Steueranwaltsmagazin 5/2007 - Wagner-Joos Rechtsanwälte
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Urteilsbesprechung<br />
Rückabwicklung von Beteiligungen an geschlossenen Fonds<br />
Änderung der Rechtsprechung bzgl. Anrechnung „unverfallbarer“ Steuervorteile<br />
Besprechung des Urteils des BGH vom 24. 4. <strong>2007</strong> – XI ZR 17/06<br />
Michael Staudenmayer, Rechtsanwalt, Stirm Staudenmayer & Kollegen, Fellbach<br />
Haben Fondsanleger Anspruch auf Rückabwicklung eines<br />
Finanzierungsgeschäfts – im vorliegenden Fall nach § 3<br />
HWiG beim verbundenen Geschäft, weil keine Belehrung<br />
nach dem Haustürwiderrufsgesetz erfolgt ist –, müssen die<br />
erzielten Steuervorteile vom Rückzahlungsbetrag abgezogen<br />
werden.<br />
I.<br />
Die Klägerin und ihr Ehemann waren 1994 von einem Vermittler<br />
in ihrer Wohnung überredet worden, Anteile an<br />
einem geschlossenen Immobilienfonds zu erwerben und<br />
diesen Erwerb mit einem Darlehen des beklagten Kreditinstituts<br />
zu finanzieren.<br />
Es wurde keine Belehrung über das Recht zum Widerruf<br />
nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) erteilt.<br />
Der nach § 1 HWiG widerrufene Darlehensvertrag bildete<br />
mit dem finanzierten Fondsanteilserwerb ein verbundenes<br />
Geschäft im Sinne von § 9 Verbraucherkreditgesetz<br />
(VerbrKrG). Der Anleger zahlte nach Widerruf des Darlehensvertrags<br />
noch eine Zeit lang Zins und Tilgung an die Bank.<br />
Mit der Klage nahmen die Anleger das finanzierende<br />
Kreditinstitut auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten<br />
Zahlungen in Anspruch, sowie auf Feststellung, daß<br />
ihm keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag zustehen<br />
und Rückabtretung der Rechte aus Lebensversicherungen,<br />
Zug um Zug gegen Abtretung der finanzierten Fondsanteile.<br />
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläge<br />
rin, mit der sie sich gegen die anspruchsmindernde Berücksichtigung<br />
der Steuervorteile gewandt hat, hatte keinen<br />
Erfolg.<br />
II.<br />
1. Nach der höchstrichterlichen Auffassung des XI. Senats<br />
des Bundesgerichtshofs entspreche es der „Billigkeit“, daß<br />
„unverfallbare und nicht anderweitig erzielbare Steuervorteile<br />
den Rückforderungsanspruch des Darlehensnehmers<br />
gegen die finanzierende Bank […] mindern.“ 1<br />
Mit diesem Urteil wendet sich der sogenannte Bankrechtssenat<br />
gegen die seit 2004 bestehende Rechtsprechung<br />
des II. Zivilsenats. Der Große Senat für Zivilsachen mußte<br />
nicht angerufen werden, weil der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs<br />
auf Anfrage mitgeteilt hatte, daß er an seiner<br />
entgegenstehenden Rechtsprechung in den Urteilen vom<br />
14. 6. 2004 (II ZR 385/02), vom 18. 10. 2004 (II ZR 352/02)<br />
und vom 31. 1. 2005 (II ZR 200/03) nicht mehr festhalte.<br />
1. a. Begründet wird dies für das im vorliegenden Fall gegebene<br />
verbundene Geschäft damit, daß die Darlehensnehmerin<br />
aus Schutzzweckerwägungen zu Lasten der finanzierenden<br />
Bank vom Risiko der kreditfinanzierten Anlage befreit<br />
werden müsse.<br />
Allerdings würde es der Schutzweck der Haustürwiderrufsvorschriften<br />
wiederum nicht erfordern, daß Anleger<br />
darüber hinaus einen Gewinn in Form von endgültig verbleibenden<br />
Steuervorteilen erzielen könne (vgl. BGH, XI ZR<br />
17/06, Tz. 28).<br />
Der BGH geht im vorliegenden Fall davon aus, daß die<br />
Rückzahlung in Folge der Rückabwicklung des Geschäfts<br />
nach § 3 HWiG nicht steuerpflichtig sei, denn: „Nach den<br />
Feststellungen des Berufungsgerichts stehen den Steuervorteilen<br />
der Klägerin und des Drittwiderbeklagten in den Jahren<br />
1994 bis 2000 keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamtes<br />
gegenüber“ (vgl. BGH, XI ZR 17/06, Tz. 29).<br />
1. b. Es ist nicht mit der Revision angreifbar, daß das Berufungsgericht<br />
die Steuervorteile nach § 287 ZPO geschätzt<br />
hat, da es weder erhebliche Tatsachen außer Betracht gelassen,<br />
noch gegen Denkgesetze verstoßen und auch nicht die<br />
Darlegungs- und Beweislast verkannt hat.<br />
Die Anrechnung der Steuervorteile, d. h., der Abzug der<br />
Steuervorteile bei dem von der Bank zurückzuzahlenden<br />
Betrag, setzt nunmehr voraus, daß die erzielten Steuervorteile<br />
„unverfallbar und nicht anderweitig erzielbar sind“.<br />
Hierzu sind jedoch folgende Ausnahmekonstellationen<br />
denkbar, bei deren Vorliegen nach der Rückabwicklung von<br />
1 BGH-Urteil vom 24. 4. <strong>2007</strong>, XI ZR 17/06.<br />
192 steueranwaltsmagazin 5 /<strong>2007</strong>