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KSPK-Geschaeftsbericht2020

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HUMAN RESOURCES<br />

PRIVATSTIFTUNG KÄRNTNER SPARKASSE<br />

4.10 Zwischenkörperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 2 KStG<br />

Es besteht keine Forderung gegenüber der Republik<br />

Österreich aus der Verrechnung der Zwischenkörperschaftsteuer.<br />

Die Forderung gegenüber der Republik Österreich aus der<br />

unverzinsten Vorauszahlung der Zwischenkörperschaftsteuer<br />

wird voraussichtlich kurzfristig mit der Kapitalertragsteuer<br />

auf Zuwendungen verrechnet werden können.<br />

Aufgrund dessen und mangels Wesentlichkeit wurde eine<br />

Abzinsung unterlassen.<br />

Der Nennbetrag der Forderung aufgrund der noch nicht<br />

verrechneten Zahlungen der Zwischenkörperschaftsteuer<br />

beträgt EUR 0,00 (Vorjahr: TEUR 51).<br />

4.11 Leasing- und Mietverpflichtungen<br />

Für das folgende Geschäftsjahr bestehen Verpflichtungen<br />

aus den in der Bilanz nicht ausgewiesenen geleasten oder<br />

gemieteten Sachanlagen von EUR 8.744,76 (Vorjahr: TEUR 9);<br />

die Summe dieser Verpflichtungen für die folgenden fünf<br />

Jahre beläuft sich auf EUR 43.723,80 (Vorjahr: TEUR 44).<br />

4.12 Sonstige Verbindlichkeiten<br />

In den sonstigen Verbindlichkeiten waren folgende<br />

wesentliche Einzelposten enthalten:<br />

4.13 Aufgeschobene Steuer aus der formwechselnden<br />

Umwandlung der Anteilsverwaltungssparkasse in die<br />

Privatstiftung Kärntner Sparkasse<br />

Die formwechselnde Umwandlung der Anteilsverwaltungssparkasse<br />

in die Privatstiftung Kärntner Sparkasse gilt<br />

gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 KStG (in der damals gültigen Fassung)<br />

im Ablauf des Umwandlungsstichtages, somit mit 1. Jänner<br />

1999 als bewirkt. Umwandlungsstichtag ist der Stichtag der<br />

Schlussbilanz der Anteilsverwaltungssparkasse gemäß<br />

§ 27a Abs. 6 SpG also der 31. Dezember 1998. Die aus der<br />

Umwandlung entstehende Steuerpflicht verschiebt sich auf<br />

Grund des Antrages vom 12. Jänner 1998 gemäß § 13 Abs.<br />

3 Z 2 KStG (in der damals gültigen Fassung) bis zur Veräußerung<br />

oder dem sonstigen Ausscheiden der Wirtschaftsgüter<br />

aus der Privatstiftung Kärntner Sparkasse. Von der Firma<br />

EIDOS Wirtschaftsberatung GmbH wurde per 1. Jänner 1999<br />

eine Unternehmensbewertung durchgeführt. Der in der<br />

Steuererklärung 1999 in Evidenz genommene Unterschiedsbetrag<br />

gemäß § 13 Abs. 5 Z 2 KStG (§ 13 Abs.<br />

3 Z 2 KStG damals gültige Fassung) beträgt für die damalige<br />

90 % Beteiligung an der Kärntner Sparkasse AG, basierend<br />

auf der Unternehmensbewertung bei einem ermittelten<br />

Firmenwert von EUR 167,4 Mio., EUR 126,8 Mio. Daraus<br />

resultiert basierend auf einem Steuersatz für KÖSt von 25 %<br />

eine Steuerlatenz von EUR 31,7 Mio. für welche die Wohltat<br />

der aufschiebenden Wirkung in Anspruch genommen wurde.<br />

121<br />

31.12.2020 | EUR 31.12.2019 | TEUR<br />

Noch nicht ausgezahlte<br />

Zuwendungen<br />

174.058,56 393<br />

Sonstige Verbindlichkeiten 39.420,88 67

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