Roth Journal_2023-09_01-24_red
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RATGEBER RECHT<br />
Über Nacht ums Haus gebracht…<br />
Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte einen<br />
Fall zum Az. 8 U 174/22 zu entscheiden, bei<br />
welchem kein Testament vorhanden war. Die<br />
Abscheu vor dem Thema Tod, sowie die Angst<br />
vor den Kosten hatte wieder zugeschlagen.<br />
Der Unterzeichner kann nur dringend empfehlen,<br />
mit Hilfe unserer Kanzlei eine letztwillige<br />
Verfügung zu errichten, damit Ihnen das<br />
nachfolgende Schicksal erspart bleibt.<br />
Der Ehemann war verstorben, die Ehefrau erbte<br />
neben den beiden Töchtern kraft Gesetzes.<br />
Die Ehefrau wollte im viele Jahre abgesparten<br />
ehelichen Haus mit vielen Erinnerungen an die<br />
gemeinsame Zeit wohnen bleiben, die Töchter<br />
wollten einen Verkauf und das Geld. Die<br />
Witwe konnte die Töchter nicht ausbezahlen,<br />
sodass man sich darauf einigte, dass das Haus,<br />
was dem Ehemann allein gehört hatte, da aus<br />
seiner Linie, verkauft werden soll.<br />
Bei den Gesprächen hat man sich mündlich<br />
darüber geeinigt, dass die Witwe in dem Haus<br />
bleiben könne, auch wenn ein Enkel nun neuer<br />
Eigentümer der Immobilie wird.<br />
Um weitere Kosten zu sparen wurde nur der<br />
Verkauf an den Enkel schriftlich vereinbart. Der<br />
Verkauf wurde abgewickelt, die Witwe wohnte<br />
noch 1 1/2 Jahre im Haus. Und dann kündigt<br />
der Enkel als neuer Eigentümer „das unentgeltliche<br />
Nutzungsverhältnis“ und macht<br />
das Geschäft seines Lebens: er verkauft das<br />
Haus zum mehr als den doppelten Preis, den<br />
er bezahlt hatte, an Fremde. Die Witwe wird<br />
zwangsgeräumt und landet auf der Straße. Sie<br />
klagt mit dem Gedanken, sie könne ins eheliche<br />
Haus zurückkehren, möchte festgestellt<br />
haben, dass ihr ein lebenslanges unentgeltliches<br />
Wohnrecht zusteht. Sie gewinnt dann<br />
auch in der 2. Instanz vor dem Oberlandesgericht<br />
Oldenburg. Das OLG stellt fest, dass ihr<br />
ein schuldrechtliches Wohnrecht zusteht. Dies<br />
gelte auch trotz Weiterverkaufs der Immobilie.<br />
Die Witwe habe nun Schadensersatzansprüche<br />
gegen den Enkel. Das Oberlandesgericht<br />
kommt zur Auffassung, dass der Enkel ein<br />
Kündigungsrecht nicht beweisen konnte.<br />
Ein Fall aus der Praxis, der zeigt, was passiert,<br />
wenn man nichts macht. Der Unterzeichner<br />
kann nur jedermann anraten, mit Hilfe unserer<br />
Kanzlei in rechtlicher Hinsicht seine familiäre<br />
Situation zu analysieren, sein Vermögen mit<br />
Schulden und Haben korrekt zu betrachten,<br />
eine letztwillige Verfügung zu errichten, die<br />
den eigenen Willen sicher umsetzt und eine<br />
Verteilung des Vorhandenen so regelt, wie<br />
man es selbst möchte. Dabei sind selbstverständlich<br />
die Interessen der Mandanten zu<br />
schützen, sodass ein Fall wie vor dem OLG<br />
Oldenburg ausgeschlossen ist. Natürlich berät<br />
unsere Kanzlei Sie hierbei auch zuverlässig in<br />
allen erbschaftsteuerlichen und schenkungssteuerlichen<br />
Fragen.<br />
Die Analyse des Falles:<br />
Der 1. Fehler war, dass man die familiäre Situation<br />
nicht analysiert hat. Wenn nur ein<br />
Ehegatte Eigentümer einer Immobilie ist, dann<br />
ist der andere kraft Gesetzes zunächst einmal<br />
schutzlos. Hier gilt es, zu Lebzeiten ggf. korrigierend<br />
einzugreifen. Dies bedeutet nicht,<br />
dass Immobilien aus der eigenen Linie in der<br />
ungeliebten Verwandtschaft des Ehegatten<br />
verschwinden müssen. Das kann man regeln.<br />
Der 2. Fehler, der noch massiver ist, war, dass<br />
keine letztwillige Verfügung errichtet wurde.<br />
Das Gesetz als Auffangmechanismus schert<br />
alle über einen Kamm und nimmt keinerlei<br />
Rücksicht auf ihre individuellen Familienverhältnisse<br />
und Vorstellungen. Das Ergebnis ist<br />
immer die Verteilung des Vermögens. Wenn<br />
dies bzgl. der ehelichen Immobilie nicht gewünscht<br />
ist, was in der Regel so ist, dann muss<br />
man eine letztwillige Verfügung errichten. Der<br />
Ehemann hätte seine Ehefrau bereits sicher<br />
schützen können, indem man im 1. Schritt<br />
nach genauer Analyse der familienrechtlichen<br />
Situation eine letztwillige Verfügung errichtet<br />
hätte. Im 2. Schritt wäre diese letztwillige Verfügung<br />
natürlich auch noch durch juristische<br />
Maßnahmen abzusichern gewesen.<br />
Der 3. Fehler war, dass man beim Verkauf an<br />
den Enkel wieder gespart hat und ohne anwaltliche<br />
Hilfe die zu diesem Zeitpunkt noch<br />
mögliche Absicherung der Witwe nicht eingebaut<br />
hat. Auch da hätte ein im Erbrecht erfahrener<br />
Anwalt die Situation gerade noch retten<br />
können.<br />
Der 4. Fehler besteht in der Vorstellung, dass<br />
die Witwe in das Haus zurückkehren könne.<br />
Ein solcher Prozess bis zum Abschluss der 2.<br />
Instanz kann leicht die Dauer von 3-4 Jahren<br />
haben. In dieser Zeit wohnt die Witwe bereits<br />
an einer neuen Adresse, nicht aber im ehelichen<br />
Haus. Sie hatte auch prozessuales Glück,<br />
weil der Enkel kein Kündigungsrecht beweisen<br />
konnte. Und das Ergebnis ist nicht, dass sie in<br />
das Haus zurückkehren kann, sondern vom<br />
Enkel nur Geld als Schadenersatz verlangen<br />
kann. Das bedeutet, dass Sie für den Rest ihres<br />
Lebens, möglicherweise bezogen auf den<br />
Wohnwert des ehemaligen ehelichen Hauses,<br />
diesen als Schaden geltend machen kann -<br />
solange der Enkel Geld hat. Eine Rückkehr in<br />
das Haus ist ausgeschlossen, da die Neueigentümer<br />
von der Witwe nicht belangt werden<br />
können.<br />
Unsere Kanzlei kann Ihnen zuverlässig dabei<br />
helfen, sicher ihren Willen umzusetzen und<br />
Ihren Partner zu schützen. Reden wir darüber.<br />
Stephan Baumann<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Familienrecht<br />
Erbrecht<br />
PR-Text<br />
ANWALTSKANZLEI BAUMANN<br />
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E-Mail: info@ab-anwaelte.de • www.ab-anwaelte.de<br />
Stephan Baumann, Rechtsanwalt und Mediator<br />
Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht, Fachanwaltslg. für Erbrecht<br />
Dozent a. D. an der GEORG-SIMON-OHM Hochschule Nürnberg<br />
Peter Spies, Rechtsanwalt und Dozent der Verwaltungsgenossenschaft<br />
Wir sind für Sie auch auf<br />
folgenden Rechtsgebieten tätig:<br />
• Arbeitsrecht<br />
• Familienrecht<br />
• Erbrecht und Betreuungen<br />
• Seniorenrecht<br />
• Internetrecht<br />
• Verkehrsrecht<br />
und Unfallregulierung<br />
• Miet- und Immobilienrecht<br />
• Straf- und Steuerrecht<br />
• Versicherungsrecht<br />
• Steuerstrafrecht<br />
• Forderungsbeitreibung<br />
14 <strong>09</strong> | <strong>2023</strong>