Landwirtschaft-im-Braunschweiger-Land_2023
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Betriebswirtschaft und Steuern<br />
Kindergeldbezug <strong>im</strong> Praxisjahr während der landwirtschaftlichen<br />
Fachschulausbildung<br />
Häufig gab es in der Vergangenheit Streit darüber, ob<br />
Kindergeld, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen,<br />
während der mehrjährigen agrarwirtschaftlichen<br />
Fachschulausbildung auch für die Praxiszeit, d.h.<br />
die einschlägige, hauptberufliche Tätigkeit nach der<br />
Prüfung zum <strong>Land</strong>wirt, gewährt wird.<br />
Die zuständige Familienkasse stellt sich bislang<br />
häufig auf den Standpunkt, dass mit Bestehen der<br />
Prüfung zum <strong>Land</strong>wirt die Berufsausbildung abgeschlossen<br />
ist. Das anschließende Praktische Jahr wird,<br />
obwohl es von den Schulen und der <strong><strong>Land</strong>wirtschaft</strong>skammer<br />
für den Besuch der Zweijährigen Fachschule<br />
gefordert ist, als Unterbrechung des Ausbildungsverhältnisses<br />
und stattdessen als Praktikum oder als<br />
Erwerbstätigkeit angesehen, auch wenn es sich nahtlos<br />
zwischen erstem und zweitem schulischen Ausbildungsjahr<br />
einfügt und der staatlich geprüfte Betriebswirt<br />
von Anfang an das angestrebte Ausbildungsziel<br />
gewesen ist.<br />
In einem kürzlich be<strong>im</strong> <strong>Land</strong>volk Gifhorn-Wolfsburg<br />
geführten Rechtsstreit konnte nun nachgewiesen<br />
werden, dass die Aussetzung des Kindergeldes<br />
für das Praxisjahr rechtswidrig gewesen ist. Im hier<br />
vorliegenden Fall ist das Praxisjahr notwendiger und<br />
vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung und Voraussetzung<br />
für den Besuch der Zweijährigen Fachschule.<br />
Diese wiederum ist notwendige Voraussetzung<br />
für das Erreichen des angestrebten Berufsziels „staatlich<br />
geprüfter Betriebswirt“.<br />
Es konnte durch die Ausbilder ein dezidiert erstellter<br />
Ausbildungsplan vorgelegt werden, wonach neben<br />
der üblichen Tätigkeit besondere Fertigkeiten und<br />
Kenntnisse vermittelt werden, die für das Ausbildungsziel<br />
die notwendige berufliche Qualifikation<br />
darstellen. Es handelte sich also trotz vollzeitigem<br />
Arbeitseinsatz und Entlohnung nach dem gesetzlichen<br />
Mindestlohn nicht um ein kindergeldschädliches<br />
(reines) Arbeitsverhältnis, da der Ausbildungszweck<br />
die ganze Zeit <strong>im</strong> Vordergrund stand und die Ausbildungsmaßnahme<br />
selbst Gegenstand und Ziel des<br />
Praktischen Jahres war, wobei berufliche Fortbildung<br />
und Qualifizierung den wesentlichen Inhalt ausmachten.<br />
Insofern liegt nach Ansicht der Anspruchssteller in<br />
der gesamten Ausbildung eine Erstausbildung vor, da<br />
<strong>im</strong> Verfolgen des Ausbildungsplanes (Schulbesuch –<br />
Praxisjahr – Schulbesuch) ein enger zeitlicher und<br />
thematischer Zusammenhang besteht und die<br />
Annahme einer Unterbrechung zur Erwerbstätigkeit<br />
eine unnatürliche Aufsplitterung der notwendigen<br />
und explizit ausbildungsseitig geforderten Abfolge<br />
spricht.<br />
Der Argumentation steht weiterhin nicht entgegen,<br />
ob und dass das Praxisjahr <strong>im</strong> elterlichen Betrieb<br />
abgeleistet wird.<br />
Nach Einreichen der Klage vor dem Verwaltungsgericht<br />
ist vorliegend der Fall durch die Familienkasse<br />
für erledigt erklärt und das Kindergeld für das Praxisjahr<br />
rückwirkend und für die Zukunft gewährt worden,<br />
sodass der Streit leider nicht mit einem rechtskräftigen<br />
Urteil abgeschlossen worden ist. Dadurch kann<br />
der Rechtsstreit in zukünftigen, ähnlichen Fällen nicht<br />
zitiert werden. Die vorgetragene Argumentation sollte<br />
gleichwohl bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen<br />
verfangen und erfolgreich sein.<br />
Kontakt:<br />
A.-S. Paustian<br />
<strong>Land</strong>volk Gifhorn-Wolfsburg<br />
Bodemannstr. 16<br />
38518 Gifhorn<br />
Telefon: 05371 864 106<br />
E-Mail: a.paustian@landvolk-gifhorn.de<br />
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