Landwirtschaft-im-Braunschweiger-Land_2023
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Betriebswirtschaft und Steuern<br />
■ SCHWERPUNKT<br />
Auszug rechtlicher Grundlagen, die auch ohne Teilnahme am GAP-Antrag greifen<br />
■ Die EU-Nitratrichtlinie wird in Deutschland durch das Düngegesetz, die Düngeverordnung, durch § 38 des Wasserhaushaltsgesetzes<br />
und durch die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen umgesetzt.<br />
■ Aus der EU-Vogelschutzrichtlinie ergeben sich für <strong>Land</strong>wirte Vorgaben wie z. B. Beseitigungsverbote für best<strong>im</strong>mte<br />
<strong>Land</strong>schaftselemente, gesetzlichen Biotopschutz und Schutzgebietsvorschriften.<br />
■ Aus der EU-Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie resultieren für die <strong>Land</strong>wirte z. B. Erhaltungsvorschriften für die in den FFH-<br />
Gebieten vorkommenden Lebensraumtypen und Arten.<br />
■ Im Bereich des Pflanzenschutzes gelten für <strong>Land</strong>wirte insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen<br />
von Pflanzenschutzmitteln und die gesetzlichen Bedingungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln<br />
sowie nach landwirtschaftlichem Fachrecht Sachkundenachweise und Prüfplaketten für Spritz- und Sprühgeräte.<br />
■ Im Bereich der Tierhaltung sind für <strong>Land</strong>wirte unabhängig von der Teilnahme an der GAP-Förderung insbesondere Vorgaben<br />
<strong>im</strong> Zuge folgender Rechtsgrundlagen zu beachten: EU-Vorgaben zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere <strong>im</strong><br />
Wege der nationalen Umsetzung durch das Tierschutzgesetz und die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung; Verordnung<br />
(EU) Nr. 178/2002 zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit; Verordnung (EU) Nr. 852/2004 zur Lebensmittelhygiene;<br />
EU-Richtlinie über das Verwendungsverbot best<strong>im</strong>mter Stoffe in der tierischen Erzeugung; über das landwirtschaftliche<br />
Fachrecht abgedeckte Regelungen zur Tierkennzeichnung und -registrierung; Verordnung (EU) Nr. 999/2001<br />
über Verbote und Ausnahmeregelungen zur Verfütterung best<strong>im</strong>mter Futtermittel.<br />
■ Weitere in Teilen für <strong>Land</strong>wirte relevante Rechtsgrundlagen auf Bundes- und/oder <strong>Land</strong>esebene: Naturschutzrecht,<br />
Boden recht und Wasserrecht.<br />
heitsbetrag für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag<br />
in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrages<br />
zur Anwendung. Zudem wird ein geplanter<br />
Mindesteinheitsbetrag in Höhe von 90 Prozent des geplanten<br />
Einheitsbetrages angewandt, um eine Umwidmung<br />
von Mitteln aus anderen Direktzahlungen entgegen ihrer<br />
originären Verwendung aufgrund höherer Nachfrage möglichst<br />
zu vermeiden. Dabei erfolgt aus Gleichbehandlungsgründen<br />
eine einheitliche Vorgehensweise für alle Direktzahlungen<br />
(siehe Abbildung mit schematischem Beispiel<br />
zur Ermittlung tatsächlicher Einheitsbeträge).<br />
Die Festlegung der Höhe der Prozentsätze erfolgt auch vor<br />
dem Hintergrund, dass insbesondere bei den Eco-Schemes<br />
erhebliche Unsicherheiten bezüglich der tatsächlichen Inanspruchnahme<br />
bestehen, die durch die gewählte Flexibilität<br />
abgefedert werden können. Einzig bei den sieben Maßnahmen<br />
der Eco-Schemes entspricht der jeweils geplante<br />
Quelle: BMEL zur GAP-Direktzahlungen-Verordnung, Oktober 2021<br />
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