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IMMOBILIENMARKT_Magazin_05-06-2024

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Wohnraummietrecht<br />

BGH-Urteil zur außerordentlichen fristlosen<br />

Kündigung im Wohnraummietrecht<br />

Allein die Zerrüttung des Mietverhältnisses im Sinne einer Zerstörung<br />

der Vertrauensgrundlage rechtfertigt grundsätzlich<br />

nicht das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung<br />

durch den Vermieter gem. § 543 Abs. 1 BGB. Vielmehr ist Voraussetzung,<br />

dass infolge des (pflichtwidrigen) Verhaltens der anderen<br />

Vertragspartei die Durchführung des Vertrags wegen der<br />

Zerstörung der Vertrauensgrundlage derart gefährdet ist, dass<br />

dem Kündigenden unter Abwägung der beiderseitigen Interessen<br />

die Fortsetzung des Mietverhältnisses auch bei Anlegung<br />

eines strengen Maßstabs nicht mehr zugemutet werden kann.<br />

BGH, Urteil vom 29.11.2023, VIII ZR 211/22<br />

Sachverhalt:<br />

Die Vermieter kündigten den Mietern, die im selben<br />

Mehrfamilien haus wohnen. Seit 2014 kam es zu regelmäßigen<br />

Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. Im Mai 2020<br />

erstatten die Mieter Strafanzeige gegen die Vermieter wegen<br />

Verleumdung, da die Vermieter behaupteten, die Mieter hätten<br />

sich rassistisch geäußert. Die Vermieter hätten zudem die<br />

Mieter und ihre Familie mehrfach als „Penner“ und „aso zial“<br />

beleidigt, ferner parke die Vermieterin die von den Mietern<br />

angemietete Garage absichtlich zu. Wegen der Strafanzeige<br />

und des zerrütteten Mietverhältnisses erklärten die Vermieter<br />

im November 2023 die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung<br />

und klagten auf Räumung der Wohnung. Amts- und Landgericht<br />

wiesen die Räumungsklage ab.<br />

Entscheidung:<br />

Auch der BGH hält die Räumungsklage für unbegründet und<br />

bestätigt die klagabweisenden Urteile. Es lasse sich nicht feststellen,<br />

welche Partei pflichtwidrig das Vertrauensverhältnis<br />

zerstört hat. Dies sei aber erforderlich,<br />

denn allein die Zerrüttung<br />

der Vertrauensgrundlage<br />

genüge für eine fristlose Kündigung<br />

gem. § 543 Abs. 1 BGB<br />

nicht. Ein wichtiger Grund zur<br />

Kündigung von Dauerschuldverhältnissen<br />

sei in der Regel nur<br />

dann gegeben, wenn der Grund,<br />

auf den die Kündigung gestützt<br />

wird, im Risikobereich des anderen<br />

Vertragsteils liegt (unter<br />

Verweis auf BGH, NJW-RR 2023,<br />

965, Rz. 11). Voraussetzung sei<br />

in der Regel auch ein pflichtwidriges<br />

Verhalten des anderen<br />

Vertragsteils. Diese Grundsätze würden für Gewerbe- und<br />

Wohnraummietrecht gleichermaßen gelten. Auch § 573a Abs. 1<br />

BGB könne für den hier zu entscheidenden Fall nichts anderes<br />

entnommen werden. Auch das Stellen einer Strafanzeige allein<br />

rechtfertige eine fristlose Kündigung nicht, da es bei der Gesamtabwägung<br />

auch darum gehe, ob der Anzeigeerstatter zur<br />

Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen handelt. Die<br />

vom Berufungsgericht vorgenommene Einzelfallwürdigung sei<br />

insofern nicht zu beanstanden.<br />

Fazit:<br />

Rechtsanwältin<br />

Ricarda Breiholdt<br />

Fachanwältin für Miet-/WEG-Recht<br />

Immobilienmediatorin (DIA)<br />

Der BGH begründet seine Rechtsauffassung überzeugend und<br />

setzt sich intensiv mit Gegenansichten auseinander. Er stellt<br />

auch klar, dass für Gewerbe- und Wohnraummiete letztlich dieselben<br />

strengen Maßstäbe gelten.<br />

www.breiholdt-voscherau.de<br />

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