Landwirtschaft-im-Braunschweiger-Land_2023
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Recht<br />
Alt, aber <strong>im</strong>mer noch modern<br />
Bereits vor mehr als 150 Jahren wurden in den damals<br />
noch selbständigen Fürstentümern des heutigen Bundeslandes<br />
Niedersachsen aus den Verkoppelungen<br />
und Separationen durch staatlichen Beschluss privatrechtliche<br />
Vereinigungen gebildet. Die Verbandsgebiete<br />
und die Aufgaben wurden durch die damaligen<br />
staatlichen Organe in einem handschriftlich niedergelegten<br />
Rezess oder Vergleich festgehalten. Diese in<br />
„deutscher Schrift“ verfassten Rezesse sind vielfach<br />
bis zum heutigen Tag gültig, sofern sich nicht durch<br />
Beschluss der Mitgliederversammlung oder Flurbereinigungsverfahren<br />
zwischenzeitlich Änderungen ergeben<br />
haben. Für eine bessere Lesbarkeit kann es sich<br />
anbieten, die handschriftlichen Texte in eine heute<br />
gebräuchliche Schriftform zu übertragen.<br />
Weil es auf dem Gebiet des heutigen Bundeslandes<br />
Niedersachsen mehrere Fürstentümer gab, waren<br />
auch die rechtlichen Grundlagen in den einzelnen<br />
Herrschaftsgebieten unterschiedlich verfasst worden.<br />
Das <strong>Land</strong> Niedersachsen hat 1969 zur Vereinheitlichung<br />
ein eigenes Realverbandsgesetz erlassen, in das<br />
es eine Vielzahl altrechtlicher Verbände aufgenommen<br />
hat. Das Gesetz ist <strong>im</strong> September 2012 überarbeitet<br />
worden – nun können auch neue Realverbände<br />
gegründet werden. Allerdings sind die Gründungsvoraussetzungen<br />
– ähnlich wie in einer freiwilligen Flurbereinigung<br />
– recht umfangreich. Gleichwohl hat es<br />
seitdem bereits einzelne Neugründungen gegeben.<br />
Unter dem Begriff „Realverband“ sind vielfältige<br />
Verbände zusammengefasst, wie z. B. Interessentenschaft,<br />
Feldgemeinde, Feldmarkinteressentschaft,<br />
Forst genossenschaft. Daneben gibt es auch Forstgenossenschaften<br />
auf anderer rechtlicher Grundlage,<br />
dabei handelt es sich um „echte Genossenschaften“.<br />
Ein Realverband dagegen ist nach gesetzlicher Definition<br />
eine „Körperschaft öffentlichen Rechts“. Es wird<br />
unterschieden nach Unterhaltungs- und Bewirtschaftungsverbänden.<br />
In Forstgenossenschaften sind Anteile ausgegeben<br />
worden. Diese bleiben unverändert bestehen – sie<br />
sind unteilbar – und können durch Erbschaft oder<br />
notariellen Vertrag den Eigentümer wechseln. Dabei<br />
kann unter best<strong>im</strong>mten Bedingungen und nach Vorgabe<br />
der örtlichen Satzung bei einem Verkauf die<br />
Foto: Kurt Hübner<br />
45