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Ärzt*in für Wien 2023/12

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SERVICE STEUER<br />

Steuererklärung<br />

Auf Gewinnfreibetrag nicht vergessen!<br />

Allen steuerpflichtigen natürlichen Personen steht <strong>2023</strong> der Gewinnfreibetrag von bis zu 15 Prozent<br />

des Gewinns <strong>für</strong> betriebliche Einkünfte zu. Zur Geltendmachung der Steuerbegünstigung sind bestimmte<br />

Investitionen oder der Kauf von bestimmten Wertpapieren erforderlich.<br />

Von Wolfgang Leonhart<br />

► Auch bei Ärzte-Gruppenpraxen<br />

in der Rechtsform einer Offenen<br />

Gesellschaft (OG) kann von jeder Gesellschafterin<br />

und jedem Gesellschafter<br />

in Höhe der jeweiligen Gewinnbeteiligung<br />

der Gewinnfreibetrag (GFB) geltend<br />

gemacht werden.<br />

Kauf von Anlagegütern<br />

Konkret geht es um die Anschaffung ungebrauchter<br />

körperlicher Wirtschaftsgüter<br />

und baulicher Investitionen in<br />

Betriebsgebäude <strong>für</strong> das Unternehmen.<br />

Für Pkw steht der GFB nicht zu, wohl<br />

aber <strong>für</strong> Kleinbusse und Klein-Lkw.<br />

Es muss die Anschaffung neuer Investitionsgüter<br />

mit einer Nutzungsdauer<br />

von mindestens vier Jahren vorliegen.<br />

Dies bedeutet, dass beispielsweise<br />

EDV-Komponenten, welche auf weniger<br />

als vier Jahre abgeschrieben werden,<br />

nicht geeignet sind. Im Fall einer<br />

Arztpraxis werden medizinische Geräte<br />

üblicherweise auf fünf Jahre, Möbel<br />

und andere Einrichtungsgegenstände<br />

auf zehn Jahre abgeschrieben und sind<br />

daher <strong>für</strong> die Geltendmachung des<br />

GFB geeignet.<br />

Der Freibetrag steht auch <strong>für</strong> Investitionen<br />

in Gebäude, gleichgültig ob diese<br />

durch Eigentümerinnen und Eigentümer<br />

oder Mieterinnen und Mieter<br />

erfolgen, zu. Allerdings kann der GFB<br />

erst zum Zeitpunkt der Fertigstellung<br />

geltend gemacht werden.<br />

Für Pkw und Kombi (Ausnahme: Kleinbusse<br />

und Klein-Lkw) sowie Wirtschaftsgüter<br />

mit einer Nutzungsdauer<br />

von weniger als vier Jahren sowie gebrauchte<br />

Wirtschaftsgüter kann allerdings<br />

kein GFB geltend gemacht werden.<br />

Für unkörperliche Wirtschaftsgüter<br />

wie Software-Lizenzen steht generell<br />

kein Freibetrag zu.<br />

Die Wirtschaftsgüter müssen mindestens<br />

vier Jahre (48 Monate) im Betriebsvermögen<br />

verbleiben. Wird die<br />

Wolfgang Leonhart:<br />

„Für eine bestimmte<br />

Investition<br />

kann entweder der<br />

Gewinnfreibetrag<br />

oder der Investitionsfreibetrag<br />

geltend gemacht<br />

werden.“<br />

Behaltefrist nicht eingehalten, muss der<br />

GFB nachträglich versteuert werden.<br />

Wertpapierinvestitionen<br />

Neben Investitionen in Sachanlagevermögen<br />

ist auch die Anschaffung<br />

von Wertpapieren (Anleihen und bestimmte<br />

Investmentfonds), welche<br />

ebenfalls vier Jahre im Wertpapierdepot<br />

verbleiben, zur Geltendmachung<br />

des GFB möglich.<br />

In jedem Fall sollte bei der Kauforder an<br />

die Bank der geplante Verwendungszweck<br />

klar kommuniziert werden.<br />

Wesentlich ist, dass es sich um Wertpapiere<br />

gemäß §14 des Einkommensteuergesetzes<br />

handelt.<br />

Die Zinsen aus den Wertpapieren sind<br />

endbesteuert und müssen daher nicht<br />

in die Steuererklärung aufgenommen<br />

werden. Sind die Wertpapiere mit<br />

einem Kredit finanziert, dann können<br />

die da<strong>für</strong> anfallenden Zinsen wegen der<br />

Im Fall einer Arztpraxis sind medizinische Geräte, Möbel und andere Einrichtungsgegenstände <strong>für</strong> die Geltendmachung des<br />

Gewinnfreibetrags geeignet.<br />

Endbesteuerung nicht gesondert abgesetzt<br />

werden. Gewinne aus dem Verkauf<br />

der Wertpapiere unterliegen dem<br />

Einkommensteuer-Sondersatz von 27,5<br />

Prozent.<br />

Höhe der Steuerbegünstigung<br />

Der GFB beträgt aktuell 15 Prozent des<br />

Jahresgewinns <strong>für</strong> die ersten 30.000<br />

Euro. Dadurch gewährt der Gesetzgeber<br />

<strong>für</strong> 30.000 Euro automatisch den<br />

Grundfreibetrag in Höhe von maximal<br />

4.500 Euro. Übersteigt der Jahresgewinn<br />

30.000 Euro, kann <strong>für</strong> den übersteigenden<br />

Anteil der „investitionsbedingte“<br />

GFB geltend gemacht werden<br />

(siehe Tabelle), ab 580.000 Euro steht<br />

kein Freibetrag mehr zu. Die Höchstsumme<br />

an GFB beträgt 45.950 Euro.<br />

Der Freibetrag steht dabei zusätzlich<br />

zur laufenden Abschreibung der angeschafften<br />

Wirtschaftsgüter zu, es<br />

kommt zu keiner Verminderung der<br />

Foto: Stefan Seelig<br />

36 <strong>Ärzt*in</strong> <strong>für</strong> <strong>Wien</strong> <strong>12</strong>_<strong>2023</strong>

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