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Steueranwaltsmagazin 5/2007 - Wagner-Joos Rechtsanwälte

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Jürgen Wessing Compliance – Ein Thema auch im Steuerstrafrecht ? � Beiträge<br />

GewSt auf den Hinzurechnungsbetrag. Auf die GewSt kann<br />

die Vorbelastung der ausländischen Gesellschaft nicht angerechnet<br />

werden. Die GmbH kann für diesen fiktiven Dividendenbezug<br />

auch nicht die erweiterte Kürzung geltend<br />

machen. Diese gilt nur für die Einkünfte aus der Vermietung<br />

des Grundbesitzes, für sonst nichts.<br />

Da LuxCo und SwissCo im Grunde genommen nichts<br />

Anderes tun als die GmbH, die Steuerfolgen ihres wirtschaftlichen<br />

Handelns aber deutlich über der Belastung liegen,<br />

die bei einem reinen Inlandsfall einträten, muß die<br />

berechtigte Frage gestellt werden, ob die Anwendung des<br />

AStG jedenfalls im Falle der LuxCo mit den EU-rechtlichen<br />

Grundfreiheiten im Einklang stehen. Im Falle der SwissCo<br />

wäre die Besteuerung an den Regelungen im DBA Schweiz<br />

und in den Bilateralen Verträgen zwischen EU und der<br />

Schweiz zu messen und auf mögliche Vertragsverstöße zu<br />

untersuchen.<br />

c) Rechtsfolgen bei gedachter Absenkung des Schwellenwertes<br />

nach § 8 Abs. 3 AStG<br />

Abschließend soll noch untersucht werden, welche Rechtsfolgen<br />

sich eingestellt hätten, hätte der Gesetzgeber des<br />

UntStRefG die Schwelle zur niedrigen Besteuerung im Sinne<br />

des § 8 Abs. 3 AStG – pari passu mit der Absenkung des KSt-<br />

Satzes – auf unter 15 % verlegt. In diesem Fall wäre das AStG<br />

mangels niedriger Besteuerung der passiven Mieterträge unanwendbar<br />

gewesen, denn sowohl LuxCo als auch SwissCo<br />

hätten deutsche Ertragsteuern (KSt/SolZ) von insgesamt<br />

15,825 geschuldet.<br />

Die Ausschüttung der LuxCo hätte nach den oben erläuterten<br />

Grundsätzen jeweils nur zu 5 % der GewSt und<br />

steueranwaltsmagazin 5 /<strong>2007</strong><br />

der KSt unterlegen. Es hätte sich eine Gesamtbelastung des<br />

ausgeschütteten Gewinns in Höhe von 17,08 % eingestellt.<br />

Die Mehrbelastung gegenüber dem reinen Inlandsfall<br />

(15,825 %) entfiele auf die KSt+SolZ / GewSt vom steuerpflichtigen<br />

Teil der Gewinnausschüttung.<br />

Die Ausschüttung der SwissCo hätte zu einer Gesamtbelastung<br />

von 28,276 % geführt, als Folge der vollen GewSt-<br />

Pflicht der Ausschüttung und der KSt / SolZ auf den KStpflichtigen<br />

Teil des Restes der Ausschüttung. Die Gesamtbelastung<br />

würde aber nur unwesentlich unter derjenigen (von<br />

29,825 %) liegen, die sich bei Anwendung des AStG einstellt.<br />

Dies liegt zum einen an der vollen GewSt-Pflicht des<br />

Hinzurechnungsbetrages einerseits und der Gewinnausschüttung<br />

der SwissCo andererseits zu Lasten der GmbH<br />

(wobei die GewSt auf die Ausschüttung um 2,216 Punkte<br />

unter der des Hinzurechnungsbetrages liegt), zum andern<br />

an dem verbleibenden steuerpflichtigen Teil der Ausschüttung,<br />

die der KSt/SolZ unterliegt. Im Falle der Hinzurechnungsbesteuerung<br />

würde dagegen die Steueranrechnung<br />

nach § 12 AStG die KSt auf den Hinzurechnungsbetrag voll<br />

absorbieren.<br />

4. Bewertung<br />

Compliance – Ein Thema auch im Steuerstrafrecht ?<br />

Jürgen Wessing, Rechtsanwalt, Wessing <strong>Rechtsanwälte</strong>, Düsseldorf<br />

1. Problemstellung<br />

In der Enzyklopädie Wikipedia wird der Begriff Tax-Compliance<br />

noch als „die Bereitschaft der Bürger, die geltenden<br />

Steuergesetze freiwillig zu achten und steuerliche Pflichten<br />

korrekt zu erfüllen“ definiert. Im hier verstandenen Sinne<br />

ist Inhalt und Ziel von steuerlicher Compliance, durch unternehmensdefinierte<br />

Vorgaben und organisatorische Maßnahmen<br />

zu sichern, daß gesetzliche Normen eingehalten<br />

werden, um Nachteile rechtlicher und materieller Art für<br />

das Unternehmen und die dort Beschäftigten zu vermeiden.<br />

Das Stichwort „Compliance“ erlebt derzeit eine Inflation.<br />

Fazit: Bei der Auslagerung von Grundstücksinvestitionen<br />

auf Auslandsgesellschaften muss weiterhin sorgfältig geprüft<br />

werden, ob das AStG eingreift, insbesondere wenn es<br />

um die Übertragung von Vermietungsaktivitäten für inländische<br />

Objekte auf Auslandsgesellschaften geht, denn ab<br />

2008 sinkt der deutsche KSt-Satz unter die Schwelle der<br />

Niedrigbesteuerung.<br />

Ich sehe darin eine Reaktion auf den gestiegenen Verfolgungsdruck<br />

zivilrechtlicher, aber nicht zuletzt auch strafrechtlicher<br />

Art gegenüber Unternehmen. Die Frage stellt<br />

sich deshalb, ob auch im Steuerrecht Compliance eine Notwendigkeit<br />

darstellt und deren Organisation zum Instrumentarium<br />

eines Unternehmens gehören muß oder sollte.<br />

Es gibt Stimmen in der Literatur, die von einer allgemeinen<br />

Rechtspflicht in dieser Richtung ausgehen. Uwe H.<br />

Schneider 1 verlangt eine Compliance-Organisation für alle<br />

1 ZiP 2003, 645.<br />

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