31.12.2012 Aufrufe

Montageprivileg 2012

Montageprivileg 2012

Montageprivileg 2012

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

teilweise) auf Grund des Vorliegens von nichtselbständigen Einkünften erfolgt (zB<br />

Rückzahlung von Pflichtbeiträgen durch die Sozialversicherungsanstalt der Bauern bei<br />

Vorliegen einer nichtselbständigen Tätigkeit - siehe Rz 687a). Auch in diesem Fall sind im<br />

Lohnzettel ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1<br />

EStG 1988 auszuweisen.<br />

§ 69 Abs. 5 EStG 1988 ist nur auf die Rückzahlung von Pflichtbeiträgen anzuwenden.<br />

Voraussetzung für die Ausstellung eines Lohnzettels ist ein Zahlungsvorgang. Werden<br />

Pflichtbeiträge nicht rückgezahlt, sondern mit zukünftigen Beitragszahlungen<br />

gegenverrechnet, ist kein Lohnzettel auszustellen. In diesen Fällen stellen allerdings nur die<br />

um die Gutschriften verminderten Beitragsvorschreibungen Betriebsausgaben oder<br />

Werbungskosten dar.<br />

Betreffend die Ausstellung und Übermittlung von Lohnzetteln (§ 84 EStG 1988) gelten die<br />

Ausführungen in Rz 1171 und 1172 sinngemäß. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug von<br />

rückgezahlten Pflichtbeiträgen durch die auszahlende Stelle erfolgt aber nicht.<br />

23. Die Rz 1191 wird ergänzt (AbgÄG 2011)<br />

1191<br />

Umfasst die Aufrollung die Bezüge des Monats Dezember, können dabei vom Arbeitnehmer<br />

entrichtete Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden gemäß § 16 Abs. 1<br />

Z 3 lit. b EStG 1988 und Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und<br />

Religionsgesellschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 berücksichtigt werden, wenn<br />

� der Arbeitnehmer im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25<br />

EStG 1988) erhalten hat,<br />

� der Arbeitgeber keine Freibeträge auf Grund einer Mitteilung im Sinne des § 63 EStG<br />

1988 berücksichtigt hat und<br />

� dem Arbeitgeber die entsprechenden Belege vorgelegt werden.<br />

Gemäß § 124b Z 152 EStG 1988 können Pensionsversicherungsträger sowie<br />

bestimmte Körperschaften öffentlichen Rechts, die Pensionen auszahlen,<br />

© Bundesministerium für Finanzen Seite 75

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!