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Steueranwaltsmagazin 5/2007 - Wagner-Joos Rechtsanwälte

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Urteilsbesprechung<br />

Rückabwicklung von Beteiligungen an geschlossenen Fonds<br />

Änderung der Rechtsprechung bzgl. Anrechnung „unverfallbarer“ Steuervorteile<br />

Besprechung des Urteils des BGH vom 24. 4. <strong>2007</strong> – XI ZR 17/06<br />

Michael Staudenmayer, Rechtsanwalt, Stirm Staudenmayer & Kollegen, Fellbach<br />

Haben Fondsanleger Anspruch auf Rückabwicklung eines<br />

Finanzierungsgeschäfts – im vorliegenden Fall nach § 3<br />

HWiG beim verbundenen Geschäft, weil keine Belehrung<br />

nach dem Haustürwiderrufsgesetz erfolgt ist –, müssen die<br />

erzielten Steuervorteile vom Rückzahlungsbetrag abgezogen<br />

werden.<br />

I.<br />

Die Klägerin und ihr Ehemann waren 1994 von einem Vermittler<br />

in ihrer Wohnung überredet worden, Anteile an<br />

einem geschlossenen Immobilienfonds zu erwerben und<br />

diesen Erwerb mit einem Darlehen des beklagten Kreditinstituts<br />

zu finanzieren.<br />

Es wurde keine Belehrung über das Recht zum Widerruf<br />

nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) erteilt.<br />

Der nach § 1 HWiG widerrufene Darlehensvertrag bildete<br />

mit dem finanzierten Fondsanteilserwerb ein verbundenes<br />

Geschäft im Sinne von § 9 Verbraucherkreditgesetz<br />

(VerbrKrG). Der Anleger zahlte nach Widerruf des Darlehensvertrags<br />

noch eine Zeit lang Zins und Tilgung an die Bank.<br />

Mit der Klage nahmen die Anleger das finanzierende<br />

Kreditinstitut auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten<br />

Zahlungen in Anspruch, sowie auf Feststellung, daß<br />

ihm keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag zustehen<br />

und Rückabtretung der Rechte aus Lebensversicherungen,<br />

Zug um Zug gegen Abtretung der finanzierten Fondsanteile.<br />

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläge<br />

rin, mit der sie sich gegen die anspruchsmindernde Berücksichtigung<br />

der Steuervorteile gewandt hat, hatte keinen<br />

Erfolg.<br />

II.<br />

1. Nach der höchstrichterlichen Auffassung des XI. Senats<br />

des Bundesgerichtshofs entspreche es der „Billigkeit“, daß<br />

„unverfallbare und nicht anderweitig erzielbare Steuervorteile<br />

den Rückforderungsanspruch des Darlehensnehmers<br />

gegen die finanzierende Bank […] mindern.“ 1<br />

Mit diesem Urteil wendet sich der sogenannte Bankrechtssenat<br />

gegen die seit 2004 bestehende Rechtsprechung<br />

des II. Zivilsenats. Der Große Senat für Zivilsachen mußte<br />

nicht angerufen werden, weil der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs<br />

auf Anfrage mitgeteilt hatte, daß er an seiner<br />

entgegenstehenden Rechtsprechung in den Urteilen vom<br />

14. 6. 2004 (II ZR 385/02), vom 18. 10. 2004 (II ZR 352/02)<br />

und vom 31. 1. 2005 (II ZR 200/03) nicht mehr festhalte.<br />

1. a. Begründet wird dies für das im vorliegenden Fall gegebene<br />

verbundene Geschäft damit, daß die Darlehensnehmerin<br />

aus Schutzzweckerwägungen zu Lasten der finanzierenden<br />

Bank vom Risiko der kreditfinanzierten Anlage befreit<br />

werden müsse.<br />

Allerdings würde es der Schutzweck der Haustürwiderrufsvorschriften<br />

wiederum nicht erfordern, daß Anleger<br />

darüber hinaus einen Gewinn in Form von endgültig verbleibenden<br />

Steuervorteilen erzielen könne (vgl. BGH, XI ZR<br />

17/06, Tz. 28).<br />

Der BGH geht im vorliegenden Fall davon aus, daß die<br />

Rückzahlung in Folge der Rückabwicklung des Geschäfts<br />

nach § 3 HWiG nicht steuerpflichtig sei, denn: „Nach den<br />

Feststellungen des Berufungsgerichts stehen den Steuervorteilen<br />

der Klägerin und des Drittwiderbeklagten in den Jahren<br />

1994 bis 2000 keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamtes<br />

gegenüber“ (vgl. BGH, XI ZR 17/06, Tz. 29).<br />

1. b. Es ist nicht mit der Revision angreifbar, daß das Berufungsgericht<br />

die Steuervorteile nach § 287 ZPO geschätzt<br />

hat, da es weder erhebliche Tatsachen außer Betracht gelassen,<br />

noch gegen Denkgesetze verstoßen und auch nicht die<br />

Darlegungs- und Beweislast verkannt hat.<br />

Die Anrechnung der Steuervorteile, d. h., der Abzug der<br />

Steuervorteile bei dem von der Bank zurückzuzahlenden<br />

Betrag, setzt nunmehr voraus, daß die erzielten Steuervorteile<br />

„unverfallbar und nicht anderweitig erzielbar sind“.<br />

Hierzu sind jedoch folgende Ausnahmekonstellationen<br />

denkbar, bei deren Vorliegen nach der Rückabwicklung von<br />

1 BGH-Urteil vom 24. 4. <strong>2007</strong>, XI ZR 17/06.<br />

192 steueranwaltsmagazin 5 /<strong>2007</strong>

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