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4 27. August 2022 • BZ Ausgabe KW 34/22<br />
AMTSBLATT DER STADT LINDAU (B)<br />
Neuer Stadtkämmerer<br />
Christopher Horbach hat die operativen Geschäfte übernommen<br />
Zum 1. August hat Christopher<br />
Horbach die Stelle des Stadtkämmerers<br />
bei der Stadtverwaltung<br />
Lindau angetreten.<br />
Damit ist das Team der Kämmerei<br />
in Lindau wieder komplett.<br />
Der 31-jährige Verwaltungsfachangestellte<br />
mit Bachelorstudium<br />
für den gehobenen<br />
Beamtendienst und Masterabschluss<br />
an der TU Kaiserslautern<br />
in Ökonomie &<br />
Management übernahm die<br />
Geschäfte von Tobias Pellot.<br />
Dieser hatte die Stadtkämmerei<br />
in Lindau seit der Wahl des bisherigen<br />
Kämmerers Felix Eisenbach<br />
zum Bürgermeister<br />
der Gemeinde Bodolz interimsweise<br />
geführt.<br />
Lindaus Oberbürgermeisterin<br />
Dr. Claudia Alfons: „Wir<br />
freuen uns, dass Christopher<br />
Horbach nun die Leitung unserer<br />
Kämmerei übernommen<br />
hat und sich engagiert in seine<br />
neuen Aufgaben einarbeitet“.<br />
<br />
Sylvia Ailinger<br />
Das Team in der Stadtkämmerei Lindau hat wieder eine Leitung. Von<br />
links: der stellvertretende Stadtkämmerer Tobias Pellot, Stadtkämmerer<br />
Christopher Horbach, Oberbürgermeisterin Dr. Claudia<br />
Alfons.<br />
Foto: Sylvia Ailinger<br />
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ist ein „Zuhause mit Atmosphäre“ für 107 Bewohner/innen.<br />
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Homepage www.stadtlindau.de.<br />
Ende der Bewerbungsfrist ist der 30.09.2022.<br />
Stadt Lindau (B), Personalabteilung,<br />
Bregenzer Str. 6, 88131 Lindau (B), Tel. 08382/918-108<br />
Wochenmarkt entfällt<br />
Weil der Abbau der <strong>Lindauer</strong><br />
Tagung der Wirtschaftswissenschaften<br />
in diesem Jahr am<br />
Samstag, 27. August, leider mit<br />
dem Wochenmarkt auf dem<br />
Therese-von Bayern-Platz kollidiert,<br />
muss der Wochenmarkt<br />
abgesagt werden. Die Veranstalter<br />
bedauern das und bitten<br />
die Kundinnen und Kunden<br />
um Verständnis. Ab 3. September<br />
findet der Wochenmarkt<br />
wieder wie gewohnt immer<br />
samstags von 7 bis 13.30 Uhr<br />
auf den Therese-von-Bayern-<br />
Platz statt.BZ<br />
Abstimmungsbekanntmachung<br />
für den Bürgerentscheid<br />
„Entwicklung Hintere Insel“<br />
am 25. September 2022<br />
1. Am 25. September 2022 findet ein Bürgerentscheid zu<br />
folgender Fragestellung statt:<br />
„Sind Sie dafür, dass auf dem aktuellen Parkplatz östlich<br />
des neu geschaffenen und zu bewahrenden Bürgerparks<br />
die vier südlichen Baufelder gemäß dem Rahmenplan für<br />
die Hintere Insel bebaut werden und die dafür notwendigen<br />
Planungsschritte auf den Weg gebracht werden?“<br />
Die Abstimmung dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.<br />
Das Stimmrecht können alle Bürgerinnen und Bürger ausüben,<br />
die im Bürgerverzeichnis eingetragen sind oder<br />
einen Abstimmungsschein haben.<br />
2. Die Stadt ist in 11 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.<br />
Die Stimmberechtigten werden durch Abstimmungsbenachrichtigungen,<br />
die bis spätestens 04. Sept. 2002<br />
übersandt werden, darüber informiert, in welchem<br />
Stimmbezirk sie abstimmen können. Außerdem erhalten<br />
sie ein auf der Rückseite der Benach-richtigung abgedrucktes<br />
Antragsformular zur Erteilung eines Abstimmungsscheins.<br />
Wer keine Benachrichtigung erhalten<br />
hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, kann bis Fr.,<br />
09. Sept. 2002 schriftlich oder zur Niederschrift bei der<br />
Stadt Beschwerde wegen unterbliebener oder unrichtiger<br />
Eintragung in das Bürgerverzeichnis erheben.<br />
Wer in einem Bürgerverzeichnis eingetragen ist und keinen<br />
Abstimmungsschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk<br />
abstimmen, in dessen Bürgerverzeichnis er geführt<br />
wird.<br />
3. Die Abstimmenden haben ihre Abstimmungbenachrichtigung<br />
oder ihren Abstimmungs-schein und ihren Personalausweis,<br />
ausländische Unionsbürger/Unionsbürgerinnen<br />
einen gültigen Identitätsausweis, oder ihren<br />
Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.<br />
Die Abstimmenden erhalten beim Betreten des Abstimmungsraums<br />
den amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.<br />
Zur Kennzeichnung müssen Abstimmungsschutzvorrichtungen<br />
verwendet werden.<br />
Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung<br />
des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann<br />
hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung<br />
möglich ist.<br />
4. Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht<br />
ausüben<br />
a) in jedem Stimmbezirk der Stadt, wobei der Abstimmungsschein<br />
mitzubringen ist<br />
b) durch Briefabstimmung<br />
5. Einen Abstimmungsschein erhalten auf Antrag<br />
5.1 Stimmberechtigte, die in einem Bürgerverzeichnis eingetragen<br />
sind<br />
5.2 Stimmberechtigte, die in einem Bürgerverzeichnis nicht<br />
eingetragen sind, wenn<br />
5.2.1 sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist<br />
für die Eintragung in das Bürgerverzeichnis oder die<br />
Frist für die Beschwerde wegen unterbliebener oder unrichtiger<br />
Eintragung in das Bürgerverzeichnis versäumt<br />
haben oder dass ihr Stimmrecht erst nach Ablauf der Antragsfrist<br />
entstanden ist oder<br />
5.2.2 ihr Stimmrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt<br />
worden ist und sie nicht in einem Bürgerverzeichnis eingetragen<br />
wurden.<br />
6. Der Abstimmungsschein kann bis zum Fr., 23. Sept.<br />
2002, 15.00 Uhr beim Briefwahlamt der Stadt Lindau (B)<br />
-Bürgerbüro-, Bregenzer Str. 12, Zi.Nr. 12.0.10 schriftlich<br />
oder mündlich, nicht aber fernmündlich, beantragt<br />
werden. Das auf der Rückseite der Abstimmungsbenachrichtigung<br />
angedruckte Antragsformular kann verwendet<br />
werden.<br />
In den Fällen der Nr. 5.2 können Abstimmungsscheine<br />
noch bis zum Abstimmungstag, 15.00 Uhr, beantragt werden.<br />
Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher<br />
Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter<br />
unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.<br />
Wer für einen anderen einen Abstimmungsschein beantragt,<br />
muss durch schriftliche gesonderte Vollmacht<br />
nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Der Grund für<br />
die Erteilung eines Abstimmungsscheins muss im Antrag<br />
glaubhaft gemacht werden.<br />
7. Stimmberechtigte, die im Antrag nicht angeben, dass sie<br />
vor einem Abstimmungsvorstand ihre Stimme abgeben<br />
wollen, erhalten mit dem Abstimmungsschein zugleich<br />
- den Stimmzettel<br />
- einen Stimmzettelumschlag<br />
- einen Abstimmungsbriefumschlag<br />
- ein Merkblatt für die Briefabstimmung.<br />
Der Abstimmungsschein und die Briefabstimmungsunterlagen<br />
werden den Stimmberechtigten zugesandt.<br />
Sie können auch an die Stimmberechtigten persönlich<br />
ausgehändigt werden. Anderen Personen dürfen der Abstimmungsschein<br />
und die Briefabstimmungunterlagen<br />
nur in dringenden Ausnahmefällen und nur dann ausgehändigt<br />
werden, wenn die Berechtigung zum Empfang<br />
durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen<br />
wird. Von der Vollmacht draf nur Gebauch gemacht<br />
werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr<br />
als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde<br />
vor der Aushändigung der Unterlagen zu versichern.<br />
Die bevollmächtigte Person muss bei Abholung<br />
der Unterlagen das 16. Lebensjahr vollendet haben; auf<br />
Verlangen hat sie sich auszuweisen.<br />
8. Verlorene Abstimmungsscheine werden nicht ersetzt.<br />
Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass<br />
ihr der beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen<br />
ist, kann ihr bis zum Tag vor dem Bürgerentscheid, 12.00<br />
Uhr, ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden.<br />
9. Bei einer Briefabstimmung müssen die Stimmberechtigten<br />
im Falle einer Rücksendung mit der Post den Abstimmungsbrief<br />
mit dem Stimmzettel und dem Abstimmungsschein<br />
so rechtzeitig an die auf dem Abstimmungsbriefumschlag<br />
angegebene Stelle einsenden, dass der Abstimmungsbrief<br />
dort spätestens am Tag des Bürgerentscheids<br />
bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann dort auch unmittelbar abgegeben<br />
werden.<br />
Nähere Hinweise ergeben sich aus dem Merkblatt für die<br />
Briefabstimmung.<br />
10. Die Briefabstimmungvorstände treten zur Ermittlung des<br />
Briefabstimmungergebnisses um 16.00 Uhr in den Amtsräumen<br />
der Stadtverwaltung, Bregenzer Str. 6 - 12, zusammen.<br />
11. Kennzeichnung des Stimmzettels<br />
Jede stimmberechtigte Person hat - für jeden Bürgerentscheid<br />
- eine Stimme.<br />
Der Stimmzettel ist an der für die Stimmvergabe vorgesehenen<br />
Stellen so zu kennzeichnen, dass deutlich wird,<br />
wie die abstimmende Person entschieden hat. Danach ist<br />
der Stimmzettel ist so zu falten, dass die Stimmabgabe<br />
nicht erkennbar ist.<br />
Die Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht nur einmal<br />
und nur persönlich ausüben. Sind sie des Lesens unkundig<br />
oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht<br />
in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, können sie sich<br />
der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.<br />
12. Wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis<br />
eines Bürgerenstscheids herbeiführt oder das Ergebnis<br />
verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren<br />
oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§§<br />
108d, 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).<br />
Lindau (B), 17. Aug. 2022<br />
gez. Dr. Claudia Alfons<br />
Oberbürgermeisterin