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Wiener Wirtschaft Nr. 06/24

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18 TIPPS<br />

Fragen und Antworten<br />

Ein Auszug aus den aktuellen Fragen der Unternehmer an die <strong>Wirtschaft</strong>skammer<br />

WK WIEN-<br />

SERVICECENTER<br />

info@wkw.at<br />

01 / 514 50 - 1010<br />

Steuerrecht<br />

Was gilt es bei Unternehmergemeinschaften<br />

als (wesentlich)<br />

beteiligter Geschäftsführer zu beachten?<br />

Die Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers<br />

kann entweder unternehmerisch oder nichtunternehmerisch<br />

sein. Gemäß Umsatzsteuerrichtlinien<br />

ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

als selbstständig und somit grundsätzlich als Unternehmer<br />

anzusehen, wenn aufgrund der Höhe<br />

seines Geschäftsanteils (> 50%) oder aufgrund<br />

gesellschaftsrechtlicher Sonderbestimmungen<br />

Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen<br />

nicht zustande kommen können. Aus Gründen<br />

der Verwaltungsvereinfachung kann jedoch auch<br />

ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH<br />

als Nichtunternehmer behandelt werden. Dies<br />

ist jedoch im Einzelfall zu prüfen. Wichtige Kriterien<br />

werden dabei einerseits die Vorsteuerabzugsberechtigung<br />

der GmbH, andererseits die<br />

Möglichkeit einer Vorsteuerpauschalierung beim<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer sein.<br />

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Steuerrecht<br />

Wie erfolgt die Einkünftezuordnung?<br />

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Bei Geschäftsführern kommen - je nach Beteiligungshöhe<br />

und schuldrechtlicher Vereinbarung<br />

(in der Regel ein echter Anstellungsvertrag<br />

oder ein freier Dienstvertrag) - Besonderheiten<br />

im Steuerrecht zur Anwendung. Geschäftsführer<br />

von Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung<br />

von mehr als 25 Prozent beziehen grundsätzlich<br />

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.<br />

Aber auch bei einer Beteiligung von bis zu 25<br />

Prozent können - bei vertraglich vereinbarter<br />

Entscheidungsfreiheit des Geschäftsführers<br />

- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit vorliegen.<br />

Einkünfte nicht wesentlich beteiligter<br />

GmbH-Geschäftsführer (bis zu 25 Prozent) auf<br />

Grundlage eines Anstellungsvertrages zählen<br />

grundsätzlich - auch bei einer allfälligen Sperrminorität<br />

- zu den Einkünften aus nicht selbstständiger<br />

Arbeit. Dies gilt ebenso für Fremdgeschäftsführer,<br />

welche keine Beteiligung an der<br />

Gesellschaft halten.<br />

<strong>Wirtschaft</strong>srecht<br />

Was ist ein Filialgeschäftsführer?<br />

Jeder Gewerbetreibende kann der Gewerbebehörde<br />

des Standortes einer weiteren Betriebsstätte<br />

die Bestellung eines Filialgeschäftsführers<br />

anzeigen. Dieser Filialgeschäftsführer ist dann für<br />

die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften<br />

in dieser Betriebsstätte verwaltungsstrafrechtlich<br />

verantwortlich. Der Filialgeschäftsführer<br />

muss die für das Gewerbe vorgeschriebenen<br />

persönlichen Voraussetzungen erbringen und<br />

einen Wohnsitz im Inland haben. Weiters muss er<br />

sich in der Betriebsstätte betätigen und eine entsprechende<br />

Anordnungsbefugnis haben. Wenn<br />

der Gewerbeinhaber keinen Filialgeschäftsführer<br />

bestellt, bleibt er selbst für die Einhaltung der gewerberechtlichen<br />

Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich<br />

verantwortlich.<br />

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