31.12.2012 Aufrufe

Montageprivileg 2012

Montageprivileg 2012

Montageprivileg 2012

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

1184<br />

In allen Fällen des § 69 EStG 1988 und des § 70 EStG 1988 ist ebenfalls ein Lohnkonto zu<br />

führen. Ein Lohnkonto ist für jeden Arbeitnehmer, also auch bei kurzfristig beschäftigten<br />

Aushilfskräften zu führen.<br />

Für Arbeitnehmer, die im Inland weder der beschränkten noch der unbeschränkten<br />

Steuerpflicht unterliegen, braucht kein Lohnkonto geführt werden, wenn die gemäß § 76<br />

Abs. 1 EStG 1988 und §§ 1 und 2 der Lohnkontenverordnung 2005, BGBl. II Nr. 116/2005)<br />

und der Lohnkontenverordnung 2006, BGBl. II Nr. 256/2005 erforderlichen Daten aus<br />

anderen Aufzeichnungen des Arbeitgebers hervorgehen. Für Arbeitnehmer, die von<br />

inländischen Arbeitgebern ins Ausland entsendet werden, ist hingegen ein Lohnkonto zu<br />

führen.<br />

Bei Vorliegen von teilweiser Auslandstätigkeit (§ 3 Abs. 1 Z 10 oder Z 11 EStG 1988) ist für<br />

diese Tätigkeit ein eigener Lohnzettel auszustellen (Rechtslage BBG 2011 siehe Rz 70f,<br />

Rechtslage AbgÄG 2011 siehe Rz 70u). Für die Inlandstätigkeit sind auf dem<br />

zusätzlichen Lohnzettel nur die auf die Inlandstätigkeit entfallenden Abzugsbeträge<br />

anzuführen.<br />

Siehe auch Beispiel Rz 11184.<br />

31.4 Begünstigte Auslandsbezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und Z 11 EStG 1988<br />

1227<br />

Werden vom Arbeitgeber neben steuerpflichtigen nichtselbständigen Bezügen<br />

("Inlandsbezüge"), Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 oder 11 EStG 1988 ("Auslandsbezüge" bei<br />

Auslandsmontage oder Entwicklungshilfe) ausgezahlt, ist für die Auslandsbezüge ein<br />

gesonderter Lohnzettel auszustellen.<br />

Bei Bezügen nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 ist Rz 70f (Rechtslage BBG 2011) bzw. Rz<br />

70u (Rechtslage AbgÄG 2011) zu beachten.<br />

Bei elektronischer Übermittlung ist der „Auslandslohnzettel“ für steuerfreie Bezüge gemäß<br />

§ 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 ausnahmslos unter der Lohnzettelart 2 (siehe Rz 1408) zu<br />

übermitteln, weil bei diesen Bezügen ein Doppelbesteuerungsabkommen niemals zur<br />

© Bundesministerium für Finanzen Seite 29

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!