Die EU-Bestimmungen über die soziale Sicherheit
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A. Allgemeine <strong>Bestimmungen</strong><br />
Zusammenrechnung: Reichen Ihre Versicherungszeiten in einem bestimmten<br />
Mitgliedstaat nicht aus, um dort einen Rentenanspruch zu begründen, werden<br />
Versicherungszeiten, <strong>die</strong> Sie in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegt haben,<br />
berücksichtigt.<br />
BEISPIEL<br />
Wenn Sie weniger als ein Jahr in einem Mitgliedstaat versichert waren, könnte<br />
eine besondere Regel greifen, da einige Mitgliedstaaten bei nur kurzen Versicherungszeiten<br />
keine Rente zahlen. Was geschieht mit den Beiträgen, <strong>die</strong> Sie in <strong>die</strong>sem<br />
Mitgliedstaat entrichtet haben? Sie waren zehn Monate in Staat A versichert und<br />
35 Jahre in Staat B. Sie brauchen sich nicht zu sorgen: Ihre Beitragszeiten in Staat A,<br />
wo Sie weniger als ein Jahr gearbeitet haben, gehen nicht verloren. Staat B wird <strong>die</strong><br />
zehn in Staat A gezahlten Beitragsmonate <strong>über</strong>nehmen.<br />
Wohn- oder Aufenthaltsort im Ausland: Ihre Altersrente wird ohne Abzug, Aufschub<br />
oder Änderung gezahlt, ganz gleich, wo in der Europäischen Union, in Island,<br />
Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz Sie wohnen oder sich aufhalten.<br />
B. Sie waren in nur einem Mitgliedstaat versichert<br />
In <strong>die</strong>sem Fall wird der Betrag Ihrer Rente nach den Rechtsvorschriften des betreffenden<br />
Mitgliedstaats in genau derselben Weise berechnet wie für <strong>die</strong> dortigen<br />
Staatsangehörigen. Es spielt keine Rolle, ob Sie bei Erreichen des Rentenalters in<br />
<strong>die</strong>sem Staat wohnen oder nicht.<br />
C. Sie waren in mehr als einem Mitgliedstaat versichert<br />
Sie erhalten eine Rente aus jedem Staat, in dem Sie versichert waren. <strong>Die</strong> Höhe der<br />
einzelnen Renten entspricht den Versicherungszeiten, <strong>die</strong> Sie in jedem Mitgliedstaat<br />
zurückgelegt haben.