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KSPK-Geschaeftsbericht2020

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HUMAN RESOURCES<br />

PRIVATSTIFTUNG KÄRNTNER SPARKASSE<br />

Der Stiftungszweck wird durch die Verwendung<br />

der Erträge des der Privatstiftung Kärntner<br />

Sparkasse gewidmeten Vermögens erreicht,<br />

soweit sie hierfür verwendet werden dürfen.<br />

Die Privatstiftung Kärntner Sparkasse, die<br />

dauerhaft an der Kärntner Sparkasse Aktiengesellschaft<br />

als Aktionär beteiligt bleibt, hat einen<br />

angemessenen Teil der ihr zufließenden Erträge<br />

dieser Sparkassen-Aktiengesellschaft als<br />

Eigenmittel zuzuführen. Die Privatstiftung<br />

Kärntner Sparkasse hat daher namentlich bei<br />

allfälligen Kapitalerhöhungen das ihr zukommende<br />

Bezugsrecht nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen<br />

Möglichkeiten auszuüben, ebenso<br />

allfällige Möglichkeiten zum Erwerb von weiteren<br />

Aktien der Kärntner Sparkasse Aktiengesellschaft<br />

aufzugreifen.<br />

Für den Fall, dass Mittel zu Kapitalmaßnahmen<br />

oder zum Erwerb weiterer Aktien der Kärntner<br />

Sparkasse Aktiengesellschaft erforderlich sind,<br />

kann auf die Vornahme von Begünstigungen<br />

verzichtet werden. Die Verwendung der verfügbaren<br />

Mittel der Stiftung im Sinne des Stiftungszweckes<br />

erfolgt unter der Verantwortung des<br />

Stiftungsvorstandes.<br />

Die Privatstiftung Kärntner Sparkasse hat ihre<br />

Tätigkeit, wenn sie an Unternehmen beteiligt ist,<br />

auf die Verwaltung ihrer Anteile zu beschränken,<br />

kann aber im Rahmen der gesetzlichen Grenzen<br />

gewerbsmäßig tätig sein, soweit dies eine<br />

Nebentätigkeit ist.<br />

Der Vorstand kann Begünstigte der Privatstiftung<br />

aus dem Kreis der österreichischen Gebietskörperschaften<br />

und aus dem Kreis von gemeinnützigen,<br />

mildtätigen oder kirchlichen Einrichtungen,<br />

Körperschaften, Personenvereinigungen<br />

oder Vermögensmassen im Sinne der §§ 34 bis<br />

40 BAO bestimmen, wobei gemeinnützige<br />

Wohnbaugesellschaften nicht dem Kreis der<br />

Begünstigten angehören dürfen.<br />

Verfügungen von Gebietskörperschaften über<br />

Zuwendungen der Privatstiftung haben gemeinnützigen,<br />

mildtätigen oder kirchlichen Zwecken<br />

im Sinne von § 27a Abs. 4 Z. 3 Sparkassengesetz<br />

in Verbindung mit den §§ 34 bis 40 BAO zu<br />

entsprechen.<br />

Erfüllung des Stiftungszwecks<br />

Der in der Stiftungsurkunde festgelegte Stiftungszweck,<br />

insbesondere die Förderung der<br />

Begünstigten aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens,<br />

wurde im Berichtszeitraum<br />

erfüllt. An die Begünstigten wurden im<br />

Geschäftsjahr 2020 insgesamt TEUR 511 (Vorjahr:<br />

TEUR 859) zugewendet.<br />

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