Wiener Wirtschaft Nr. 06/24
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
18 TIPPS<br />
Fragen und Antworten<br />
Ein Auszug aus den aktuellen Fragen der Unternehmer an die <strong>Wirtschaft</strong>skammer<br />
WK WIEN-<br />
SERVICECENTER<br />
info@wkw.at<br />
01 / 514 50 - 1010<br />
Steuerrecht<br />
Was gilt es bei Unternehmergemeinschaften<br />
als (wesentlich)<br />
beteiligter Geschäftsführer zu beachten?<br />
Die Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers<br />
kann entweder unternehmerisch oder nichtunternehmerisch<br />
sein. Gemäß Umsatzsteuerrichtlinien<br />
ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer<br />
als selbstständig und somit grundsätzlich als Unternehmer<br />
anzusehen, wenn aufgrund der Höhe<br />
seines Geschäftsanteils (> 50%) oder aufgrund<br />
gesellschaftsrechtlicher Sonderbestimmungen<br />
Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen<br />
nicht zustande kommen können. Aus Gründen<br />
der Verwaltungsvereinfachung kann jedoch auch<br />
ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH<br />
als Nichtunternehmer behandelt werden. Dies<br />
ist jedoch im Einzelfall zu prüfen. Wichtige Kriterien<br />
werden dabei einerseits die Vorsteuerabzugsberechtigung<br />
der GmbH, andererseits die<br />
Möglichkeit einer Vorsteuerpauschalierung beim<br />
Gesellschafter-Geschäftsführer sein.<br />
© snowing12 | stock.adobe.com<br />
Steuerrecht<br />
Wie erfolgt die Einkünftezuordnung?<br />
© yellow_man | stock.adobe.com<br />
Bei Geschäftsführern kommen - je nach Beteiligungshöhe<br />
und schuldrechtlicher Vereinbarung<br />
(in der Regel ein echter Anstellungsvertrag<br />
oder ein freier Dienstvertrag) - Besonderheiten<br />
im Steuerrecht zur Anwendung. Geschäftsführer<br />
von Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung<br />
von mehr als 25 Prozent beziehen grundsätzlich<br />
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.<br />
Aber auch bei einer Beteiligung von bis zu 25<br />
Prozent können - bei vertraglich vereinbarter<br />
Entscheidungsfreiheit des Geschäftsführers<br />
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit vorliegen.<br />
Einkünfte nicht wesentlich beteiligter<br />
GmbH-Geschäftsführer (bis zu 25 Prozent) auf<br />
Grundlage eines Anstellungsvertrages zählen<br />
grundsätzlich - auch bei einer allfälligen Sperrminorität<br />
- zu den Einkünften aus nicht selbstständiger<br />
Arbeit. Dies gilt ebenso für Fremdgeschäftsführer,<br />
welche keine Beteiligung an der<br />
Gesellschaft halten.<br />
<strong>Wirtschaft</strong>srecht<br />
Was ist ein Filialgeschäftsführer?<br />
Jeder Gewerbetreibende kann der Gewerbebehörde<br />
des Standortes einer weiteren Betriebsstätte<br />
die Bestellung eines Filialgeschäftsführers<br />
anzeigen. Dieser Filialgeschäftsführer ist dann für<br />
die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften<br />
in dieser Betriebsstätte verwaltungsstrafrechtlich<br />
verantwortlich. Der Filialgeschäftsführer<br />
muss die für das Gewerbe vorgeschriebenen<br />
persönlichen Voraussetzungen erbringen und<br />
einen Wohnsitz im Inland haben. Weiters muss er<br />
sich in der Betriebsstätte betätigen und eine entsprechende<br />
Anordnungsbefugnis haben. Wenn<br />
der Gewerbeinhaber keinen Filialgeschäftsführer<br />
bestellt, bleibt er selbst für die Einhaltung der gewerberechtlichen<br />
Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich<br />
verantwortlich.<br />
© StockPhotoPro | stock.adobe.com