KSPK-Geschaeftsbericht2020
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HUMAN RESOURCES<br />
PRIVATSTIFTUNG KÄRNTNER SPARKASSE<br />
Der Stiftungszweck wird durch die Verwendung<br />
der Erträge des der Privatstiftung Kärntner<br />
Sparkasse gewidmeten Vermögens erreicht,<br />
soweit sie hierfür verwendet werden dürfen.<br />
Die Privatstiftung Kärntner Sparkasse, die<br />
dauerhaft an der Kärntner Sparkasse Aktiengesellschaft<br />
als Aktionär beteiligt bleibt, hat einen<br />
angemessenen Teil der ihr zufließenden Erträge<br />
dieser Sparkassen-Aktiengesellschaft als<br />
Eigenmittel zuzuführen. Die Privatstiftung<br />
Kärntner Sparkasse hat daher namentlich bei<br />
allfälligen Kapitalerhöhungen das ihr zukommende<br />
Bezugsrecht nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen<br />
Möglichkeiten auszuüben, ebenso<br />
allfällige Möglichkeiten zum Erwerb von weiteren<br />
Aktien der Kärntner Sparkasse Aktiengesellschaft<br />
aufzugreifen.<br />
Für den Fall, dass Mittel zu Kapitalmaßnahmen<br />
oder zum Erwerb weiterer Aktien der Kärntner<br />
Sparkasse Aktiengesellschaft erforderlich sind,<br />
kann auf die Vornahme von Begünstigungen<br />
verzichtet werden. Die Verwendung der verfügbaren<br />
Mittel der Stiftung im Sinne des Stiftungszweckes<br />
erfolgt unter der Verantwortung des<br />
Stiftungsvorstandes.<br />
Die Privatstiftung Kärntner Sparkasse hat ihre<br />
Tätigkeit, wenn sie an Unternehmen beteiligt ist,<br />
auf die Verwaltung ihrer Anteile zu beschränken,<br />
kann aber im Rahmen der gesetzlichen Grenzen<br />
gewerbsmäßig tätig sein, soweit dies eine<br />
Nebentätigkeit ist.<br />
Der Vorstand kann Begünstigte der Privatstiftung<br />
aus dem Kreis der österreichischen Gebietskörperschaften<br />
und aus dem Kreis von gemeinnützigen,<br />
mildtätigen oder kirchlichen Einrichtungen,<br />
Körperschaften, Personenvereinigungen<br />
oder Vermögensmassen im Sinne der §§ 34 bis<br />
40 BAO bestimmen, wobei gemeinnützige<br />
Wohnbaugesellschaften nicht dem Kreis der<br />
Begünstigten angehören dürfen.<br />
Verfügungen von Gebietskörperschaften über<br />
Zuwendungen der Privatstiftung haben gemeinnützigen,<br />
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken<br />
im Sinne von § 27a Abs. 4 Z. 3 Sparkassengesetz<br />
in Verbindung mit den §§ 34 bis 40 BAO zu<br />
entsprechen.<br />
Erfüllung des Stiftungszwecks<br />
Der in der Stiftungsurkunde festgelegte Stiftungszweck,<br />
insbesondere die Förderung der<br />
Begünstigten aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens,<br />
wurde im Berichtszeitraum<br />
erfüllt. An die Begünstigten wurden im<br />
Geschäftsjahr 2020 insgesamt TEUR 511 (Vorjahr:<br />
TEUR 859) zugewendet.<br />
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