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Montageprivileg 2012

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Pflichtveranlagungstatbestand vor, ist automatisch auch eine Nachforderung, die sich auf<br />

Grund der Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 EStG 1988 ergibt, vorzuschreiben.<br />

Siehe auch Beispiel Rz 10119.<br />

229<br />

Soweit Aufwendungen mit nicht steuerpflichtigen (steuerfreien, nicht steuerbaren oder auf<br />

Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens der inländischen Besteuerung entzogenen)<br />

Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, können diese nach<br />

§ 20 Abs. 2 EStG 1988 nicht abgezogen werden.<br />

Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften, die nur für die Berechnung<br />

eines Durchschnittssteuersatzes heranzuziehen sind (zB § 3 Abs. 1 Z 10 EStG<br />

1988 idF vor AbgÄG 2011, DBA-befreite Einkünfte) sind bei den diesbezüglichen<br />

Einkünften zu berücksichtigen.<br />

Hinsichtlich der Werbungskosten zu § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BBG 2011<br />

siehe Rz 70g.<br />

Hinsichtlich der Werbungskosten zu § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF AbgÄG 2011<br />

siehe Rz 70r.<br />

11.13 Durchschnittssteuersatz (§ 33 Abs. 10 und 11 EStG 1988)<br />

813<br />

Ist im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz<br />

anzuwenden, so ist dieser nach Abzug der Absetzbeträge zu ermitteln. Diese Abzüge sind<br />

nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen (§ 33 Abs. 10<br />

EStG 1988). Das Erfordernis der Ermittlung der Durchschnittssteuerbelastung besteht vor<br />

allem in folgenden Fällen:<br />

� Progressionsvorbehalt bei Einkünften nach § 3 Abs. 1 Z 10 idF vor AbgÄG 2011, 11<br />

und 32 EStG 1988,<br />

� Berechnung des besonderen Progressionsvorbehaltes gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 (zB<br />

bei Arbeitslosengeldbezug; VwGH 26.5.1998, 97/14/0067 ua.),<br />

© Bundesministerium für Finanzen Seite 27

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