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Montageprivileg 2012

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Die weiteren sonstigen Bezüge innerhalb des Jahreszwölftels (zB<br />

Weihnachtsgeld) sind wie die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels in<br />

die KZ 220 und die darauf entfallende Sozialversicherung in die KZ 225<br />

einzutragen.<br />

Der Arbeitgeber übermittelt einen Lohnzettel der Lohnzettelart 1.<br />

18. Die Rz 1085a wird klargestellt<br />

1085a<br />

Wird im Fall des Todes eines aktiven Arbeitnehmers Sterbegeld ausbezahlt und erhält der<br />

Rechtsnachfolger keine Bezüge (Aktiv- oder Pensionsbezüge) vom Arbeitgeber des<br />

Verstorbenen, ist das Sterbegeld gemäß § 32 EStG 1988 in Verbindung mit § 67 Abs. 6 EStG<br />

1988 beim Rechtsnachfolger nach den Besteuerungsmerkmalen des Verstorbenen zu<br />

versteuern, und zwar auch dann, wenn der Verstorbene dem BMSVG unterliegt. Der<br />

Lohnzettel ist auf den verstorbenen Arbeitnehmer auszustellen, da gemäß § 32 Z<br />

2 EStG 1988 solche Bezüge bei der Veranlagung der Einkommensteuer des<br />

verstorbenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind.<br />

Erhält der Rechtsnachfolger nach einem verstorbenen (Firmen-)Pensionisten eine (Firmen-<br />

)Pension (Hinterbliebenenversorgung) und hat der Rechtsnachfolger auch Anspruch auf das<br />

Sterbegeld, ist dieses beim Rechtsnachfolger gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zu<br />

versteuern.<br />

Erhält der Rechtsnachfolger nach einem verstorbenen Pensionskassenpensionisten<br />

Pensionskassenleistungen (Hinterbliebenenversorgung oder Eigenbezüge) und hat der<br />

Rechtsnachfolger auch Anspruch auf das Sterbegeld, ist dieses beim Rechtsnachfolger gem.<br />

§ 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 zu versteuern.<br />

Erhält der Rechtsnachfolger nach einem verstorbenen Firmenpensionisten keine<br />

Firmenpension (Hinterbliebenenversorgung), sondern nur ein Sterbegeld, ist dieses gem. §<br />

32 EStG 1988 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 beim Rechtsnachfolger nach<br />

den Besteuerungsmerkmalen des Verstorbenen zu versteuern. § 67 Abs. 6 EStG 1988 kann<br />

© Bundesministerium für Finanzen Seite 66

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