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Entwurf des Haushaltsplans 2024: Band I, Vorbericht

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C/013<br />

1.4 Isolierung von Corona-Schäden und Ukraine-kriegsbedingten Schäden im Haushalt <strong>2024</strong> nach dem NKF-CUIG<br />

Nach dem „Gesetz zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie und dem Krieg gegen die Ukraine folgenden Belastungen in den kommunalen Haushalten (NKF-CUIG)" konnten die Aufwendungen<br />

(reduziert um die mit dem Aufwand direkt zusammenhängenden Erträge, z.B. Erstattungen), die aus der Corona-Pandemie und aus dem Ukraine-Krieg bis zur Haushaltsplanung 2023 entstanden, isoliert<br />

und als (außerordentlicher) Ertrag veranschlagt werden. Gleiches galt für entfallende Erträge als direkte Folge der Corona-Pandemie. Diese "isolierten Schäden" wurden einer sogenannten "Bilanzierungshilfe"<br />

als Aktivposition der Bilanz zugeführt. Die Bilanzierungshilfe wiederum wird entweder durch eine im Jahr 2025 zu treffende Entscheidung gegen das Eigenkapital ausgebucht oder ab dem Jahr<br />

2026 aufwandswirksam über längstens 50 Jahre abgeschrieben.<br />

Nach aktuellen Informationen wird das NKF-CUIG nicht über das Jahr 2023 hinaus fortgeschrieben mit der Folge, dass eine Isolierung von Corona-Aufwendungen oder Ukraine-Aufwendungen anders<br />

als im Vorjahr für den Haushalt <strong>2024</strong> nicht mehr in Betracht kommt.<br />

Im Vergleich zu den Planansätzen 2023, die eine Isolierung von insgesamt rd. 13,7 Mio. € vorsahen, entfällt dieser Ertrag ab dem Jahr <strong>2024</strong> und führt somit zu einem erhöhten Finanzierungsbedarf.

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