Montageprivileg 2012
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� inländische Genussscheine, junge Aktien und Wohnsparaktien,<br />
� Beiträge an in Österreich anerkannte inländische Kirchen und Religionsgesellschaften,<br />
� Steuerberatungskosten an im Inland befugte Personen für die Erstellung der<br />
österreichischen Einkommensteuererklärung,<br />
� Zuwendungen an inländische Empfänger im Sinne des § 4a EStG 1988.<br />
7.12.2.3 Höchstbetrag für Zuwendungen im Sinne des § 4a EStG 1988<br />
586<br />
Bis zur Veranlagung 2011 können neben Zuwendungen gemäß § 4a Z 1 und Z 2<br />
EStG 1988 bis maximal 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden<br />
Gesamtbetrages der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres<br />
nochmals 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der<br />
Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres an Organisationen<br />
gemäß § 4a Z 3 EStG 1988 idF vor BGBl. I Nr. 76/2011 als Sonderausgaben<br />
geltend gemacht werden.<br />
Ab der Veranlagung <strong>2012</strong> sind als Sonderausgaben Zuwendungen an nach § 4a<br />
EStG 1988 spendenbegünstigte Empfänger gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 und 8 EStG<br />
1988 abzugsfähig, wobei der Gesamtbetrag aller als Betriebsausgaben und<br />
Sonderausgaben abzugsfähiger Zuwendungen mit 10% des sich nach<br />
Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte begrenzt<br />
ist. Für alle geleisteten Spenden (sowohl aus Betriebs- und Privatvermögen) gilt<br />
daher eine einheitliche Obergrenze von 10%.<br />
587<br />
Wird im betrieblichen Bereich eine Geldspende geleistet, die 10% des Vorjahresgewinnes<br />
übersteigt, so liegt insoweit eine Entnahme vor, die als Sonderausgabe absetzbar sein kann.<br />
War der Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahres negativ, dann kann kein<br />
Sonderausgabenabzug erfolgen.<br />
© Bundesministerium für Finanzen Seite 49