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Steueranwaltsmagazin 5/2007 - Wagner-Joos Rechtsanwälte

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� Beiträge<br />

Auf Antrag kann das übernommene Betriebsver mögen<br />

mit dem Buchwert oder einem höhe ren Zwischenwert angesetzt<br />

werden, soweit<br />

� sichergestellt ist, daß das übergehende Betriebsvermögen<br />

später bei der übernehmenden GmbH der Besteuerung<br />

mit Körperschaftsteuer unterliegt,<br />

� die Passiva ohne Eigenkapital die Aktiva nicht übersteigen,<br />

� das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik hinsichtlich<br />

des Gewinns aus der Veräußerung des eingebrachten Betriebsvermögens<br />

nicht ausge schlossen oder beschränkt<br />

wird (§ 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG).<br />

Hinweis: Ein Ansatz des gesamten eingebrachten Vermögens<br />

mit dem gemeinen Wert ist zwingend, wenn der Einbringende<br />

nicht in einem Drittstaat ansässig ist und das<br />

Besteuerungsrecht der Bundesrepublik hinsichtlich des Gewinns<br />

aus einer Veräußerung der dem Einzelunternehmer<br />

gewährten Anteile im Zeitpunkt der Umwandlung ausgeschlossen<br />

ist, da in diesem Fall § 20 UmwStG keine Anwendung<br />

findet (§ 1 Abs. 4 UmwStG). Beispiel: Der in den USA<br />

ansässige A bringt seine deutsche Betriebstätte in eine<br />

GmbH ein. Hier ist der Ansatz mit dem gemeinen Wert<br />

zwingend, da A nicht in einem EU/EWR–Staat ansässig ist<br />

und das Besteuerungsrecht für einen Veräußerungsgewinn<br />

aus den GmbH-Anteilen nach dem DBA USA-Deutschland<br />

nicht in Deutschland liegt.<br />

2. Alt-einbringungsgeborene Anteile<br />

Beim Ansatz von Buchwerten oder Zwischenwerten erlangen<br />

die einbringungs geborenen Anteile einen Sonderstatus.<br />

Hinsichtlich der Rechtsfolgen ist da nach zu unterscheiden,<br />

ob die Anteile durch eine Einbringung bis zum 12. 12. 2006<br />

(alt-einbringungsgeborene Anteile) oder durch eine solche<br />

nach dem 12. 12. 2006 entstanden sind. Maßgebend ist die<br />

Anmeldung zum Handelsre gister, wenn die Anmeldung zur<br />

Wirksamkeit der Umwandlung oder Einbringung erforderlich<br />

ist (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UmwStG). In den Fällen der Einzelrechtsnach<br />

folge (Sachgründung / Sach kapitaler höhung) ist<br />

der Übergang des wirtschaftlichen Eigen tums maßgeblich<br />

(§ 27 Abs. 1 Satz 2 UmwStG).<br />

Für alt-einbringungsgeborene Anteile ist der Gewinn aus<br />

einer Veräußerung unab hängig von der Höhe der Beteiligung<br />

zeitlich unbegrenzt steuerpflichtig (§ 21 UmwStG a. F.<br />

i. V. m. § 27 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG n. F.). Dies gilt auch für<br />

die Ersatz tatbestände des § 21 UmwStG a. F. Zur Gewinnrealisierung<br />

kann es danach kommen, 4<br />

� wenn der Gesellschafter die Besteuerung der stillen Reserven<br />

in den alt-einbringungs gebore nen Anteilen beantragt<br />

(§ 21 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG a. F.); 5<br />

� wenn das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik hinsichtlich<br />

des Gewinns aus der Veräu ßerung der alt-ein-<br />

Rolf Schwedhelm Alt- und neu-einbringungsgeborene Anteile bei Schenkung und Erbfolge<br />

bringungsgeborenen Anteile ausgeschlossen wird (§ 21<br />

Abs. 2 Nr. 2 UmwStG a. F.);<br />

� im Fall der Auflösung oder Kapitalherabsetzung (§ 21<br />

Abs. 2 Nr. 3 UmwStG a. F.);<br />

� wenn alt-einbringungsgeborene Anteile verdeckt in eine<br />

Kapitalgesellschaft eingelegt werden (§ 21 Abs. 2 Nr. 4<br />

UmwStG a. F.).<br />

Bei einer natürlichen Person entfällt die Anwendung des<br />

Halbeinkünfteverfah rens (§ 3 Nr. 40 EStG), wenn die alt-einbringungsgeborenen<br />

Anteile innerhalb der siebenjährigen<br />

Sperrfrist nach § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4 EStG veräußert werden.<br />

6<br />

Für den Ausgangsfall (Anmeldung der Ausgliederung<br />

am 12. 12. 2006) bedeutet dies, daß hinsichtlich der auf S<br />

entfallenden Anteile eine Veräußerungsbesteue rung erfolgt.<br />

Veräußerungsgewinn ist die Differenz aus gemeinem Wert<br />

der An teile zum Todeszeitpunkt und den (anteiligen) Anschaffungskosten.<br />

Dieser Ge winn entsteht noch beim Erblasser.<br />

7 Da die „Veräußerung“ innerhalb der sieben jährigen<br />

Sperrfrist des § 3 Nr. 4 Satz 4 EStG a. F. erfolgt, unterfällt der<br />

Gewinn nicht dem Halbeinkünfteverfahren. Ob § 34 EStG<br />

gilt, ist streitig, da nicht alle einbrin gungsgeborenen Anteile<br />

als veräußert gelten. 8<br />

Hinweis: Eine Veräußerung innerhalb der Sperrfrist ist<br />

auch dann voll steuer pflichtig, wenn zwischenzeitlich eine<br />

Antragsbesteuerung gemäß § 21 Abs. 2 UmwStG a. F. erfolgt<br />

ist. 9 Gewinn ist die Differenz zwischen dem Wert der Anteile,<br />

der gemäß § 21 Abs. 2 UmwStG besteuert wurde, und<br />

dem Veräußerungserlös.<br />

Bei einer Veräußerung von alt-einbringungsgeborenen<br />

Anteilen durch eine Ka pitalgesellschaft innerhalb der siebenjährigen<br />

Sperrfrist gelten die bisherigen Sonderregelungen<br />

des § 8 b Abs. 4 KStG a. F. i. V. m. § 27 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG<br />

n. F. 10<br />

4 Siehe hierzu BMF-Schreiben vom 25. 3. 1998, BStBl. 1998 I, 268<br />

Tz. 21.06 ff. UmwE.<br />

5 Der Antrag auf Entstrickung kann i. d. R. nicht widerrufen oder zurückgenommen<br />

werden, BFH I R 28 / 04 vom 31. 5. 2005, BStBl. 2005 I,<br />

643.<br />

6 Dazu Kroschewski, GmbHR 2001, 1089; Beinert/ Van Lishaut, FR 2001,<br />

1037; Desens, FR 2002, 247; Heinz, GmbHR 2003, 1474; Rogall, Wpg.<br />

2005, 152.<br />

7 Siehe Patt in: Dötsch / Jost / Pung / Witt, KSt, § 21 UmwStG n. F. Rz. 161<br />

(Juni 2002).<br />

8 Siehe Patt in: Dötsch / Jost / Pung / Witt KSt, § 21 UmwStG n. F. Rz. 112<br />

(Mai 2004).<br />

9 Siehe die Gesetzesbegründung BR-Drucks. 638 / 01, zur berechtigten<br />

Kritik an dieser Regelung Linklaters Oppenhoff & Rädler, DB 2002,<br />

Beilage 1, 16.<br />

10 Im Einzelnen zur Anwendung des § 8 b Abs. 4 KStG bei der Einbringung<br />

von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft i. R. d. Einbringung<br />

eines Betriebs nach § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG durch eine Kapitalgesellschaft<br />

BMF-Schreiben vom 5. 1. 2004, BStBl. 2004 I, 44; Schumacher,<br />

DStR 2004, 589.<br />

168 steueranwaltsmagazin 5 /<strong>2007</strong>

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