Montageprivileg 2012
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Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bestehen keine Bedenken, wenn von<br />
Quotenzahlungen an den Arbeitnehmer durch den Insolvenzverwalter 50% als sonstiger<br />
Bezug nach § 67 Abs. 3, 6, 8 lit. e und f EStG 1988 mit dem festen Steuersatz von 6%<br />
besteuert und die restlichen 50% als laufender Bezug mit 15% versteuert werden. Vom<br />
Anteil, der als laufender Bezug zu versteuern ist, bleibt ein Fünftel steuerfrei, sodass sich ein<br />
Durchschnittssteuersatz von 9% ergibt.<br />
Werden vom Insolvenzverwalter Quotenzahlungen an den IEF geleistet, hat der<br />
Lohnsteuerabzug ebenfalls gemäß § 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988 zu erfolgen. Aus Gründen der<br />
Verwaltungsvereinfachung bestehen keine Bedenken, wenn für diese Quotenzahlungen an<br />
den IEF durch den Insolvenzverwalter pauschal 9% Lohnsteuer einbehalten und<br />
abgeführt werden.<br />
1201a<br />
Im Falle, dass der Arbeitgeber den in Exekution gezogenen Gehaltsteil nicht an den<br />
Gläubiger des Arbeitnehmers abführt, diesen selbst behält und dieser in weiterer Folge<br />
insolvent wird, hat der Arbeitnehmer in Höhe dieses Betrages einen Anspruch gegen den<br />
IEF.<br />
Beispiel:<br />
Ein Angestellter erhält seinen Gehalt (brutto 3.000 Euro) bis zum Ende des<br />
Dienstverhältnisses am 31. Mai. Im Mai werden ihm aber vom Arbeitgeber wegen einer<br />
Exekution 500 Euro abgezogen, allerdings nicht an den Gläubiger abgeführt. Der<br />
Arbeitnehmer beantragt Insolvenz-Entgelt von 500 Euro.<br />
Gehaltsabrechnung Mai:<br />
Brutto 3.000,00 €<br />
- SV-Beitrag 540,00 €<br />
- Lohnsteuer 607,65 €<br />
Netto 1.852,35 €<br />
- Exekution 500,00 €<br />
Auszahlungsbetrag 1.352,35 €<br />
In diesem Fall muss die Zahlung bereits im Lohnzettel (L-16) des<br />
Arbeitgebers/Insolvenzverwalters erfasst sein. Die nicht abgeführte<br />
© Bundesministerium für Finanzen Seite 68