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Montageprivileg 2012

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Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bestehen keine Bedenken, wenn von<br />

Quotenzahlungen an den Arbeitnehmer durch den Insolvenzverwalter 50% als sonstiger<br />

Bezug nach § 67 Abs. 3, 6, 8 lit. e und f EStG 1988 mit dem festen Steuersatz von 6%<br />

besteuert und die restlichen 50% als laufender Bezug mit 15% versteuert werden. Vom<br />

Anteil, der als laufender Bezug zu versteuern ist, bleibt ein Fünftel steuerfrei, sodass sich ein<br />

Durchschnittssteuersatz von 9% ergibt.<br />

Werden vom Insolvenzverwalter Quotenzahlungen an den IEF geleistet, hat der<br />

Lohnsteuerabzug ebenfalls gemäß § 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988 zu erfolgen. Aus Gründen der<br />

Verwaltungsvereinfachung bestehen keine Bedenken, wenn für diese Quotenzahlungen an<br />

den IEF durch den Insolvenzverwalter pauschal 9% Lohnsteuer einbehalten und<br />

abgeführt werden.<br />

1201a<br />

Im Falle, dass der Arbeitgeber den in Exekution gezogenen Gehaltsteil nicht an den<br />

Gläubiger des Arbeitnehmers abführt, diesen selbst behält und dieser in weiterer Folge<br />

insolvent wird, hat der Arbeitnehmer in Höhe dieses Betrages einen Anspruch gegen den<br />

IEF.<br />

Beispiel:<br />

Ein Angestellter erhält seinen Gehalt (brutto 3.000 Euro) bis zum Ende des<br />

Dienstverhältnisses am 31. Mai. Im Mai werden ihm aber vom Arbeitgeber wegen einer<br />

Exekution 500 Euro abgezogen, allerdings nicht an den Gläubiger abgeführt. Der<br />

Arbeitnehmer beantragt Insolvenz-Entgelt von 500 Euro.<br />

Gehaltsabrechnung Mai:<br />

Brutto 3.000,00 €<br />

- SV-Beitrag 540,00 €<br />

- Lohnsteuer 607,65 €<br />

Netto 1.852,35 €<br />

- Exekution 500,00 €<br />

Auszahlungsbetrag 1.352,35 €<br />

In diesem Fall muss die Zahlung bereits im Lohnzettel (L-16) des<br />

Arbeitgebers/Insolvenzverwalters erfasst sein. Die nicht abgeführte<br />

© Bundesministerium für Finanzen Seite 68

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