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Landwirtschaft-im-Braunschweiger-Land_2023

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Betriebswirtschaft und Steuern<br />

Umsatzsteuer in der <strong><strong>Land</strong>wirtschaft</strong><br />

Die Umsatzsteuerpauschalierung steht auf der Kippe:<br />

Noch können <strong>Land</strong>wirte die Umsatzsteuerpauschalierung<br />

anwenden. Wie lange dieses jedoch noch<br />

möglich ist, ist ungewiss.<br />

Pauschalierung bedeutet, dass <strong>Land</strong>wirte auf Ihre<br />

verkauften Waren einen pauschalen Umsatzsteuersatz<br />

vergütet bekommen, den sie nicht an das Finanzamt<br />

abführen müssen. Im Gegenzug dazu bekommen<br />

sie auch keine Vorsteuer erstattet.<br />

Bisher konnten alle Inhaber land-und forstwirtschaftlicher<br />

Betriebe die Pauschalierung unabhängig<br />

von Rechtsform und Größe anwenden. Jedoch kam es<br />

seitens der EU-Kommission zu Vertragsverletzungsverfahren<br />

gegen die Bundesrepublik Deutschland in<br />

Bezug auf die Umsatzsteuerpauschalierung. Zum<br />

einen wurde die Höhe des Pauschalsteuersatzes in<br />

Frage gestellt, zum anderen wurde Deutschland vorgeworfen,<br />

die Umsatzsteuerpauschalierung in rechtswidriger<br />

Weise auch für große landwirtschaftliche<br />

Betrieb anzuwenden. Um dieses Verfahren zu beenden,<br />

wurde die Anwendung der Pauschalierung ab<br />

dem 01.01.2022 begrenzt auf Betriebe, die einen<br />

Gesamtumsatz nach §19 Abs. 3 UStG bis zu 600.000,- €<br />

haben. Zu beachten ist hier, dass man umsatzsteuerlich<br />

ein Unternehmer ist. Es werden alle Umsätze der<br />

vorhandenen Betriebe des Unternehmers zusammengerechnet<br />

(z. B. <strong><strong>Land</strong>wirtschaft</strong> und Gewerbe).<br />

Im gleichen Zuge wurde der pauschale Steuersatz<br />

zum 01.01.2022 von 10,7 % auf 9,5 % gesenkt.<br />

<strong>Land</strong>wirte, die <strong>im</strong> Kalenderjahr 2021 einen Gesamtumsatz<br />

von über 600.000,- € erzielt haben, dürfen die<br />

Pauschalierung ab dem Jahr 2022 nicht mehr anwenden.<br />

Diese <strong>Land</strong>wirte müssen ab dem 01.01.2022 die<br />

Regelbesteuerung anwenden. Damit einher geht die<br />

Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen<br />

an das Finanzamt. Dem Finanzamt muss<br />

vierteljährlich eine Meldung übermittelt werden über<br />

die Höhe der erhaltenen Umsatzsteuer abzüglich der<br />

gezahlten Vorsteuer. Daraus ergibt sich dann entweder<br />

ein Guthaben oder eine Nachzahlung.<br />

Vorsteuerbeträge können nicht nur aus laufenden<br />

Rechnungen gezogen werden, es gibt auch eine Vorsteuerkorrektur<br />

für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern<br />

und sonstigen Leistungen aus Vorjahren, die<br />

nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen<br />

verwendet werden. Wurde z. B. eine Maschine <strong>im</strong> Jahr<br />

2021 angeschafft, so wird die dort gezahlte Vorsteuer<br />

aus dem Kauf anteilig ab dem Jahr der Anwendung<br />

der Regelbesteuerung ausgezahlt. Voraussetzung<br />

hierbei ist, dass die Vorsteuer aus der Anschaffung<br />

mehr als 1.000,- € betragen hat. Auch die Vorsteuern<br />

des Umlaufvermögens können unter gewissen Voraussetzungen<br />

erstattet werden.<br />

Unterschreitet ein <strong>Land</strong>wirt in einem folgenden<br />

Kalenderjahr wieder den Gesamtumsatz von<br />

600.000,- € <strong>im</strong> Jahr, so wendet er automatisch wieder<br />

die Pauschalierung an. Für die in der Zeit der Anwendung<br />

der Regelbesteuerung aus dem Kauf z. B. einer<br />

Maschine erstattete Vorsteuer müsste dann anteilig<br />

wieder an das Finanzamt zurückgezahlt werden.<br />

Es muss also jährlich geprüft werden, ob die Voraussetzungen<br />

für die Verpflichtung zur Anwendung<br />

der Regelbesteuerung erfüllt sind. Neben der Verpflichtung<br />

zur Anwendung der Regel besteuerung ab<br />

einem Umsatz von 600.000,- € gibt es noch die Möglichkeit<br />

freiwillig auf die Pauschalierung zu verzichten<br />

und die Regelbesteuerung anzuwenden. Hierbei<br />

ist beachten, dass dann eine Verpflichtung besteht,<br />

5 Jahre die Regelbesteuerung anzuwenden (Option).<br />

Ein jährlicher Wechsel ist dann nicht möglich.<br />

Ein <strong>Land</strong>wirt könnte also bei einem Unterschreiten<br />

der 600.000,- € Grenze die Option zur Regelbesteuerung<br />

wählen, um Rückzahlungen von Vorsteuern aus<br />

Anschaffungen zu vermeiden. Auf Grund der steigenden<br />

Preise und der damit <strong>im</strong> Zusammenhang stehenden<br />

hohen Inflation ist damit zu rechnen, dass <strong>im</strong>mer<br />

mehr Betriebe die 600.000,- € überschreiten werden.<br />

Insgesamt ist noch nicht absehbar, welche weitere<br />

Entwicklung die Pauschalierung nehmen wird. Eine<br />

weitere Senkung des Pauschalsteuersatzes zum<br />

01.01.<strong>2023</strong> auf 9 % ist zu erwarten, da eine jährliche<br />

Änderung des Steuersatzes seitens des Gesetzgebers<br />

möglich ist. Dadurch wird die Pauschalierung <strong>im</strong>mer<br />

unattraktiver.<br />

Die Entwicklung der Pauschalierung ist ein wichtiger<br />

Faktor, der bei der Beurteilung des eigenen<br />

Betriebes nicht außer Acht gelassen werden sollte.<br />

Kontakt:<br />

Anika Six<br />

<strong>Land</strong>volk Gifhorn-Wolfsburg<br />

Bodemannstraße 16<br />

38518 Gifhorn<br />

Telefon: 05371 864100<br />

E-Mail: a.six@landvolk-gifhorn.de<br />

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