Landwirtschaft-im-Braunschweiger-Land_2023
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Recht<br />
auch Familienfremde bedenken. Berücksichtigt er<br />
nahe Angehörige nicht, so haben diese Pflichtteilsansprüche.<br />
Liegt ein Hof <strong>im</strong> Sinne der Höfeordnung<br />
vor, muss der Hofeserbe wirtschaftsfähig <strong>im</strong> Sinne<br />
des § 6 Höfeordnung sein. Die Leistungsfähigkeit einer<br />
Besitzung ist ebenfalls Voraussetzung für die<br />
Anwendung des landwirtschaftlichen Sondererbrechts.<br />
3.<br />
Hat der Erblasser ein notarielles Testament errichtet,<br />
so kann der Hofnachfolger schon etwas beruhigter<br />
sein. Eine vollständige und zuverlässige Absicherung<br />
ist aber nicht gegeben, da auch ein notarielles Testament<br />
durch privatschriftliches Testament abgeändert<br />
werden kann. Provozierend wird häufig zum Ausdruck<br />
gebracht, dass auch ein notarielles Testament auf einem<br />
„Bierdeckel“ errichtet werden könnte.<br />
4.<br />
Die Stufe 4 der Absicherungsmöglichkeit zugunsten<br />
des Hofesanwärters beinhaltet eine erbvertraglich<br />
bindende Regelung zwischen dem Hofeigentümer<br />
(Altbauer) und seinem Ehepartner. In diesem bindenden<br />
Erbvertrag kann auch die Unternehmensnachfolge<br />
bezüglich des landwirtschaftlichen Betriebes<br />
festgelegt werden. Ist anders als bei einem einseitigen<br />
Testament ein Zweiter urkundsbeteiligt, kann<br />
diese Regelung nur <strong>im</strong> Einvernehmen beider Partner<br />
geändert werden. Meist ist der Längstlebende an die<br />
gemeinsamen Best<strong>im</strong>mungen gebunden. Bindungslockerungen<br />
können aber testamentarische Abänderungen<br />
gestatten.<br />
5.<br />
Die Stufe 5 stellt den Erbvertrag zwischen Eigentümer<br />
und Hofanwärter (Hofnachfolger oder auch Prätendent<br />
genannt) dar. Be<strong>im</strong> Erbvertrag zwischen Altbauer<br />
und Sohn ist eine Abänderung nur unter Beteiligung<br />
beider Vertragspartner möglich. Be<strong>im</strong> Erbvertrag<br />
ist aber zu bedenken, dass es sich um eine letztwillige<br />
Verfügung handelt, der Eigentümer also zu Lebzeiten<br />
nach wie vor relativ frei verfügen kann.<br />
6.<br />
Stufe 6 beinhaltet eine lebzeitige Regelung. Anders<br />
als be<strong>im</strong> Testament kann in einem Hofübergabevorvertrag<br />
festgelegt werden, dass eine Übereignung<br />
unter best<strong>im</strong>mten Bedingungen oder zu einem best<strong>im</strong>mten<br />
Zeitpunkt zu erfolgen hat. Wird die Über-<br />
eignungsverpflichtung durch eine Vormerkung <strong>im</strong><br />
Grundbuch gesichert, kann der Eigentümer zu Lebzeiten<br />
bzw. bis zur Durchführung des endgültigen Hofübergabevertrages<br />
nicht mehr verfügen. Veräußerungen,<br />
Belastungen, Übertragungen, etc. sind in dieser<br />
Zeit kaum mehr möglich.<br />
Der Hofübergabevorvertrag stellt daher bereits<br />
eine hohe Absicherung dar und bindet den Eigentümer<br />
(Altbauer) bereits zu Lebzeiten. Mit Rücksicht<br />
auf die derzeit bestehende Verschonungsregelung <strong>im</strong><br />
Erbschaftsteuerrecht, die den landwirtschaftlichen<br />
Betrieben zu Gute kommt, ist aber zu berücksichtigen,<br />
dass <strong>im</strong> Fall einer Gesetzesänderung und Änderung<br />
der einschlägigen erbschaftsteuerrechtlichen Vorschriften<br />
ein Schutz durch den Hofübergabevorvertrag<br />
noch nicht sicher gegeben ist.<br />
7.<br />
Eine noch stärkere Bindung und Sicherung für den<br />
Hofnachfolger stellt die Stufe 7 dar. In diesem Fall<br />
wird der endgültige Hofübergabevertrag ggf. unter<br />
Beteiligung der weichenden Erben beurkundet und<br />
auch die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung,<br />
die erforderlich ist, um den Vertrag grundbuchlich<br />
durchzuführen, eingeholt. Vereinbart werden<br />
kann jedoch, dass die Eigentumsumschreibung <strong>im</strong><br />
Grundbuch erst erfolgt, wenn best<strong>im</strong>mte Voraussetzungen<br />
gegeben sind. Denkbar wäre das Erreichen<br />
eines best<strong>im</strong>mten Alters des Übergebers und/oder<br />
des Übernehmers, eine angestrebte Qualifikation<br />
des Übernehmers, ein erwünschter Familienstand<br />
(Eheschließung ggf. unter Berücksichtigung des Abschlusses<br />
eines Ehevertrages) oder viele andere Kriterien,<br />
die denkbar sind.<br />
8.<br />
Die Stufe 8 beinhaltet einen üblichen Übergabevertrag<br />
mit Altenteilsregelungen, wie auch in Stufe 6<br />
und 7 denkbar, jedoch ein sofortiger Vollzug <strong>im</strong><br />
Grundbuch. Rückforderungsrechte bei sanktioniertem<br />
Fehlverhalten sind denkbar. Zu berücksichtigen<br />
ist jedoch, dass die unternehmerische Freiheit eines<br />
Jungbauern nach Übergabe hierdurch nicht stark<br />
eingegrenzt werden darf. Werden die Rückforderungsrechte<br />
zu streng gefasst oder gar durch Rückauflassungsvormerkungen<br />
<strong>im</strong> Grundbuch gesichert,<br />
so kann dies die unternehmerische Gestaltungsfreiheit<br />
des Übernehmers erheblich beeinträchtigen und<br />
die Genehmigung zum Hofübergabevertrag versagt<br />
werden.<br />
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