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4 12. März 2022 • BZ Ausgabe KW 10/22<br />
AMTSBLATT DER STADT LINDAU (B)<br />
Amtsblatt Stadt Lindau<br />
(Bodensee)<br />
Rechtsverordnung der Stadt Lindau (Bodensee)<br />
über den Ladenschluss in Kur-, Erholungs- und<br />
Ausflugsorten vom 24. Februar 2022<br />
Die Große Kreisstadt Lindau (Bodensee) erlässt auf Grund des § 10 Abs. 1<br />
Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) vom 2. Juni 2003<br />
(BGBl I. S. 744), zuletzt geändert durch Artikel 430 der Verordnung vom 31.<br />
August 2015 (BGBl I S. 1474) in Verbindung mit § 2 Ladenschlussverordnung<br />
vom 21. Mai 2003 (GVBl S. 340), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.<br />
September 2011 (GVBl S. 442) folgende<br />
Rechtsverordnung<br />
§ 1<br />
In der Stadt Lindau (Bodensee) dürfen Badegegenstände, Devotionalien, frische<br />
Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinne<br />
des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen<br />
und Zeitungen sowie Waren, die für die Stadt Lindau (Bodensee) kennzeichnend<br />
sind, abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes<br />
über den Ladenschluss im Jahr 2022 vom<br />
20. März bis 3. Oktober 2022 (ohne Karfreitag, 15.04.2022)<br />
und 4. bis 18. Dezember 2022<br />
an allen Sonn- und Feiertagen von 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr verkauft werden.<br />
§ 2<br />
Die Offenhaltung ist auf diejenigen Verkaufsstellen beschränkt, in denen<br />
eine oder mehrere der genannten Waren im Verhältnis zum Gesamtumsatz in<br />
erheblichem Umfang geführt werden.<br />
§ 3<br />
Inhaber von Verkaufsstellen können bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlungen<br />
gegen diese Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 b,<br />
Abs. 2 LadSchlG mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro belegt werden.<br />
§ 4<br />
Die Vorschriften des § 17 LadSchlG, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes,<br />
des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern,<br />
des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind<br />
zu beachten und werden durch den Erlass dieser Rechtsverordnung nicht<br />
berührt.<br />
§ 5<br />
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der<br />
Großen Kreisstadt Lindau (Bodensee) in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 18.<br />
Dezember 2022 außer Kraft.<br />
Lindau (B), den 24.02.2022<br />
Stadt Lindau (Bodensee)<br />
gez. Dr. Claudia Alfons<br />
Oberbürgermeisterin<br />
Amtsblatt Stadt Lindau<br />
(Bodensee)<br />
Bekanntmachung<br />
Vollzug der Wassergesetze und der Abwasserabgabengesetze;<br />
Einleitung von mechanisch-biologisch-chemisch vorbehandeltem Abwasser<br />
aus der Kläranlage Lindau, sowie von Mischwasser aus dem Regenüberlaufbecken<br />
beim Hauptpumpwerk in den Bodensee im Bereich der Grundstücke<br />
Flur Nr. 1785/2 und 1784 der Gemarkung Reutin<br />
Die Garten- und Tiefbaubetriebe Lindau (GTL) haben beim Landratsamt<br />
Lindau (Bodensee) mit Schreiben vom 22.02.2021 eine wasserrechtliche Erlaubnis<br />
für die Einleitung von vorbehandeltem Abwasser aus dem Bereich der<br />
Kläranlage des Klärwerkes beantragt.<br />
Der Erlaubnisbescheid vom 22.02.2022 (AZ 31-641-219/73) für o. g. Vorhaben<br />
liegt mit einer Ausfertigung des Plansatzes (einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung)<br />
in der Zeit von Montag, 14. März 2022 bis einschließlich<br />
Montag, 28. März 2022 im Foyer des Stadtbauamtes der Stadt Lindau (B),<br />
Bregenzer Straße 8, 88131 Lindau (B) während der Dienststunden (Montag<br />
bis Freitag von 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr und Mittwoch zusätzlich von 14:00<br />
Uhr bis 17:30 Uhr) zur allgemeinen, öffentlichen Einsichtnahme aus.<br />
Die geltenden Infektionsschutzmaßnahmen sind bei der Einsicht unbedingt<br />
zu beachten.<br />
Die Unterlagen können auch im Internet unter:<br />
www.landkreis-lindau.de/Bürgerservice-Online-Dienste/Bügerservice/<br />
Bekanntmachungen eingesehen werden.<br />
Hinweis: Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid den übrigen<br />
Betroffenen gegenüber als zugestellt.<br />
Bekanntmachung über die Schulanmeldung in der Stadt Lindau (Bodensee)<br />
Am Mittwoch, 23.03.2022 findet in der Zeit von 14.00<br />
- 18.00 Uhr in den unten genannten Grundschulen der<br />
Stadt Lindau(B) die<br />
S c h u l a n m e l d u n g<br />
statt. Anzumelden sind alle Kinder, die bis zum 30. September<br />
dieses Jahres sechs Jahre alt werden, somit spätestens<br />
am 30. September 2016 geboren sind.<br />
Die Schulanmeldung ist gesetzliche Pflicht. Sie besteht<br />
auch dann, wenn die Erziehungsberechtigten beabsichtigen,<br />
ihr Kind vom Besuch der Grundschule zurückstellen<br />
zu lassen.<br />
Anzumelden sind ferner Kinder, die im vorigen Jahr vom<br />
Besuch der Grundschule zurückgestellt wurden; der Zurückstellungsbescheid<br />
ist vorzulegen.<br />
Neu ist im bestehenden Verfahren, dass Kinder, welche<br />
im Zeitraum vom 01. Juli bis zum 30. September sechs<br />
Jahre alt werden, schulpflichtig werden können, d.h. sie<br />
durchlaufen das Anmelde- und Einschulungsverfahren<br />
wie alle anderen Kinder. Die Schule berät die Erziehungsberechtigten<br />
und spricht eine Empfehlung aus. Die Erziehungsberechtigten<br />
entscheiden dann, ob ihr Kind bereits<br />
zum kommenden Schuljahr 2022/23 oder erst zum darauffolgenden<br />
Schuljahr 2023/24 eingeschult wird.<br />
Falls Erziehungsberechtigte die Einschulung auf das<br />
Schuljahr 2023/24 verschieben möchten, müssen sie<br />
dies der Schule bis spätestens 11.04.2022 in schriftlicher<br />
Form mitteilen.<br />
Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich, Fehlanzeige<br />
ist erlassen, d.h. das Kind wird zum kommenden<br />
Schuljahr schulpflichtig, wenn keine Erklärung der Erziehungsberechtigten<br />
erfolgt.<br />
Eine Zurückstellung nach Art. 37(2) oder (4)BayEUG ist<br />
unverändert möglich.<br />
Kinder, die im Oktober, November oder Dezember 2022<br />
sechs Jahre alt werden, können von den Eltern ebenfalls<br />
angemeldet werden und werden bei der Schulaufnahme<br />
wie Kinder behandelt, die vor dem 01.Oktober sechs<br />
Jahre alt werden, falls negative Erkenntnisse über die<br />
Schulfähigkeit des Kindes dem nicht entgegenstehen.<br />
Der Elternwille wird in besonderem Maße berücksichtigt.<br />
Auch Kinder, die ab dem 01. Januar 2016 geboren sind,<br />
können angemeldet werden, wenn auf Grund der körperlichen,<br />
sozialen und geistigen Entwicklung zu erwarten<br />
ist, dass das Kind mit Erfolg am Unterricht teilnehmen<br />
wird - bei diesen Kindern ist ein schulpsychologisches<br />
Gutachten erforderlich.<br />
Alle Kinder müssen an der öffentlichen Grundschule, in<br />
deren Sprengel sie wohnen, oder an einer staatlich genehmigten<br />
privaten Volksschule angemeldet werden; das gilt<br />
auch dann, wenn die Erziehungsberechtigten die Genehmigung<br />
eines Gastschulverhältnisses beantragen wollen.<br />
Die Erziehungsberechtigten sollen persönlich mit dem<br />
Kind zur Schulanmeldung kommen. Wenn sie verhindert<br />
sind, sollen sie einen Vertreter beauftragen, das Kind zur<br />
Schulanmeldung zu führen.<br />
Die Erziehungsberechtigten und ihre Vertreter müssen<br />
bei der Schulanmeldung die nach dem Anmeldeblatt erforderlichen<br />
Angaben machen und durch Vorzeigen der<br />
Geburts- oder Abstammungsurkunde belegen.<br />
Ferner ist die vom Staatlichen Gesundheitsamt ausgestellte<br />
Bescheinigung über die Teilnahme bei der Schuleingangsuntersuchung<br />
vorzulegen.<br />
Sind mehrere Erziehungsberechtigte vorhanden, so müssen<br />
diese die Anmeldung im gegenseitigen Einverständnis<br />
vornehmen. In der Regel genügt zum Nachweis hierfür<br />
die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten auf dem<br />
Anmeldeblatt.<br />
Amtsblatt Stadt Lindau<br />
(Bodensee)<br />
In Zweifelsfällen und beim Antrag auf vorzeitige Schulaufnahme<br />
soll jedoch der andere Erziehungsberechtigte<br />
schriftlich zustimmen.<br />
Kinder, die in Heimen untergebracht sind, können auch<br />
vom Leiter des Heimes angemeldet werden.<br />
Bei der Schulanmeldung an öffentlichen Grundschulen<br />
erhalten die Erziehungsberechtigten einen Vordruck ausgehändigt<br />
für die in Art. 49 Abs.2 Satz 2 BayEUG vorgesehene<br />
Erklärung, ob sie der Zuweisung ihres<br />
Kindes in eine Klasse mit Schülern gleichen Bekenntnisses<br />
zustimmen, falls für den Schülerjahrgang zwei<br />
oder mehr Klassen (Parallelklassen) gebildet werden.<br />
Von der Ausgabe des Vordruckes wird abgesehen an<br />
Grundschulen, an denen mit Sicherheit eine Bildung von<br />
Parallelklassen nicht zu erwarten ist. Sind mehrere Erziehungsberechtigte<br />
vorhanden, so gilt für die Abgabe der<br />
Erklärung das gleiche wie bei der Schulanmeldung. Die<br />
Erklärung bleibt für die Dauer des Besuches der Grundschule<br />
wirksam, wenn sie nicht widerrufen wird. Der Widerruf<br />
wird bei der Änderung des Bekenntnisses sofort,<br />
im Übrigen erst bei Beginn des nächsten Schuljahres<br />
wirksam. Für die schriftliche Anmeldung sind das Anmeldeblatt<br />
und das Blatt für die genannte Erklärung bei der<br />
Grundschule erhältlich.<br />
Anmeldung an einer Schule für Behinderte und Kranke<br />
Blinde, gehörlose, körperbehinderte, sehbehinderte,<br />
schwerhörige, sprachbehinderte und geistig behinderte<br />
oder erziehungsschwierige Kinder können von ihren Erziehungsberechtigten<br />
statt an der Grundschule unmittelbar<br />
an einer für das Kind geeigneten öffentlichen oder<br />
staatlich genehmigten privaten Förderschule angemeldet<br />
werden. Im Übrigen gilt Abschnitt I) entsprechend.<br />
Im Landkreis Lindau (B) helfen hier das Sonderpädagogische<br />
Förderzentrum und das Förderzentrum mit dem<br />
Schwerpunkt geistige Entwicklung, beide in Lindenberg,<br />
weiter<br />
Anmeldung für die Diagnose- und Förderklasse<br />
Kinder mit Entwicklungsstörungen und Teilleistungsschwächen<br />
müssen ebenfalls zu o.g. Termin an der zuständigen<br />
Grundschule vorgestellt werden. Sie werden<br />
dann zur Diagnostizierung an das Sonderpädagogische<br />
Förderzentrum in Lindenberg weiterverwiesen, wenn<br />
die Erziehungsberechtigten dem Besuch dieser Klassen<br />
zustimmen.<br />
Schulanmeldung ist Pflicht<br />
Erziehungsberechtigte, welche die ihnen obliegende<br />
Pflicht der Anmeldung eines Schulpflichtigen ohne berechtigten<br />
Grund vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen,<br />
können nach Art. 119 Abs.1 Nr.1 BayEUG mit Geldbuße<br />
belegt werden.<br />
In der Stadt Lindau(B) bestehen folgende Grundschulen:<br />
Grundschule Lindau(B)- Insel<br />
Anmeldestelle: Barfüßerplatz 3 - 5<br />
Grundschule Lindau(B)- Aeschach<br />
Anmeldestelle: Langenweg 48/50<br />
Grundschule Lindau(B)- Hoyren<br />
Anmeldestelle: Hoyerbergstr. 33<br />
Grundschule Lindau(B)- Reutin-Zech<br />
Anmeldestellen: Schulstr. 23 bzw. Leiblachstr. 8<br />
Grundschule Lindau(B)- Oberreitnau<br />
Anmeldestelle: Hepachstr. 9<br />
Immenstadt, 22.12.2021<br />
gez. Simone Wenzel, Schulrätin<br />
Lindau (B), den 04.03.2022<br />
STADT LINDAU (BODENSEE)<br />
gez. Dr. Claudia Alfons<br />
Oberbürgermeisterin<br />
www.stadtlindau.de