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Landwirtschaft-im-Braunschweiger-Land_2023

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Betriebswirtschaft und Steuern<br />

Kindergeldbezug <strong>im</strong> Praxisjahr während der landwirtschaftlichen<br />

Fachschulausbildung<br />

Häufig gab es in der Vergangenheit Streit darüber, ob<br />

Kindergeld, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen,<br />

während der mehrjährigen agrarwirtschaftlichen<br />

Fachschulausbildung auch für die Praxiszeit, d.h.<br />

die einschlägige, hauptberufliche Tätigkeit nach der<br />

Prüfung zum <strong>Land</strong>wirt, gewährt wird.<br />

Die zuständige Familienkasse stellt sich bislang<br />

häufig auf den Standpunkt, dass mit Bestehen der<br />

Prüfung zum <strong>Land</strong>wirt die Berufsausbildung abgeschlossen<br />

ist. Das anschließende Praktische Jahr wird,<br />

obwohl es von den Schulen und der <strong><strong>Land</strong>wirtschaft</strong>skammer<br />

für den Besuch der Zweijährigen Fachschule<br />

gefordert ist, als Unterbrechung des Ausbildungsverhältnisses<br />

und stattdessen als Praktikum oder als<br />

Erwerbstätigkeit angesehen, auch wenn es sich nahtlos<br />

zwischen erstem und zweitem schulischen Ausbildungsjahr<br />

einfügt und der staatlich geprüfte Betriebswirt<br />

von Anfang an das angestrebte Ausbildungsziel<br />

gewesen ist.<br />

In einem kürzlich be<strong>im</strong> <strong>Land</strong>volk Gifhorn-Wolfsburg<br />

geführten Rechtsstreit konnte nun nachgewiesen<br />

werden, dass die Aussetzung des Kindergeldes<br />

für das Praxisjahr rechtswidrig gewesen ist. Im hier<br />

vorliegenden Fall ist das Praxisjahr notwendiger und<br />

vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung und Voraussetzung<br />

für den Besuch der Zweijährigen Fachschule.<br />

Diese wiederum ist notwendige Voraussetzung<br />

für das Erreichen des angestrebten Berufsziels „staatlich<br />

geprüfter Betriebswirt“.<br />

Es konnte durch die Ausbilder ein dezidiert erstellter<br />

Ausbildungsplan vorgelegt werden, wonach neben<br />

der üblichen Tätigkeit besondere Fertigkeiten und<br />

Kenntnisse vermittelt werden, die für das Ausbildungsziel<br />

die notwendige berufliche Qualifikation<br />

darstellen. Es handelte sich also trotz vollzeitigem<br />

Arbeitseinsatz und Entlohnung nach dem gesetzlichen<br />

Mindestlohn nicht um ein kindergeldschädliches<br />

(reines) Arbeitsverhältnis, da der Ausbildungszweck<br />

die ganze Zeit <strong>im</strong> Vordergrund stand und die Ausbildungsmaßnahme<br />

selbst Gegenstand und Ziel des<br />

Praktischen Jahres war, wobei berufliche Fortbildung<br />

und Qualifizierung den wesentlichen Inhalt ausmachten.<br />

Insofern liegt nach Ansicht der Anspruchssteller in<br />

der gesamten Ausbildung eine Erstausbildung vor, da<br />

<strong>im</strong> Verfolgen des Ausbildungsplanes (Schulbesuch –<br />

Praxisjahr – Schulbesuch) ein enger zeitlicher und<br />

thematischer Zusammenhang besteht und die<br />

Annahme einer Unterbrechung zur Erwerbstätigkeit<br />

eine unnatürliche Aufsplitterung der notwendigen<br />

und explizit ausbildungsseitig geforderten Abfolge<br />

spricht.<br />

Der Argumentation steht weiterhin nicht entgegen,<br />

ob und dass das Praxisjahr <strong>im</strong> elterlichen Betrieb<br />

abgeleistet wird.<br />

Nach Einreichen der Klage vor dem Verwaltungsgericht<br />

ist vorliegend der Fall durch die Familienkasse<br />

für erledigt erklärt und das Kindergeld für das Praxisjahr<br />

rückwirkend und für die Zukunft gewährt worden,<br />

sodass der Streit leider nicht mit einem rechtskräftigen<br />

Urteil abgeschlossen worden ist. Dadurch kann<br />

der Rechtsstreit in zukünftigen, ähnlichen Fällen nicht<br />

zitiert werden. Die vorgetragene Argumentation sollte<br />

gleichwohl bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen<br />

verfangen und erfolgreich sein.<br />

Kontakt:<br />

A.-S. Paustian<br />

<strong>Land</strong>volk Gifhorn-Wolfsburg<br />

Bodemannstr. 16<br />

38518 Gifhorn<br />

Telefon: 05371 864 106<br />

E-Mail: a.paustian@landvolk-gifhorn.de<br />

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