Steueranwaltsmagazin 5/2007 - Wagner-Joos Rechtsanwälte
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Friedhelm Jacob Unternehmensteuerreformgeset z 2008 und die Niedrigbesteuerung nach dem AStG � Beiträge<br />
Geht man einmal davon aus, daß die ausländische<br />
Kapitalgesellschaft ein inländisches Objekt erwirbt und vermietet<br />
und entweder in Deutschland über keine Betriebsstätte<br />
verfügt oder das inländische Objekt in einer Weise<br />
vermietet, daß sie die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen<br />
kann, 7 dann unterliegt diese ausländische Gesellschaft<br />
bis einschließlich <strong>2007</strong> der deutschen KSt von 25 % plus<br />
SolZ von 5,5%, insgesamt also einer Belastung von 26,375 %.<br />
Das ist im Sinne des AStG keine niedrige Besteuerung. Geht<br />
man ferner davon aus, daß die ausländische Gesellschaft in<br />
ihrem Sitzstaat keine zusätzlichen Steuern zahlt, dann verbleibt<br />
es bei der Belastung mit deutscher KSt plus SolZ.<br />
Wenn die Gesellschaft nunmehr den Gewinn nach Steuern<br />
in Höhe von 73,36 ausschüttet, dann hängt die Besteuerung<br />
der inländischen Muttergesellschaft mit diesem Dividendenbezug<br />
von diversen Faktoren ab.<br />
3.2.1 Steuerbelastung bei Nichtanwendbarkeit des AStG<br />
a) KSt<br />
Für Zwecke der KSt fällt die Dividende in jedem Fall unter<br />
§ 8 b Abs. 1 KStG 8 und bleibt damit zu 95 % unbesteuert. Es<br />
kommt insoweit nicht darauf an, ob das möglicherweise<br />
anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“) in<br />
seinem Methodenartikel eine Schachtelregelung für Dividenden<br />
vorsieht und ob dieses „Schachtelprivileg“ unter<br />
einem Aktivitätsvorbehalt steht.<br />
b) GewSt<br />
Für Zwecke der GewSt muß differenziert werden.<br />
Nach der innerstaatlichen Kürzungsvorschrift des § 9<br />
Nr. 7 GewStG ist grundsätzlich zu prüfen, ob die ausschüttende<br />
Gesellschaft die Aktivitätsvoraussetzungen von § 8<br />
Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG erfüllt und mindestens 90 % ihrer<br />
Bruttoerträge aus aktivem Erwerb erzielt. Auf eine hohe<br />
oder niedrige Besteuerung kommt es insoweit nicht an. Im<br />
Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von<br />
unbeweglichem Vermögen ist hierbei von Bedeutung, wo<br />
das Objekt belegen ist. Denn § 8 Abs. 1 Nr. 6 b AStG erklärt<br />
die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken grundsätzlich<br />
zur passiven Tätigkeit. Eine Ausnahme gilt jedoch<br />
für die Vermietung solcher Objekte, die in einem DBA-Staat<br />
belegen sind und für die das anwendbare DBA eine Freistellung<br />
der Vermietungserträge von der deutschen Steuer vorsähe,<br />
falls der Inlandsbeteiligte diese Einkünfte unmittelbar<br />
bezogen hätte. Diese Einkünfte gelten als solche aus aktivem<br />
Erwerb. Es müssen also im Anwendungsbereich des § 9<br />
Nr. 7 GewStG die Bestimmungen des einschlägigen deutschen<br />
DBA mit dem Belegenheitsstaat des Objektes geprüft<br />
werden. In den meisten Fällen sehen die deutschen DBA für<br />
ausländisches unbewegliches Vermögen die Freistellungsmethode<br />
vor. Wichtige Ausnahmen bilden im europäischen<br />
Kontext die DBA mit Spanien und der Schweiz. Beide sehen<br />
die Anrechnungsmethode für nicht-gewerbliche Vermietungseinkünfte<br />
aus unbeweglichem Vermögen vor. 9 In die-<br />
steueranwaltsmagazin 5 /<strong>2007</strong><br />
sen Fällen gilt die Vermietung und Verpachtung des dort<br />
belegenen Objektes also als passiver Erwerb. Von besonderer<br />
Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß auch die<br />
Vermietung eines inländischen Objektes zu passivem Erwerb<br />
führt, denn hätte der Inlandsbeteiligte das inländische<br />
Objekt unmittelbar erworben, wäre selbstverständlich kein<br />
DBA auf die erzielten Mieterträge anwendbar.<br />
Ausnahmsweise sieht § 9 Nr. 7 Satz 1, 2. Halbsatz GewStG<br />
vor, daß es bei einer Gesellschaft, welche die Voraussetzungen<br />
der Mutter-Tochter-Richtlinie („MTR“) erfüllt, nicht<br />
darauf ankommt, ob die Gesellschaft aktivem oder passivem<br />
Erwerb im Sinne von § 8 Abs. 1 AStG nachgeht. Die<br />
Dividende einer spanischen Kapitalgesellschaft fällt daher<br />
unter die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 7 Satz 1, 2. Halbsatz<br />
GewStG, unabhängig von der Tätigkeit der spanischen<br />
Gesellschaft. Dass das DBA mit Spanien insoweit die Anrechnungsmethode<br />
vorsieht, ändert dieses Ergebnis nicht.<br />
Maßgeblich ist die günstigere innerstaatliche Kürzungsvorschrift.<br />
Das DBA schafft keine Besteuerungsansprüche, sondern<br />
setzt allenfalls bestehenden Ansprüchen Schranken.<br />
Anders wäre es bei einer schweizerischen Kapitalgesellschaft,<br />
die Objekte in Deutschland oder der Schweiz vermietet.<br />
Auf sie ist die MTR nicht anwendbar. Sie erzielt Einkünfte<br />
aus passivem Erwerb, denn das DBA mit der Schweiz<br />
sieht für nicht-gewerbliche Einkünfte aus in der Schweiz<br />
belegenen Objekten die Anrechnungsmethode vor. Auf direkt<br />
vom Inlandsbeteiligten gehaltene inländische Objekte<br />
wäre das DBA nicht anwendbar.<br />
Sofern nach diesen Bestimmungen der Gewerbeertrag<br />
um die Dividende der ausländischen Grundstückgesellschaft<br />
zu kürzen ist, brauchen die Regelungen eines anwendbaren<br />
DBA nicht mehr geprüft zu werden. Sofern die<br />
Kürzungsvoraussetzungen nach § 9 Nr. 7 GewStG nicht gegeben<br />
sind, kann die Schachtelregelung eines anwendbaren<br />
deutschen DBA mit dem Sitzstaat der Grundstücksgesellschaft<br />
eingreifen. Insoweit ist zu prüfen, ob diese Schachtelregelung<br />
ihrerseits unter einem Aktivitätsvorbehalt steht.<br />
Hierbei ist zu beachten, daß in vielen Fällen die abkommensrechtliche<br />
Schachtelregelung entweder die Fälle des<br />
§ 8 Abs. 1 AStG in Bezug nimmt 10 oder bestimmte Aktivitäten<br />
aus dem Katalog dieser Bestimmung übernimmt. 11 Die<br />
Schachtelregelung im DBA kann daher weiter oder enger<br />
ausfallen als die Regelungen nach § 8 Abs. 1 AStG.<br />
7 Keine Vermietung von Betriebsvorrichtungen; kein Erbringen von<br />
Nebenleistungen, welche die vermögensverwaltende Vermietung zu<br />
einer gewerblichen machen würden.<br />
8 Mögliche Sonderfälle u. a. nach § 8 b Abs. 7 KStG sollen hier ausgeklammert<br />
bleiben.<br />
9 Art. 23 (1) (b) (ee) DBA Spanien; Art. 24 (1) Nr. 2 DBA Schweiz.<br />
10 Vgl. z. B. Art. 24 (1) Nr. 1 (b) DBA Schweiz.<br />
11 Vgl. z. B. Art. 23 (1) (a) Satz 3 (aa) DBA Spanien i. V. m. dem Notenwechsel<br />
vom 5. 12. 1966.<br />
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