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Roth Journal_2023-09_01-24_red

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RATGEBER RECHT<br />

Über Nacht ums Haus gebracht…<br />

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte einen<br />

Fall zum Az. 8 U 174/22 zu entscheiden, bei<br />

welchem kein Testament vorhanden war. Die<br />

Abscheu vor dem Thema Tod, sowie die Angst<br />

vor den Kosten hatte wieder zugeschlagen.<br />

Der Unterzeichner kann nur dringend empfehlen,<br />

mit Hilfe unserer Kanzlei eine letztwillige<br />

Verfügung zu errichten, damit Ihnen das<br />

nachfolgende Schicksal erspart bleibt.<br />

Der Ehemann war verstorben, die Ehefrau erbte<br />

neben den beiden Töchtern kraft Gesetzes.<br />

Die Ehefrau wollte im viele Jahre abgesparten<br />

ehelichen Haus mit vielen Erinnerungen an die<br />

gemeinsame Zeit wohnen bleiben, die Töchter<br />

wollten einen Verkauf und das Geld. Die<br />

Witwe konnte die Töchter nicht ausbezahlen,<br />

sodass man sich darauf einigte, dass das Haus,<br />

was dem Ehemann allein gehört hatte, da aus<br />

seiner Linie, verkauft werden soll.<br />

Bei den Gesprächen hat man sich mündlich<br />

darüber geeinigt, dass die Witwe in dem Haus<br />

bleiben könne, auch wenn ein Enkel nun neuer<br />

Eigentümer der Immobilie wird.<br />

Um weitere Kosten zu sparen wurde nur der<br />

Verkauf an den Enkel schriftlich vereinbart. Der<br />

Verkauf wurde abgewickelt, die Witwe wohnte<br />

noch 1 1/2 Jahre im Haus. Und dann kündigt<br />

der Enkel als neuer Eigentümer „das unentgeltliche<br />

Nutzungsverhältnis“ und macht<br />

das Geschäft seines Lebens: er verkauft das<br />

Haus zum mehr als den doppelten Preis, den<br />

er bezahlt hatte, an Fremde. Die Witwe wird<br />

zwangsgeräumt und landet auf der Straße. Sie<br />

klagt mit dem Gedanken, sie könne ins eheliche<br />

Haus zurückkehren, möchte festgestellt<br />

haben, dass ihr ein lebenslanges unentgeltliches<br />

Wohnrecht zusteht. Sie gewinnt dann<br />

auch in der 2. Instanz vor dem Oberlandesgericht<br />

Oldenburg. Das OLG stellt fest, dass ihr<br />

ein schuldrechtliches Wohnrecht zusteht. Dies<br />

gelte auch trotz Weiterverkaufs der Immobilie.<br />

Die Witwe habe nun Schadensersatzansprüche<br />

gegen den Enkel. Das Oberlandesgericht<br />

kommt zur Auffassung, dass der Enkel ein<br />

Kündigungsrecht nicht beweisen konnte.<br />

Ein Fall aus der Praxis, der zeigt, was passiert,<br />

wenn man nichts macht. Der Unterzeichner<br />

kann nur jedermann anraten, mit Hilfe unserer<br />

Kanzlei in rechtlicher Hinsicht seine familiäre<br />

Situation zu analysieren, sein Vermögen mit<br />

Schulden und Haben korrekt zu betrachten,<br />

eine letztwillige Verfügung zu errichten, die<br />

den eigenen Willen sicher umsetzt und eine<br />

Verteilung des Vorhandenen so regelt, wie<br />

man es selbst möchte. Dabei sind selbstverständlich<br />

die Interessen der Mandanten zu<br />

schützen, sodass ein Fall wie vor dem OLG<br />

Oldenburg ausgeschlossen ist. Natürlich berät<br />

unsere Kanzlei Sie hierbei auch zuverlässig in<br />

allen erbschaftsteuerlichen und schenkungssteuerlichen<br />

Fragen.<br />

Die Analyse des Falles:<br />

Der 1. Fehler war, dass man die familiäre Situation<br />

nicht analysiert hat. Wenn nur ein<br />

Ehegatte Eigentümer einer Immobilie ist, dann<br />

ist der andere kraft Gesetzes zunächst einmal<br />

schutzlos. Hier gilt es, zu Lebzeiten ggf. korrigierend<br />

einzugreifen. Dies bedeutet nicht,<br />

dass Immobilien aus der eigenen Linie in der<br />

ungeliebten Verwandtschaft des Ehegatten<br />

verschwinden müssen. Das kann man regeln.<br />

Der 2. Fehler, der noch massiver ist, war, dass<br />

keine letztwillige Verfügung errichtet wurde.<br />

Das Gesetz als Auffangmechanismus schert<br />

alle über einen Kamm und nimmt keinerlei<br />

Rücksicht auf ihre individuellen Familienverhältnisse<br />

und Vorstellungen. Das Ergebnis ist<br />

immer die Verteilung des Vermögens. Wenn<br />

dies bzgl. der ehelichen Immobilie nicht gewünscht<br />

ist, was in der Regel so ist, dann muss<br />

man eine letztwillige Verfügung errichten. Der<br />

Ehemann hätte seine Ehefrau bereits sicher<br />

schützen können, indem man im 1. Schritt<br />

nach genauer Analyse der familienrechtlichen<br />

Situation eine letztwillige Verfügung errichtet<br />

hätte. Im 2. Schritt wäre diese letztwillige Verfügung<br />

natürlich auch noch durch juristische<br />

Maßnahmen abzusichern gewesen.<br />

Der 3. Fehler war, dass man beim Verkauf an<br />

den Enkel wieder gespart hat und ohne anwaltliche<br />

Hilfe die zu diesem Zeitpunkt noch<br />

mögliche Absicherung der Witwe nicht eingebaut<br />

hat. Auch da hätte ein im Erbrecht erfahrener<br />

Anwalt die Situation gerade noch retten<br />

können.<br />

Der 4. Fehler besteht in der Vorstellung, dass<br />

die Witwe in das Haus zurückkehren könne.<br />

Ein solcher Prozess bis zum Abschluss der 2.<br />

Instanz kann leicht die Dauer von 3-4 Jahren<br />

haben. In dieser Zeit wohnt die Witwe bereits<br />

an einer neuen Adresse, nicht aber im ehelichen<br />

Haus. Sie hatte auch prozessuales Glück,<br />

weil der Enkel kein Kündigungsrecht beweisen<br />

konnte. Und das Ergebnis ist nicht, dass sie in<br />

das Haus zurückkehren kann, sondern vom<br />

Enkel nur Geld als Schadenersatz verlangen<br />

kann. Das bedeutet, dass Sie für den Rest ihres<br />

Lebens, möglicherweise bezogen auf den<br />

Wohnwert des ehemaligen ehelichen Hauses,<br />

diesen als Schaden geltend machen kann -<br />

solange der Enkel Geld hat. Eine Rückkehr in<br />

das Haus ist ausgeschlossen, da die Neueigentümer<br />

von der Witwe nicht belangt werden<br />

können.<br />

Unsere Kanzlei kann Ihnen zuverlässig dabei<br />

helfen, sicher ihren Willen umzusetzen und<br />

Ihren Partner zu schützen. Reden wir darüber.<br />

Stephan Baumann<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für Familienrecht<br />

Erbrecht<br />

PR-Text<br />

ANWALTSKANZLEI BAUMANN<br />

RECHTSANWÄLTE • FACHANWÄLTE<br />

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E-Mail: info@ab-anwaelte.de • www.ab-anwaelte.de<br />

Stephan Baumann, Rechtsanwalt und Mediator<br />

Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht, Fachanwaltslg. für Erbrecht<br />

Dozent a. D. an der GEORG-SIMON-OHM Hochschule Nürnberg<br />

Peter Spies, Rechtsanwalt und Dozent der Verwaltungsgenossenschaft<br />

Wir sind für Sie auch auf<br />

folgenden Rechtsgebieten tätig:<br />

• Arbeitsrecht<br />

• Familienrecht<br />

• Erbrecht und Betreuungen<br />

• Seniorenrecht<br />

• Internetrecht<br />

• Verkehrsrecht<br />

und Unfallregulierung<br />

• Miet- und Immobilienrecht<br />

• Straf- und Steuerrecht<br />

• Versicherungsrecht<br />

• Steuerstrafrecht<br />

• Forderungsbeitreibung<br />

14 <strong>09</strong> | <strong>2023</strong>

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