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Landwirtschaft-im-Braunschweiger-Land_2023

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Recht<br />

Alt, aber <strong>im</strong>mer noch modern<br />

Bereits vor mehr als 150 Jahren wurden in den damals<br />

noch selbständigen Fürstentümern des heutigen Bundeslandes<br />

Niedersachsen aus den Verkoppelungen<br />

und Separationen durch staatlichen Beschluss privatrechtliche<br />

Vereinigungen gebildet. Die Verbandsgebiete<br />

und die Aufgaben wurden durch die damaligen<br />

staatlichen Organe in einem handschriftlich niedergelegten<br />

Rezess oder Vergleich festgehalten. Diese in<br />

„deutscher Schrift“ verfassten Rezesse sind vielfach<br />

bis zum heutigen Tag gültig, sofern sich nicht durch<br />

Beschluss der Mitgliederversammlung oder Flurbereinigungsverfahren<br />

zwischenzeitlich Änderungen ergeben<br />

haben. Für eine bessere Lesbarkeit kann es sich<br />

anbieten, die handschriftlichen Texte in eine heute<br />

gebräuchliche Schriftform zu übertragen.<br />

Weil es auf dem Gebiet des heutigen Bundeslandes<br />

Niedersachsen mehrere Fürstentümer gab, waren<br />

auch die rechtlichen Grundlagen in den einzelnen<br />

Herrschaftsgebieten unterschiedlich verfasst worden.<br />

Das <strong>Land</strong> Niedersachsen hat 1969 zur Vereinheitlichung<br />

ein eigenes Realverbandsgesetz erlassen, in das<br />

es eine Vielzahl altrechtlicher Verbände aufgenommen<br />

hat. Das Gesetz ist <strong>im</strong> September 2012 überarbeitet<br />

worden – nun können auch neue Realverbände<br />

gegründet werden. Allerdings sind die Gründungsvoraussetzungen<br />

– ähnlich wie in einer freiwilligen Flurbereinigung<br />

– recht umfangreich. Gleichwohl hat es<br />

seitdem bereits einzelne Neugründungen gegeben.<br />

Unter dem Begriff „Realverband“ sind vielfältige<br />

Verbände zusammengefasst, wie z. B. Interessentenschaft,<br />

Feldgemeinde, Feldmarkinteressentschaft,<br />

Forst genossenschaft. Daneben gibt es auch Forstgenossenschaften<br />

auf anderer rechtlicher Grundlage,<br />

dabei handelt es sich um „echte Genossenschaften“.<br />

Ein Realverband dagegen ist nach gesetzlicher Definition<br />

eine „Körperschaft öffentlichen Rechts“. Es wird<br />

unterschieden nach Unterhaltungs- und Bewirtschaftungsverbänden.<br />

In Forstgenossenschaften sind Anteile ausgegeben<br />

worden. Diese bleiben unverändert bestehen – sie<br />

sind unteilbar – und können durch Erbschaft oder<br />

notariellen Vertrag den Eigentümer wechseln. Dabei<br />

kann unter best<strong>im</strong>mten Bedingungen und nach Vorgabe<br />

der örtlichen Satzung bei einem Verkauf die<br />

Foto: Kurt Hübner<br />

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