Montageprivileg 2012
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Pflichtveranlagungstatbestand vor, ist automatisch auch eine Nachforderung, die sich auf<br />
Grund der Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 EStG 1988 ergibt, vorzuschreiben.<br />
Siehe auch Beispiel Rz 10119.<br />
229<br />
Soweit Aufwendungen mit nicht steuerpflichtigen (steuerfreien, nicht steuerbaren oder auf<br />
Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens der inländischen Besteuerung entzogenen)<br />
Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, können diese nach<br />
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 nicht abgezogen werden.<br />
Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften, die nur für die Berechnung<br />
eines Durchschnittssteuersatzes heranzuziehen sind (zB § 3 Abs. 1 Z 10 EStG<br />
1988 idF vor AbgÄG 2011, DBA-befreite Einkünfte) sind bei den diesbezüglichen<br />
Einkünften zu berücksichtigen.<br />
Hinsichtlich der Werbungskosten zu § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BBG 2011<br />
siehe Rz 70g.<br />
Hinsichtlich der Werbungskosten zu § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF AbgÄG 2011<br />
siehe Rz 70r.<br />
11.13 Durchschnittssteuersatz (§ 33 Abs. 10 und 11 EStG 1988)<br />
813<br />
Ist im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz<br />
anzuwenden, so ist dieser nach Abzug der Absetzbeträge zu ermitteln. Diese Abzüge sind<br />
nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen (§ 33 Abs. 10<br />
EStG 1988). Das Erfordernis der Ermittlung der Durchschnittssteuerbelastung besteht vor<br />
allem in folgenden Fällen:<br />
� Progressionsvorbehalt bei Einkünften nach § 3 Abs. 1 Z 10 idF vor AbgÄG 2011, 11<br />
und 32 EStG 1988,<br />
� Berechnung des besonderen Progressionsvorbehaltes gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 (zB<br />
bei Arbeitslosengeldbezug; VwGH 26.5.1998, 97/14/0067 ua.),<br />
© Bundesministerium für Finanzen Seite 27