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IMMOBILIENMARKT-Magazin 09/10 2023

Der IMMOBILIENMARKT ist eine der renommiertesten Online- und Print-Magazine für Immobilien in Norddeutschland. Seit 1978 bietet der IMMOBILIENMARKT ein breit gefächertes Spektrum an interessanten Immobilien sowie informativen redaktionellen Beiträgen, Tipps und innovativen Trends.

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Maklerrecht<br />

Die Wirksamkeit der Maklerklausel<br />

bei Ausübung des Vorkaufsrechts<br />

Eine Maklerklausel im notariellen<br />

Kaufvertrag, nach der<br />

der Käufer an den Makler eine<br />

Provision zu zahlen hat, die<br />

sich im üblichen Rahmen hält<br />

und für die vor Abschluss des<br />

notariellen Kaufvertrages bereits<br />

eine maklervertragliche<br />

Regelung getroffen war, wirkt<br />

auch gegenüber dem Vorkaufsberechtigten.<br />

KG, Urteil vom 27.04.<strong>2023</strong> –<br />

<strong>10</strong> U 80/22<br />

Sachverhalt<br />

Die Klägerin klagt aus abgetretenem<br />

Recht eine Maklerprovision<br />

ein. Die Klage<br />

richtet sich gegen den Mieter<br />

einer verkauften Wohnung,<br />

der sein Vorkaufsrecht gemäß<br />

§ 577 BGB ausgeübt hat.<br />

Im notariellen Kaufvertrag ist<br />

in § 20 Abs. 1 eine sog. echte<br />

Maklerklausel enthalten, in<br />

der der Erstkäufer dem Makler<br />

im Rahmen eines Vertrages<br />

zu Gunsten Dritter verspricht,<br />

die Provision zu zahlen (§ 328<br />

BGB).<br />

Entscheidung<br />

Das Landgericht Berlin weist<br />

die Klage ab. Das Kammergericht<br />

gibt der Provisionsklage<br />

statt.<br />

Durch die Ausübung des Vorkaufsrechts<br />

durch den Beklagten<br />

sei zwischen ihm und<br />

dem Verkäufer ein selbständiger<br />

Kaufvertrag neu begründet<br />

worden, dies zu den<br />

gleichen Bedingungen, wie er<br />

zwischen dem Verkäufer und<br />

dem Erstkäufer abgeschlossen<br />

worden war. Danach habe<br />

der Vorkaufsberechtigte nicht<br />

nur den Kaufpreis zu zahlen,<br />

sondern schlechthin diejenigen<br />

Leistungen zu erbringen,<br />

die dem Erstkäufer nach dem<br />

Kaufvertrag oblegen hätten.<br />

Dazu gehöre vorliegend nicht<br />

nur die Zahlung des Kaufpreises,<br />

sondern auch die gemäß<br />

des § 20 Abs. 1 des Kaufvertrages<br />

vereinbarte vom Käufer zu<br />

zahlende Maklerprovision.<br />

Voraussetzung sei, dass die<br />

Maklerklausel „wesensmäßig“<br />

zum Kaufvertrag gehöre.<br />

Nach der Rechtsprechung des<br />

BGH können Maklerkosten, die<br />

sich im üblichen Rahmen halten,<br />

nicht als „Fremdkörper“<br />

im Kaufvertrag angesehen<br />

werden, sie gehören vielmehr<br />

zum Kaufvertrag.<br />

Maklerkosten können – so das<br />

KG – dann als „wesensmäßig“<br />

zum Kaufvertrag gehörend<br />

angesehen werden, wenn<br />

sie die Verteilung die zur Anbahnung<br />

des Hauptvertrages<br />

bereits „entstandenen“ Maklerkosten<br />

betreffen. Es müsse<br />

sich mithin um Provisionsansprüche<br />

handeln, für die bei<br />

Abschluss des Kaufvertrags<br />

bereits eine maklervertragliche<br />

Rechtsgrundlage angelegt<br />

gewesen sei.<br />

Im zu entscheidenden Fall<br />

hatte der Verkäufer der Maklerin<br />

zwei in seinem Eigentum<br />

stehende Gebäude mit einer<br />

größeren Anzahl vermieteter<br />

Wohnungen zum Verkauf<br />

an die Hand gegeben. Der<br />

Erstkäufer hatte bereits vor<br />

Abschluss des notariellen<br />

Kaufvertrages eine Provisionsvereinbarung<br />

mit dem Makler<br />

geschlossen. Das Gericht wies<br />

den Vortrag des Beklagten zurück,<br />

es handele sich um eine<br />

AGB, da der Kaufvertrag „en<br />

bloc“ für alle 28 Wohneinheiten<br />

abgeschlossen worden sei.<br />

Das Gericht lässt es dahinstehen,<br />

ob die Verwendung<br />

der Maklerklausel in einem<br />

notariellen Kaufvertrag, mag<br />

dieser auch 28 Wohnungen<br />

betreffen, überhaupt eine allgemeine<br />

Geschäftsbedingung<br />

darstelle. Jedenfalls müsse die<br />

Regelung den Vertragspartner<br />

des Verwenders entgegen der<br />

Gebote von Treu und Glauben<br />

unangemessen benachteiligen.<br />

Das sei vorliegend nicht<br />

der Fall, da der Verkäufer<br />

durch die Maklerklausel nicht<br />

beeinträchtigt werde. Der Vorkaufsberechtigte<br />

war damit<br />

zur Zahlung der Maklerprovision<br />

verpflichtet.<br />

Fazit<br />

Rechtsanwältin<br />

Ricarda Breiholdt<br />

Fachanwältin für Miet-/WEG-Recht<br />

Immobilienmediatorin (DIA)<br />

Das ausführliche und gut<br />

begründete Urteil des KG<br />

bestätigt die bisherige Rechtsprechung<br />

des BGH. Eine<br />

Maklerklausel im notariellen<br />

Kaufvertrag, nach der der<br />

Käufer an den Makler eine<br />

Maklerprovision zu zahlen hat,<br />

die sich im üblichen Rahmen<br />

hält und für die vor Abschluss<br />

des notariellen Kaufvertrages<br />

eine maklervertragliche Regelung<br />

getroffen wurde, wirkt<br />

auch gegenüber dem Vorkaufsberechtigten,<br />

soweit er<br />

das Vorkaufsrecht ausübt.<br />

Breiholdt Voscherau<br />

Immobilienanwälte<br />

Büschstraße 12<br />

20354 Hamburg<br />

Tel.: +49 (0) 40 8222 618 - 0<br />

rb@breiholdt-voscherau.de<br />

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<strong>09</strong>/<strong>10</strong> <strong>2023</strong>

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