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Landwirtschaft-im-Braunschweiger-Land_2023

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Recht<br />

auch Familienfremde bedenken. Berücksichtigt er<br />

nahe Angehörige nicht, so haben diese Pflichtteilsansprüche.<br />

Liegt ein Hof <strong>im</strong> Sinne der Höfeordnung<br />

vor, muss der Hofeserbe wirtschaftsfähig <strong>im</strong> Sinne<br />

des § 6 Höfeordnung sein. Die Leistungsfähigkeit einer<br />

Besitzung ist ebenfalls Voraussetzung für die<br />

Anwendung des landwirtschaftlichen Sondererbrechts.<br />

3.<br />

Hat der Erblasser ein notarielles Testament errichtet,<br />

so kann der Hofnachfolger schon etwas beruhigter<br />

sein. Eine vollständige und zuverlässige Absicherung<br />

ist aber nicht gegeben, da auch ein notarielles Testament<br />

durch privatschriftliches Testament abgeändert<br />

werden kann. Provozierend wird häufig zum Ausdruck<br />

gebracht, dass auch ein notarielles Testament auf einem<br />

„Bierdeckel“ errichtet werden könnte.<br />

4.<br />

Die Stufe 4 der Absicherungsmöglichkeit zugunsten<br />

des Hofesanwärters beinhaltet eine erbvertraglich<br />

bindende Regelung zwischen dem Hofeigentümer<br />

(Altbauer) und seinem Ehepartner. In diesem bindenden<br />

Erbvertrag kann auch die Unternehmensnachfolge<br />

bezüglich des landwirtschaftlichen Betriebes<br />

festgelegt werden. Ist anders als bei einem einseitigen<br />

Testament ein Zweiter urkundsbeteiligt, kann<br />

diese Regelung nur <strong>im</strong> Einvernehmen beider Partner<br />

geändert werden. Meist ist der Längstlebende an die<br />

gemeinsamen Best<strong>im</strong>mungen gebunden. Bindungslockerungen<br />

können aber testamentarische Abänderungen<br />

gestatten.<br />

5.<br />

Die Stufe 5 stellt den Erbvertrag zwischen Eigentümer<br />

und Hofanwärter (Hofnachfolger oder auch Prätendent<br />

genannt) dar. Be<strong>im</strong> Erbvertrag zwischen Altbauer<br />

und Sohn ist eine Abänderung nur unter Beteiligung<br />

beider Vertragspartner möglich. Be<strong>im</strong> Erbvertrag<br />

ist aber zu bedenken, dass es sich um eine letztwillige<br />

Verfügung handelt, der Eigentümer also zu Lebzeiten<br />

nach wie vor relativ frei verfügen kann.<br />

6.<br />

Stufe 6 beinhaltet eine lebzeitige Regelung. Anders<br />

als be<strong>im</strong> Testament kann in einem Hofübergabevorvertrag<br />

festgelegt werden, dass eine Übereignung<br />

unter best<strong>im</strong>mten Bedingungen oder zu einem best<strong>im</strong>mten<br />

Zeitpunkt zu erfolgen hat. Wird die Über-<br />

eignungsverpflichtung durch eine Vormerkung <strong>im</strong><br />

Grundbuch gesichert, kann der Eigentümer zu Lebzeiten<br />

bzw. bis zur Durchführung des endgültigen Hofübergabevertrages<br />

nicht mehr verfügen. Veräußerungen,<br />

Belastungen, Übertragungen, etc. sind in dieser<br />

Zeit kaum mehr möglich.<br />

Der Hofübergabevorvertrag stellt daher bereits<br />

eine hohe Absicherung dar und bindet den Eigentümer<br />

(Altbauer) bereits zu Lebzeiten. Mit Rücksicht<br />

auf die derzeit bestehende Verschonungsregelung <strong>im</strong><br />

Erbschaftsteuerrecht, die den landwirtschaftlichen<br />

Betrieben zu Gute kommt, ist aber zu berücksichtigen,<br />

dass <strong>im</strong> Fall einer Gesetzesänderung und Änderung<br />

der einschlägigen erbschaftsteuerrechtlichen Vorschriften<br />

ein Schutz durch den Hofübergabevorvertrag<br />

noch nicht sicher gegeben ist.<br />

7.<br />

Eine noch stärkere Bindung und Sicherung für den<br />

Hofnachfolger stellt die Stufe 7 dar. In diesem Fall<br />

wird der endgültige Hofübergabevertrag ggf. unter<br />

Beteiligung der weichenden Erben beurkundet und<br />

auch die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung,<br />

die erforderlich ist, um den Vertrag grundbuchlich<br />

durchzuführen, eingeholt. Vereinbart werden<br />

kann jedoch, dass die Eigentumsumschreibung <strong>im</strong><br />

Grundbuch erst erfolgt, wenn best<strong>im</strong>mte Voraussetzungen<br />

gegeben sind. Denkbar wäre das Erreichen<br />

eines best<strong>im</strong>mten Alters des Übergebers und/oder<br />

des Übernehmers, eine angestrebte Qualifikation<br />

des Übernehmers, ein erwünschter Familienstand<br />

(Eheschließung ggf. unter Berücksichtigung des Abschlusses<br />

eines Ehevertrages) oder viele andere Kriterien,<br />

die denkbar sind.<br />

8.<br />

Die Stufe 8 beinhaltet einen üblichen Übergabevertrag<br />

mit Altenteilsregelungen, wie auch in Stufe 6<br />

und 7 denkbar, jedoch ein sofortiger Vollzug <strong>im</strong><br />

Grundbuch. Rückforderungsrechte bei sanktioniertem<br />

Fehlverhalten sind denkbar. Zu berücksichtigen<br />

ist jedoch, dass die unternehmerische Freiheit eines<br />

Jungbauern nach Übergabe hierdurch nicht stark<br />

eingegrenzt werden darf. Werden die Rückforderungsrechte<br />

zu streng gefasst oder gar durch Rückauflassungsvormerkungen<br />

<strong>im</strong> Grundbuch gesichert,<br />

so kann dies die unternehmerische Gestaltungsfreiheit<br />

des Übernehmers erheblich beeinträchtigen und<br />

die Genehmigung zum Hofübergabevertrag versagt<br />

werden.<br />

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