Montageprivileg 2012
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� Hälftesteuersatz nach § 37 EStG 1988,<br />
� Anrechnung von Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie von ausländischer<br />
Einkommensteuer.<br />
Ist im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz<br />
aufgrund eines Progressionsvorbehaltes aus der Anwendung eines<br />
Doppelbesteuerungsabkommens anzuwenden, so ist dieser vor Abzug der Absetzbeträge zu<br />
ermitteln. Diese Absetzbeträge sind sodann nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes<br />
abzuziehen (§ 33 Abs. 11 EStG 1988).<br />
Beispiel:<br />
Einkommen 20.000<br />
Ausländische Einkünfte 5.000<br />
Bemessungsgrundlage Durchschnittssteuersatz 25.000<br />
Steuer vor Absetzbeträge 5.110<br />
Durchschnittssteuersatz 20,44%<br />
20.000 x 20,44% 4.088<br />
- AVAB 494<br />
Einkommensteuer 594<br />
Die Steuerberechnung nach § 33 Abs. 11 EStG 1988 kommt zur Anwendung, wenn ein<br />
Progressionsvorbehalt aus der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens zu<br />
berücksichtigen ist. Der Bezug von Einkünften nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 EStG 1988<br />
oder der Zufluss von Bezügen, die einen besonderen Progressionsvorbehalt gemäß § 3<br />
Abs. 2 EStG 1988 auslösen (zB Arbeitslosengeld), führt alleine nicht zur Anwendung der<br />
Steuerberechnung nach § 33 Abs. 11 EStG 1988. Ist § 33 Abs. 11 EStG 1988 anzuwenden,<br />
sind auch halbsatzbegünstigte Einkünfte (§ 37 Abs. 1 EStG 1988) mit dem halben<br />
Tarifsteuersatz vor Berücksichtigung von Absetzbeträgen zu versteuern.<br />
Es bestehen keine Bedenken, § 33 Abs. 11 EStG 1988 auch schon auf Veranlagungen vor<br />
2007 anzuwenden, wenn dies vom Steuerpflichtigen geltend gemacht wird.<br />
© Bundesministerium für Finanzen Seite 28