Die EU-Bestimmungen über die soziale Sicherheit
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6.6 Nichterwerbstätige<br />
Falls Sie weder als Arbeitnehmer noch als Selbständiger erwerbstätig sind, aber<br />
nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats versichert sind oder waren, gehören<br />
Sie zur Gruppe der Nichterwerbstätigen, <strong>die</strong> ebenfalls unter <strong>die</strong> <strong>EU</strong>-<strong>Bestimmungen</strong><br />
<strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>soziale</strong> <strong>Sicherheit</strong> fallen (siehe Kapitel 5.1, Abschnitt D).<br />
In manchen Fällen sind Sie dar<strong>über</strong> hinaus auch als Familienangehöriger eines<br />
Arbeitnehmers oder Selbständigen oder eines Rentners mitversichert.<br />
6.7 Drittstaatsangehörige<br />
Als Drittstaatsangehöriger (d. h. Staatsbürger eines Landes, das nicht in der in Kapitel<br />
4 aufgeführten Liste steht) sind Sie in Situationen, <strong>die</strong> mehrere Mitgliedstaaten<br />
betreffen, durch <strong>die</strong> Koordinierungsbestimmungen geschützt. <strong>Die</strong> <strong>Bestimmungen</strong><br />
gelten ebenfalls für Ihre Familienangehörigen und – im Falle Ihres Todes – für Ihre<br />
Hinterbliebenen. In Österreich und Deutschland existieren Sonderregelungen für<br />
Familienleistungen.<br />
Drittstaatsangehörige fallen bislang jedoch noch nicht unter <strong>die</strong> <strong>Bestimmungen</strong><br />
der „modernisierten Koordinierung“. Das heißt, sie unterliegen weiter den vorherigen<br />
Koordinierungsbestimmungen (den Verordnungen (EG) Nr. 1408/71 und<br />
(EG) Nr. 574/72), und zwar auch nach Inkrafttreten der neuen <strong>Bestimmungen</strong> am<br />
1. Mai 2010. <strong>Die</strong>se Situation hat so lange Bestand, bis der Europäische Rat <strong>die</strong> Ausweitung<br />
der neuen Verordnungen auf Drittstaatsangehörige beschließt.<br />
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