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Montageprivileg 2012

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400 km liegt, wird zwar die Frist unterbrochen, allerdings kann bei Vorliegen der<br />

Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BBG 2011 (siehe Rz 70c ff)<br />

die Übergangsregelung für diesen Einsatzort (innerhalb von 400 km) in Anspruch<br />

genommen werden.<br />

70p<br />

Beispiel 1:<br />

Ein Arbeitnehmer wird im Jahr <strong>2012</strong> eine Woche auf einer Baustelle im<br />

Ausland eingesetzt (400 km Mindestentfernung und übrige Voraussetzungen<br />

des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF AbgÄG 2011 sind erfüllt). Danach wird er<br />

für fünf Wochen auf eine Baustelle versetzt, die sich innerhalb eines Radius<br />

von 400 km vom österreichischen Staatsgebiet befindet (die übrigen<br />

Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BBG 2011 sind erfüllt).<br />

Der Arbeitnehmer kann für fünf Wochen die Begünstigung des § 3 Abs. 1 Z<br />

10 EStG 1988 idF BBG 2011 (dh. 33% der Einkünfte steuerfrei) in Anspruch<br />

nehmen.<br />

Beispiel 2:<br />

Ein Arbeitnehmer wird im Jahr <strong>2012</strong> drei Wochen auf einer Baustelle im<br />

Ausland eingesetzt (400 km Mindestentfernung und übrige Voraussetzungen<br />

des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF AbgÄG 2011 sind erfüllt). Danach wird er<br />

für drei Wochen auf eine Baustelle versetzt, die sich innerhalb eines Radius<br />

von 400 km vom österreichischen Staatsgebiet befindet (die übrigen<br />

Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BBG 2011 sind erfüllt).<br />

Der Arbeitnehmer kann weder die Begünstigung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG<br />

1988 idF BBG 2011 noch nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF AbgÄG 2011 in<br />

Anspruch nehmen, da in keinem Fall die erforderliche Mindestfrist an<br />

Entsendedauer erreicht wird.<br />

Die im Ausland zu leistenden Arbeiten sind überwiegend im<br />

Lohnzahlungszeitraum unter erschwerenden Umständen zu leisten. In jenen<br />

Monaten, in denen sowohl eine Inlandstätigkeit als auch eine begünstigte<br />

Auslandstätigkeit ausgeübt wird, ist das Überwiegen im Zeitraum der<br />

Auslandstätigkeit maßgeblich.<br />

Erschwerende Umstände liegen insbesondere vor, wenn die Arbeiten<br />

� in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers<br />

oder seiner Kleidung bewirken (§ 68 Abs. 5 erster Teilstrich EStG 1988) oder<br />

© Bundesministerium für Finanzen Seite 14

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