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NK 06_Bafin

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18 TITEL STORY<br />

© Adobe Stock / Maksim Shmeljov<br />

© Adobe Stock / leomalsam<br />

Wie geht die BaFin dabei vor?<br />

Zunächst prüft sie, ob die Geschäfte<br />

nach Maßgabe der Aufsichtsgesetze<br />

erlaubnispflichtig sind.<br />

Auf einen Blick<br />

Erlaubnispflichtige Geschäfte<br />

Für folgende Geschäfte benötigen<br />

Anbieter eine Erlaubnis:<br />

Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen<br />

nach dem Kreditwesengesetz<br />

(KWG)<br />

Wertpapierdienstleistungen nach<br />

dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)<br />

Versicherungsgeschäfte nach dem<br />

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)<br />

Zahlungsdienste oder das E-Geld-<br />

Geschäft nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz<br />

(ZAG)<br />

Verwaltung von Investmentvermögen<br />

im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs<br />

(KAGB)<br />

Kommt die BaFin zu dem Schluss,<br />

dass ein Anbieter ohne die erforderliche<br />

Erlaubnis beispielsweise Bankgeschäfte<br />

betreibt oder Wertpapierdienstleistungen<br />

erbringt, dann ordnet<br />

sie an, diese einzustellen und abzuwickeln.<br />

Flankiert werden die Anordnungen<br />

mit der Androhung und Festsetzung<br />

von Zwangsgeldern, damit sie<br />

möglichst schnell und effektiv wirken.<br />

Die Anordnungen sind kraft Gesetzes<br />

sofort vollziehbar. Die BaFin macht<br />

sie öffentlich bekannt, um potentielle<br />

Anlegerinnen und Anleger zu warnen.<br />

Grundsätzlich gilt: Auch bei der Verfolgung<br />

unerlaubter Geschäfte arbeitet<br />

die BaFin risikoorientiert. Sie richtet<br />

sich nach den Marktgegebenheiten.<br />

Sie hat im Blick, welche neuen<br />

Geschäftsmodelle und Trends es<br />

gibt, und reagiert umso härter, je höher<br />

sie das Schadenspotential der<br />

unerlaubten Geschäfte einschätzt.<br />

Illegale Finanzgeschäfte: Neuer<br />

Höchststand im Jahr 2022<br />

Die Zahl der förmlichen Maßnahmen<br />

erreichte 2022 einen neuen Höchststand:<br />

354 solcher Maßnahmen hat<br />

die BaFin beschlossen.<br />

Auf einen Blick<br />

Weißer, Schwarzer und Grauer<br />

Kapitalmarkt<br />

Der Weiße Kapitalmarkt erfasst die<br />

Kreditinstitute, Finanzdienstleister,<br />

Zahlungsdienstleister, E-Geld-Institute,<br />

Kapitalverwaltungsgesellschaften<br />

und Versicherungsunternehmen, die<br />

für ihre Tätigkeiten eine Erlaubnis<br />

nach den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen<br />

haben (siehe Infokasten<br />

„Erlaubnispflichtige Geschäfte“).<br />

Sie sind erlaubt tätig und werden von<br />

der BaFin laufend beaufsichtigt.<br />

Im Gegensatz dazu üben am illegalen<br />

Schwarzen Kapitalmarkt Akteure<br />

erlaubnispflichtige Geschäfte<br />

ohne die erforderliche Erlaubnis<br />

der BaFin aus oder betreiben sogar<br />

verbotene Geschäfte. Das sind<br />

Geschäfte, die gar nicht erst erlaubt<br />

werden können.<br />

Der Graue Kapitalmarkt umschreibt<br />

die Marktteilnehmer und Angebote,<br />

die für ihre Angebote keine Erlaubnis<br />

der BaFin benötigen und daher von<br />

ihr auch nicht beaufsichtigt werden.<br />

Die Angebote, die auf dem Grauen<br />

Kapitalmarkt vertrieben werden, können<br />

aber als Vermögensanlagen oder<br />

Wertpapiere einer Prospektpflicht<br />

unterliegen.<br />

Wertvolle Hinweise von Betroffenen<br />

Ausgangspunkt für Ermittlungen<br />

der BaFin sind oft Beschwerden von<br />

Anlegerinnen und Anlegern. Auch<br />

Geschäftspartner, Konkurrenten oder<br />

Strafverfolgungsbehörden weisen<br />

Meist gehen aufwändige<br />

Recherchen den konkreten<br />

Durchsuchungen voraus.<br />

die BaFin auf unerlaubte Geschäfte<br />

hin. Die BaFin nimmt dann Einsicht in<br />

die Handelsregister und recherchiert<br />

im Internet und anderen Medien.<br />

Meist fordert sie die Betreiber auf, zu<br />

den fraglichen Geschäften Stellung<br />

zu nehmen und bestimmte Unterlagen<br />

dazu vorzulegen.<br />

Kooperieren die Betreiber nicht, kann<br />

die BaFin zur Aufklärung des Sachverhalts<br />

die Geschäfts- und Wohnräume<br />

der Betreiber durchsuchen<br />

und Beweismittel sicherstellen. Speziell<br />

geschulte Kolleginnen und Kollegen<br />

der Abteilung IF sind in der gesamten<br />

Bundesrepublik für Durchsuchungen<br />

im Einsatz.<br />

Wie eine solche Durchsuchung ablaufen<br />

kann und wer daran beteiligt<br />

ist, berichtet ein BaFin-Mitarbeiter<br />

im nachstehenden Interview „Notfalls<br />

mit der Brechstange“.<br />

Auf einen Blick<br />

Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden<br />

Die BaFin arbeitet intensiv mit Staatsanwaltschaften<br />

und Strafverfolgungsbehörden<br />

zusammen. Das ist für beide<br />

Seiten wichtig.<br />

Die BaFin ist selbst jedoch keine<br />

Strafverfolgungsbehörde. Ihre Aufgabe<br />

ist die Gefahrenabwehr. Dabei<br />

agiert die BaFin unabhängig von den<br />

Strafverfolgungsbehörden. Ihre Ermittlungen<br />

setzen oft lange vor den<br />

strafrechtlichen Ermittlungen ein. Soweit<br />

erforderlich, stimmt die BaFin ihr<br />

Vorgehen mit den Strafverfolgern ab.<br />

Sie stellt den Strafverfolgungsbehörden<br />

auch ihre Erkenntnisse zur Verfügung<br />

und unterstützt sie mit ihrer<br />

Expertise.<br />

Die Aufsichtsgesetze sehen zudem<br />

vor, dass die BaFin umgekehrt bei der<br />

Aufnahme strafrechtlicher Ermittlun-<br />

gen möglichst frühzeitig informiert<br />

und eingebunden wird.<br />

Weisungen retten<br />

Kundengelder<br />

Mit Weisungen kann die BaFin das<br />

Geld der Anlegerinnen und Anlegergelder<br />

und andere Vermögenswerte<br />

sichern. Bildlich gesprochen, werden<br />

die Konten der kriminellen Betreiber<br />

eingefroren. Im besten Fall können<br />

dank dieser Maßnahmen Gelder, die<br />

mit unerlaubten Geschäften entgegengenommen<br />

wurden, bei einer<br />

späteren Abwicklung an die Anlegerinnen<br />

und Anleger zurückgezahlt<br />

werden. Die BaFin erlässt solche Weisungen<br />

insbesondere, wenn die Gefahr<br />

besteht, dass ein Betreiber illegaler<br />

Geschäfte Gelder dem Zugriff<br />

deutscher Behörden entziehen will,<br />

Ein Teil der<br />

Bitcoin-Automaten ist<br />

illegal<br />

etwa durch Überweisungen ins Ausland.<br />

Ist das Geld erst einmal im Ausland,<br />

ist es in der Regel für die Anlegerinnen<br />

und Anleger verloren.<br />

Daneben kann die BaFin ihre Weisungen<br />

auch an kontoführende Stellen<br />

adressieren, beispielsweise an Kreditinstitute.<br />

Weisungen – vor allem in<br />

Form von Kontensperren – sind ein<br />

effektives Mittel, um innerhalb kurzer<br />

Zeit unerlaubt entgegengenommene<br />

Gelder zu sichern. Die BaFin hat Konten<br />

schon oft und in vielen verschiedenen<br />

Fallkonstellationen sperren<br />

lassen – etwa bei klassischen<br />

Schneeballsystemen, die je nach<br />

Ausgestaltung ein unerlaubtes Einlagengeschäft<br />

darstellen können. Die<br />

Beträge sind mitunter beachtlich: Mit<br />

einzelnen Kontensperren hat die Ba-<br />

Fin bereits Vermögenswerte in zweistelliger<br />

Millionenhöhe gesichert. Übrigens:<br />

Der Zugriff der BaFin ist nicht<br />

auf Bankkonten beschränkt. Die Abteilung<br />

IF hat auch schon Gold- und<br />

Silberbestände und Bargeld sichergestellt.<br />

Bitcoin-Automaten:<br />

Hohes Geldwäscherisiko<br />

Die BaFin verfolgt auch den illegalen<br />

Betrieb von Bitcoin-Automaten. An<br />

solchen Automaten können Bitcoin<br />

gekauft oder verkauft werden. Der<br />

springende Punkt: Für diese relativ<br />

neue Finanzdienstleistung benötigt<br />

05.2023 <strong>06</strong>.2023<br />

© Hintergrundbild: Adobe Stock / New Africa

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