Steueranwaltsmagazin 5/2007 - Wagner-Joos Rechtsanwälte
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Jürgen Wessing Compliance – Ein Thema auch im Steuerstrafrecht ? � Beiträge<br />
GewSt auf den Hinzurechnungsbetrag. Auf die GewSt kann<br />
die Vorbelastung der ausländischen Gesellschaft nicht angerechnet<br />
werden. Die GmbH kann für diesen fiktiven Dividendenbezug<br />
auch nicht die erweiterte Kürzung geltend<br />
machen. Diese gilt nur für die Einkünfte aus der Vermietung<br />
des Grundbesitzes, für sonst nichts.<br />
Da LuxCo und SwissCo im Grunde genommen nichts<br />
Anderes tun als die GmbH, die Steuerfolgen ihres wirtschaftlichen<br />
Handelns aber deutlich über der Belastung liegen,<br />
die bei einem reinen Inlandsfall einträten, muß die<br />
berechtigte Frage gestellt werden, ob die Anwendung des<br />
AStG jedenfalls im Falle der LuxCo mit den EU-rechtlichen<br />
Grundfreiheiten im Einklang stehen. Im Falle der SwissCo<br />
wäre die Besteuerung an den Regelungen im DBA Schweiz<br />
und in den Bilateralen Verträgen zwischen EU und der<br />
Schweiz zu messen und auf mögliche Vertragsverstöße zu<br />
untersuchen.<br />
c) Rechtsfolgen bei gedachter Absenkung des Schwellenwertes<br />
nach § 8 Abs. 3 AStG<br />
Abschließend soll noch untersucht werden, welche Rechtsfolgen<br />
sich eingestellt hätten, hätte der Gesetzgeber des<br />
UntStRefG die Schwelle zur niedrigen Besteuerung im Sinne<br />
des § 8 Abs. 3 AStG – pari passu mit der Absenkung des KSt-<br />
Satzes – auf unter 15 % verlegt. In diesem Fall wäre das AStG<br />
mangels niedriger Besteuerung der passiven Mieterträge unanwendbar<br />
gewesen, denn sowohl LuxCo als auch SwissCo<br />
hätten deutsche Ertragsteuern (KSt/SolZ) von insgesamt<br />
15,825 geschuldet.<br />
Die Ausschüttung der LuxCo hätte nach den oben erläuterten<br />
Grundsätzen jeweils nur zu 5 % der GewSt und<br />
steueranwaltsmagazin 5 /<strong>2007</strong><br />
der KSt unterlegen. Es hätte sich eine Gesamtbelastung des<br />
ausgeschütteten Gewinns in Höhe von 17,08 % eingestellt.<br />
Die Mehrbelastung gegenüber dem reinen Inlandsfall<br />
(15,825 %) entfiele auf die KSt+SolZ / GewSt vom steuerpflichtigen<br />
Teil der Gewinnausschüttung.<br />
Die Ausschüttung der SwissCo hätte zu einer Gesamtbelastung<br />
von 28,276 % geführt, als Folge der vollen GewSt-<br />
Pflicht der Ausschüttung und der KSt / SolZ auf den KStpflichtigen<br />
Teil des Restes der Ausschüttung. Die Gesamtbelastung<br />
würde aber nur unwesentlich unter derjenigen (von<br />
29,825 %) liegen, die sich bei Anwendung des AStG einstellt.<br />
Dies liegt zum einen an der vollen GewSt-Pflicht des<br />
Hinzurechnungsbetrages einerseits und der Gewinnausschüttung<br />
der SwissCo andererseits zu Lasten der GmbH<br />
(wobei die GewSt auf die Ausschüttung um 2,216 Punkte<br />
unter der des Hinzurechnungsbetrages liegt), zum andern<br />
an dem verbleibenden steuerpflichtigen Teil der Ausschüttung,<br />
die der KSt/SolZ unterliegt. Im Falle der Hinzurechnungsbesteuerung<br />
würde dagegen die Steueranrechnung<br />
nach § 12 AStG die KSt auf den Hinzurechnungsbetrag voll<br />
absorbieren.<br />
4. Bewertung<br />
Compliance – Ein Thema auch im Steuerstrafrecht ?<br />
Jürgen Wessing, Rechtsanwalt, Wessing <strong>Rechtsanwälte</strong>, Düsseldorf<br />
1. Problemstellung<br />
In der Enzyklopädie Wikipedia wird der Begriff Tax-Compliance<br />
noch als „die Bereitschaft der Bürger, die geltenden<br />
Steuergesetze freiwillig zu achten und steuerliche Pflichten<br />
korrekt zu erfüllen“ definiert. Im hier verstandenen Sinne<br />
ist Inhalt und Ziel von steuerlicher Compliance, durch unternehmensdefinierte<br />
Vorgaben und organisatorische Maßnahmen<br />
zu sichern, daß gesetzliche Normen eingehalten<br />
werden, um Nachteile rechtlicher und materieller Art für<br />
das Unternehmen und die dort Beschäftigten zu vermeiden.<br />
Das Stichwort „Compliance“ erlebt derzeit eine Inflation.<br />
Fazit: Bei der Auslagerung von Grundstücksinvestitionen<br />
auf Auslandsgesellschaften muss weiterhin sorgfältig geprüft<br />
werden, ob das AStG eingreift, insbesondere wenn es<br />
um die Übertragung von Vermietungsaktivitäten für inländische<br />
Objekte auf Auslandsgesellschaften geht, denn ab<br />
2008 sinkt der deutsche KSt-Satz unter die Schwelle der<br />
Niedrigbesteuerung.<br />
Ich sehe darin eine Reaktion auf den gestiegenen Verfolgungsdruck<br />
zivilrechtlicher, aber nicht zuletzt auch strafrechtlicher<br />
Art gegenüber Unternehmen. Die Frage stellt<br />
sich deshalb, ob auch im Steuerrecht Compliance eine Notwendigkeit<br />
darstellt und deren Organisation zum Instrumentarium<br />
eines Unternehmens gehören muß oder sollte.<br />
Es gibt Stimmen in der Literatur, die von einer allgemeinen<br />
Rechtspflicht in dieser Richtung ausgehen. Uwe H.<br />
Schneider 1 verlangt eine Compliance-Organisation für alle<br />
1 ZiP 2003, 645.<br />
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