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GA/SVSt-Beschluss-Sammlung - Halepaghen-Schule

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auf Kurs- und Tutorenwahlen den Schulleiter und den zuständigen schulfachlichen<br />

Koordinator.<br />

Sind mehrere Koordinatoren in der Oberstufe eingesetzt, können mehrere<br />

"Oberstufenausschüsse" gebildet werden.<br />

Zwischen den Oberstufenausschüssen für die unterschiedlichen Jahrgänge findet ein<br />

Informationsaustausch statt.<br />

2. Zusammensetzung des Oberstufenausschusses<br />

Ein Oberstufenausschuss besteht aus 5 stimmberechtigten Mitgliedern:<br />

2 Vertreter der Lehrer<br />

2 Vertreter der Schüler<br />

1 Elternvertreter<br />

und dem zuständigen schulfachlichen Koordinator als Vorsitzenden ohne<br />

eigenes Stimmrecht.<br />

Eltern-, Lehrer- und Schülervertreter können nach Jahrgangsstufen getrennt gewählt<br />

werden.<br />

Die Lehrervertreter werden von den an der <strong>Schule</strong> tätigen Lehrern aus ihrem Kreis<br />

gewählt. Die Schülervertreter benennt der Schülerrat. Den Elternvertreter benennt der<br />

<strong>Schule</strong>lternrat. Die Wahlperiode beträgt ein Jahr, für die Elternvertreter zwei Jahre.<br />

Die Ladungsfrist für den Oberstufenausschuss beträgt mindestens zwei Tage.<br />

3. Tätigkeit des Oberstufenausschusses bei der Auswertung von Kurswahlen<br />

Für die Durchführung und Auswertung der Kurswahlen ist der dazu bestimmte<br />

schulfachliche Koordinator zuständig und verantwortlich.<br />

Bei den Entscheidungen des Koordinators berät der Oberstufenausschuss. Dazu fasst<br />

der Oberstufenausschuss seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Koordinator ist<br />

an die Beschlüsse des Oberstufenausschusses nicht gebunden, er hat jedoch bei<br />

abweichender Entscheidung die Gründe dafür dem Oberstufenausschuss darzulegen.<br />

Erhebt ein betroffener Lehrer oder Schüler Einspruch gegen eine Entscheidung des<br />

Koordinators, die im Rahmen der Kurswahlen gefällt wurde, so entscheidet darüber<br />

zunächst der zuständige Koordinator nach Anhörung des Oberstufenausschusses. Der<br />

Oberstufenausschuss hat im Falle des Einspruches seine Empfehlung mit der Mehrheit<br />

von mindestens 4 Stimmen abzugeben.<br />

Werden in einem Einspruchsschreiben persönliche Gründe gegen einen Lehrer oder<br />

Schüler geltend gemacht, so ist der Einspruchsführer vom Oberstufenausschuss<br />

persönlich anzuhören.<br />

Einsprüche im Rahmen der Ziffer 3.2. sind bis zu einem Termin möglich, der vom<br />

Schulleiter auf Empfehlung des Oberstufenausschusses festgesetzt wird, der aber nicht<br />

später als 4 Tage vor Beginn der Sommerferien liegen soll. Später eingehende<br />

Einsprüche werden wie unter 4.0 beschrieben behandelt.<br />

Zwischen dem Aushang der Wahlergebnisse und dem Ende der Einspruchsfrist müssen<br />

mindestens zwei Tage liegen.<br />

Bei der Auswertung der Tutorenwahlen wird analog der 3.1. bis 3.3. verfahren, jedoch<br />

können andere Termine angesetzt werden.<br />

<strong>GA</strong> -Beschlüsse der HPS Seite 26

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