Montageprivileg 2012
Montageprivileg 2012
Montageprivileg 2012
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
1184<br />
In allen Fällen des § 69 EStG 1988 und des § 70 EStG 1988 ist ebenfalls ein Lohnkonto zu<br />
führen. Ein Lohnkonto ist für jeden Arbeitnehmer, also auch bei kurzfristig beschäftigten<br />
Aushilfskräften zu führen.<br />
Für Arbeitnehmer, die im Inland weder der beschränkten noch der unbeschränkten<br />
Steuerpflicht unterliegen, braucht kein Lohnkonto geführt werden, wenn die gemäß § 76<br />
Abs. 1 EStG 1988 und §§ 1 und 2 der Lohnkontenverordnung 2005, BGBl. II Nr. 116/2005)<br />
und der Lohnkontenverordnung 2006, BGBl. II Nr. 256/2005 erforderlichen Daten aus<br />
anderen Aufzeichnungen des Arbeitgebers hervorgehen. Für Arbeitnehmer, die von<br />
inländischen Arbeitgebern ins Ausland entsendet werden, ist hingegen ein Lohnkonto zu<br />
führen.<br />
Bei Vorliegen von teilweiser Auslandstätigkeit (§ 3 Abs. 1 Z 10 oder Z 11 EStG 1988) ist für<br />
diese Tätigkeit ein eigener Lohnzettel auszustellen (Rechtslage BBG 2011 siehe Rz 70f,<br />
Rechtslage AbgÄG 2011 siehe Rz 70u). Für die Inlandstätigkeit sind auf dem<br />
zusätzlichen Lohnzettel nur die auf die Inlandstätigkeit entfallenden Abzugsbeträge<br />
anzuführen.<br />
Siehe auch Beispiel Rz 11184.<br />
31.4 Begünstigte Auslandsbezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und Z 11 EStG 1988<br />
1227<br />
Werden vom Arbeitgeber neben steuerpflichtigen nichtselbständigen Bezügen<br />
("Inlandsbezüge"), Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 oder 11 EStG 1988 ("Auslandsbezüge" bei<br />
Auslandsmontage oder Entwicklungshilfe) ausgezahlt, ist für die Auslandsbezüge ein<br />
gesonderter Lohnzettel auszustellen.<br />
Bei Bezügen nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 ist Rz 70f (Rechtslage BBG 2011) bzw. Rz<br />
70u (Rechtslage AbgÄG 2011) zu beachten.<br />
Bei elektronischer Übermittlung ist der „Auslandslohnzettel“ für steuerfreie Bezüge gemäß<br />
§ 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 ausnahmslos unter der Lohnzettelart 2 (siehe Rz 1408) zu<br />
übermitteln, weil bei diesen Bezügen ein Doppelbesteuerungsabkommen niemals zur<br />
© Bundesministerium für Finanzen Seite 29