23.12.2012 Aufrufe

Steueranwaltsmagazin 5/2007 - Wagner-Joos Rechtsanwälte

Steueranwaltsmagazin 5/2007 - Wagner-Joos Rechtsanwälte

Steueranwaltsmagazin 5/2007 - Wagner-Joos Rechtsanwälte

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Friedhelm Jacob Unternehmensteuerreformgeset z 2008 und die Niedrigbesteuerung nach dem AStG � Beiträge<br />

Geht man einmal davon aus, daß die ausländische<br />

Kapitalgesellschaft ein inländisches Objekt erwirbt und vermietet<br />

und entweder in Deutschland über keine Betriebsstätte<br />

verfügt oder das inländische Objekt in einer Weise<br />

vermietet, daß sie die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen<br />

kann, 7 dann unterliegt diese ausländische Gesellschaft<br />

bis einschließlich <strong>2007</strong> der deutschen KSt von 25 % plus<br />

SolZ von 5,5%, insgesamt also einer Belastung von 26,375 %.<br />

Das ist im Sinne des AStG keine niedrige Besteuerung. Geht<br />

man ferner davon aus, daß die ausländische Gesellschaft in<br />

ihrem Sitzstaat keine zusätzlichen Steuern zahlt, dann verbleibt<br />

es bei der Belastung mit deutscher KSt plus SolZ.<br />

Wenn die Gesellschaft nunmehr den Gewinn nach Steuern<br />

in Höhe von 73,36 ausschüttet, dann hängt die Besteuerung<br />

der inländischen Muttergesellschaft mit diesem Dividendenbezug<br />

von diversen Faktoren ab.<br />

3.2.1 Steuerbelastung bei Nichtanwendbarkeit des AStG<br />

a) KSt<br />

Für Zwecke der KSt fällt die Dividende in jedem Fall unter<br />

§ 8 b Abs. 1 KStG 8 und bleibt damit zu 95 % unbesteuert. Es<br />

kommt insoweit nicht darauf an, ob das möglicherweise<br />

anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“) in<br />

seinem Methodenartikel eine Schachtelregelung für Dividenden<br />

vorsieht und ob dieses „Schachtelprivileg“ unter<br />

einem Aktivitätsvorbehalt steht.<br />

b) GewSt<br />

Für Zwecke der GewSt muß differenziert werden.<br />

Nach der innerstaatlichen Kürzungsvorschrift des § 9<br />

Nr. 7 GewStG ist grundsätzlich zu prüfen, ob die ausschüttende<br />

Gesellschaft die Aktivitätsvoraussetzungen von § 8<br />

Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG erfüllt und mindestens 90 % ihrer<br />

Bruttoerträge aus aktivem Erwerb erzielt. Auf eine hohe<br />

oder niedrige Besteuerung kommt es insoweit nicht an. Im<br />

Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von<br />

unbeweglichem Vermögen ist hierbei von Bedeutung, wo<br />

das Objekt belegen ist. Denn § 8 Abs. 1 Nr. 6 b AStG erklärt<br />

die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken grundsätzlich<br />

zur passiven Tätigkeit. Eine Ausnahme gilt jedoch<br />

für die Vermietung solcher Objekte, die in einem DBA-Staat<br />

belegen sind und für die das anwendbare DBA eine Freistellung<br />

der Vermietungserträge von der deutschen Steuer vorsähe,<br />

falls der Inlandsbeteiligte diese Einkünfte unmittelbar<br />

bezogen hätte. Diese Einkünfte gelten als solche aus aktivem<br />

Erwerb. Es müssen also im Anwendungsbereich des § 9<br />

Nr. 7 GewStG die Bestimmungen des einschlägigen deutschen<br />

DBA mit dem Belegenheitsstaat des Objektes geprüft<br />

werden. In den meisten Fällen sehen die deutschen DBA für<br />

ausländisches unbewegliches Vermögen die Freistellungsmethode<br />

vor. Wichtige Ausnahmen bilden im europäischen<br />

Kontext die DBA mit Spanien und der Schweiz. Beide sehen<br />

die Anrechnungsmethode für nicht-gewerbliche Vermietungseinkünfte<br />

aus unbeweglichem Vermögen vor. 9 In die-<br />

steueranwaltsmagazin 5 /<strong>2007</strong><br />

sen Fällen gilt die Vermietung und Verpachtung des dort<br />

belegenen Objektes also als passiver Erwerb. Von besonderer<br />

Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß auch die<br />

Vermietung eines inländischen Objektes zu passivem Erwerb<br />

führt, denn hätte der Inlandsbeteiligte das inländische<br />

Objekt unmittelbar erworben, wäre selbstverständlich kein<br />

DBA auf die erzielten Mieterträge anwendbar.<br />

Ausnahmsweise sieht § 9 Nr. 7 Satz 1, 2. Halbsatz GewStG<br />

vor, daß es bei einer Gesellschaft, welche die Voraussetzungen<br />

der Mutter-Tochter-Richtlinie („MTR“) erfüllt, nicht<br />

darauf ankommt, ob die Gesellschaft aktivem oder passivem<br />

Erwerb im Sinne von § 8 Abs. 1 AStG nachgeht. Die<br />

Dividende einer spanischen Kapitalgesellschaft fällt daher<br />

unter die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 7 Satz 1, 2. Halbsatz<br />

GewStG, unabhängig von der Tätigkeit der spanischen<br />

Gesellschaft. Dass das DBA mit Spanien insoweit die Anrechnungsmethode<br />

vorsieht, ändert dieses Ergebnis nicht.<br />

Maßgeblich ist die günstigere innerstaatliche Kürzungsvorschrift.<br />

Das DBA schafft keine Besteuerungsansprüche, sondern<br />

setzt allenfalls bestehenden Ansprüchen Schranken.<br />

Anders wäre es bei einer schweizerischen Kapitalgesellschaft,<br />

die Objekte in Deutschland oder der Schweiz vermietet.<br />

Auf sie ist die MTR nicht anwendbar. Sie erzielt Einkünfte<br />

aus passivem Erwerb, denn das DBA mit der Schweiz<br />

sieht für nicht-gewerbliche Einkünfte aus in der Schweiz<br />

belegenen Objekten die Anrechnungsmethode vor. Auf direkt<br />

vom Inlandsbeteiligten gehaltene inländische Objekte<br />

wäre das DBA nicht anwendbar.<br />

Sofern nach diesen Bestimmungen der Gewerbeertrag<br />

um die Dividende der ausländischen Grundstückgesellschaft<br />

zu kürzen ist, brauchen die Regelungen eines anwendbaren<br />

DBA nicht mehr geprüft zu werden. Sofern die<br />

Kürzungsvoraussetzungen nach § 9 Nr. 7 GewStG nicht gegeben<br />

sind, kann die Schachtelregelung eines anwendbaren<br />

deutschen DBA mit dem Sitzstaat der Grundstücksgesellschaft<br />

eingreifen. Insoweit ist zu prüfen, ob diese Schachtelregelung<br />

ihrerseits unter einem Aktivitätsvorbehalt steht.<br />

Hierbei ist zu beachten, daß in vielen Fällen die abkommensrechtliche<br />

Schachtelregelung entweder die Fälle des<br />

§ 8 Abs. 1 AStG in Bezug nimmt 10 oder bestimmte Aktivitäten<br />

aus dem Katalog dieser Bestimmung übernimmt. 11 Die<br />

Schachtelregelung im DBA kann daher weiter oder enger<br />

ausfallen als die Regelungen nach § 8 Abs. 1 AStG.<br />

7 Keine Vermietung von Betriebsvorrichtungen; kein Erbringen von<br />

Nebenleistungen, welche die vermögensverwaltende Vermietung zu<br />

einer gewerblichen machen würden.<br />

8 Mögliche Sonderfälle u. a. nach § 8 b Abs. 7 KStG sollen hier ausgeklammert<br />

bleiben.<br />

9 Art. 23 (1) (b) (ee) DBA Spanien; Art. 24 (1) Nr. 2 DBA Schweiz.<br />

10 Vgl. z. B. Art. 24 (1) Nr. 1 (b) DBA Schweiz.<br />

11 Vgl. z. B. Art. 23 (1) (a) Satz 3 (aa) DBA Spanien i. V. m. dem Notenwechsel<br />

vom 5. 12. 1966.<br />

173

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!