EWR–Staat ansässig ist<br />
und das Besteuerungsrecht für einen Veräußerungsgewinn<br />
aus den GmbH-Anteilen nach dem DBA USA-Deutschland<br />
nicht in Deutschland liegt.<br />
2. Alt-einbringungsgeborene Anteile<br />
Beim Ansatz von Buchwerten oder Zwischenwerten erlangen<br />
die einbringungs geborenen Anteile einen Sonderstatus.<br />
Hinsichtlich der Rechtsfolgen ist da nach zu unterscheiden,<br />
ob die Anteile durch eine Einbringung bis zum 12. 12. 2006<br />
(alt-einbringungsgeborene Anteile) oder durch eine solche<br />
nach dem 12. 12. 2006 entstanden sind. Maßgebend ist die<br />
Anmeldung zum Handelsre gister, wenn die Anmeldung zur<br />
Wirksamkeit der Umwandlung oder Einbringung erforderlich<br />
ist (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UmwStG). In den Fällen der Einzelrechtsnach<br />
folge (Sachgründung / Sach kapitaler höhung) ist<br />
der Übergang des wirtschaftlichen Eigen tums maßgeblich<br />
(§ 27 Abs. 1 Satz 2 UmwStG).<br />
Für alt-einbringungsgeborene Anteile ist der Gewinn aus<br />
einer Veräußerung unab hängig von der Höhe der Beteiligung<br />
zeitlich unbegrenzt steuerpflichtig (§ 21 UmwStG a. F.<br />
i. V. m. § 27 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG n. F.). Dies gilt auch für<br />
die Ersatz tatbestände des § 21 UmwStG a. F. Zur Gewinnrealisierung<br />
kann es danach kommen, 4<br />
� wenn der Gesellschafter die Besteuerung der stillen Reserven<br />
in den alt-einbringungs gebore nen Anteilen beantragt<br />
(§ 21 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG a. F.); 5<br />
� wenn das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik hinsichtlich<br />
des Gewinns aus der Veräu ßerung der alt-ein-<br />
Rolf Schwedhelm Alt- und neu-einbringungsgeborene Anteile bei Schenkung und Erbfolge<br />
bringungsgeborenen Anteile ausgeschlossen wird (§ 21<br />
Abs. 2 Nr. 2 UmwStG a. F.);<br />
� im Fall der Auflösung oder Kapitalherabsetzung (§ 21<br />
Abs. 2 Nr. 3 UmwStG a. F.);<br />
� wenn alt-einbringungsgeborene Anteile verdeckt in eine<br />
Kapitalgesellschaft eingelegt werden (§ 21 Abs. 2 Nr. 4<br />
UmwStG a. F.).<br />
Bei einer natürlichen Person entfällt die Anwendung des<br />
Halbeinkünfteverfah rens (§ 3 Nr. 40 EStG), wenn die alt-einbringungsgeborenen<br />
Anteile innerhalb der siebenjährigen<br />
Sperrfrist nach § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4 EStG veräußert werden.<br />
6<br />
Für den Ausgangsfall (Anmeldung der Ausgliederung<br />
am 12. 12. 2006) bedeutet dies, daß hinsichtlich der auf S<br />
entfallenden Anteile eine Veräußerungsbesteue rung erfolgt.<br />
Veräußerungsgewinn ist die Differenz aus gemeinem Wert<br />
der An teile zum Todeszeitpunkt und den (anteiligen) Anschaffungskosten.<br />
Dieser Ge winn entsteht noch beim Erblasser.<br />
7 Da die „Veräußerung“ innerhalb der sieben jährigen<br />
Sperrfrist des § 3 Nr. 4 Satz 4 EStG a. F. erfolgt, unterfällt der<br />
Gewinn nicht dem Halbeinkünfteverfahren. Ob § 34 EStG<br />
gilt, ist streitig, da nicht alle einbrin gungsgeborenen Anteile<br />
als veräußert gelten. 8<br />
Hinweis: Eine Veräußerung innerhalb der Sperrfrist ist<br />
auch dann voll steuer pflichtig, wenn zwischenzeitlich eine<br />
Antragsbesteuerung gemäß § 21 Abs. 2 UmwStG a. F. erfolgt<br />
ist. 9 Gewinn ist die Differenz zwischen dem Wert der Anteile,<br />
der gemäß § 21 Abs. 2 UmwStG besteuert wurde, und<br />
dem Veräußerungserlös.<br />
Bei einer Veräußerung von alt-einbringungsgeborenen<br />
Anteilen durch eine Ka pitalgesellschaft innerhalb der siebenjährigen<br />
Sperrfrist gelten die bisherigen Sonderregelungen<br />
des § 8 b Abs. 4 KStG a. F. i. V. m. § 27 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG<br />
n. F. 10<br />
4 Siehe hierzu BMF-Schreiben vom 25. 3. 1998, BStBl. 1998 I, 268<br />
Tz. 21.06 ff. UmwE.<br />
5 Der Antrag auf Entstrickung kann i. d. R. nicht widerrufen oder zurückgenommen<br />
werden, BFH I R 28 / 04 vom 31. 5. 2005, BStBl. 2005 I,<br />
643.<br />
6 Dazu Kroschewski, GmbHR 2001, 1089; Beinert/ Van Lishaut, FR 2001,<br />
1037; Desens, FR 2002, 247; Heinz, GmbHR 2003, 1474; Rogall, Wpg.<br />
2005, 152.<br />
7 Siehe Patt in: Dötsch / Jost / Pung / Witt, KSt, § 21 UmwStG n. F. Rz. 161<br />
(Juni 2002).<br />
8 Siehe Patt in: Dötsch / Jost / Pung / Witt KSt, § 21 UmwStG n. F. Rz. 112<br />
(Mai 2004).<br />
9 Siehe die Gesetzesbegründung BR-Drucks. 638 / 01, zur berechtigten<br />
Kritik an dieser Regelung Linklaters Oppenhoff & Rädler, DB 2002,<br />
Beilage 1, 16.<br />
10 Im Einzelnen zur Anwendung des § 8 b Abs. 4 KStG bei der Einbringung<br />
von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft i. R. d. Einbringung<br />
eines Betriebs nach § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG durch eine Kapitalgesellschaft<br />
BMF-Schreiben vom 5. 1. 2004, BStBl. 2004 I, 44; Schumacher,<br />
DStR 2004, 589.<br />
168 steueranwaltsmagazin 5 /<strong>2007</strong>