GA/SVSt-Beschluss-Sammlung - Halepaghen-Schule
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auf Kurs- und Tutorenwahlen den Schulleiter und den zuständigen schulfachlichen<br />
Koordinator.<br />
Sind mehrere Koordinatoren in der Oberstufe eingesetzt, können mehrere<br />
"Oberstufenausschüsse" gebildet werden.<br />
Zwischen den Oberstufenausschüssen für die unterschiedlichen Jahrgänge findet ein<br />
Informationsaustausch statt.<br />
2. Zusammensetzung des Oberstufenausschusses<br />
Ein Oberstufenausschuss besteht aus 5 stimmberechtigten Mitgliedern:<br />
2 Vertreter der Lehrer<br />
2 Vertreter der Schüler<br />
1 Elternvertreter<br />
und dem zuständigen schulfachlichen Koordinator als Vorsitzenden ohne<br />
eigenes Stimmrecht.<br />
Eltern-, Lehrer- und Schülervertreter können nach Jahrgangsstufen getrennt gewählt<br />
werden.<br />
Die Lehrervertreter werden von den an der <strong>Schule</strong> tätigen Lehrern aus ihrem Kreis<br />
gewählt. Die Schülervertreter benennt der Schülerrat. Den Elternvertreter benennt der<br />
<strong>Schule</strong>lternrat. Die Wahlperiode beträgt ein Jahr, für die Elternvertreter zwei Jahre.<br />
Die Ladungsfrist für den Oberstufenausschuss beträgt mindestens zwei Tage.<br />
3. Tätigkeit des Oberstufenausschusses bei der Auswertung von Kurswahlen<br />
Für die Durchführung und Auswertung der Kurswahlen ist der dazu bestimmte<br />
schulfachliche Koordinator zuständig und verantwortlich.<br />
Bei den Entscheidungen des Koordinators berät der Oberstufenausschuss. Dazu fasst<br />
der Oberstufenausschuss seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Koordinator ist<br />
an die Beschlüsse des Oberstufenausschusses nicht gebunden, er hat jedoch bei<br />
abweichender Entscheidung die Gründe dafür dem Oberstufenausschuss darzulegen.<br />
Erhebt ein betroffener Lehrer oder Schüler Einspruch gegen eine Entscheidung des<br />
Koordinators, die im Rahmen der Kurswahlen gefällt wurde, so entscheidet darüber<br />
zunächst der zuständige Koordinator nach Anhörung des Oberstufenausschusses. Der<br />
Oberstufenausschuss hat im Falle des Einspruches seine Empfehlung mit der Mehrheit<br />
von mindestens 4 Stimmen abzugeben.<br />
Werden in einem Einspruchsschreiben persönliche Gründe gegen einen Lehrer oder<br />
Schüler geltend gemacht, so ist der Einspruchsführer vom Oberstufenausschuss<br />
persönlich anzuhören.<br />
Einsprüche im Rahmen der Ziffer 3.2. sind bis zu einem Termin möglich, der vom<br />
Schulleiter auf Empfehlung des Oberstufenausschusses festgesetzt wird, der aber nicht<br />
später als 4 Tage vor Beginn der Sommerferien liegen soll. Später eingehende<br />
Einsprüche werden wie unter 4.0 beschrieben behandelt.<br />
Zwischen dem Aushang der Wahlergebnisse und dem Ende der Einspruchsfrist müssen<br />
mindestens zwei Tage liegen.<br />
Bei der Auswertung der Tutorenwahlen wird analog der 3.1. bis 3.3. verfahren, jedoch<br />
können andere Termine angesetzt werden.<br />
<strong>GA</strong> -Beschlüsse der HPS Seite 26