Montageprivileg 2012
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Ein Arbeitgeber gewährt einem Transportarbeiter tatsächlich einen Bruttomonatslohn<br />
von 1.500 Euro. Die Überzahlung beträgt daher 13,75 % des KV-Lohnes.<br />
Es bestehen in diesem Beispiel keine Bedenken, die Erschwerniszulage bis zu einem<br />
Betrag von 1,62 Euro pro Stunde (113,75 % von 1,42 Euro) gemäß § 68 EStG 1988<br />
begünstigt zu behandeln.<br />
Beispiel 2:<br />
Der kollektivvertragliche Bruttostundenlohn eines Hilfsarbeiters im<br />
Güterbeförderungsgewerbe beträgt 6,60 Euro. Für die Dauer einer bestimmten<br />
verschmutzenden Tätigkeit gebührt dem Arbeitnehmer eine Schmutzzulage im Ausmaß<br />
von 10 % des maßgebenden KV-Stundenlohnes, das sind in diesem Fall 0,66 Euro.<br />
Ein Arbeitgeber gewährt einem Hilfsarbeiter tatsächlich einen Stundenlohn von<br />
7,00 Euro.<br />
Es bestehen in diesem Beispiel keine Bedenken, die Schmutzzulage bis zu einem<br />
Betrag von 0,70 Euro pro Stunde (10 % von 7 Euro) gemäß § 68 EStG 1988 begünstigt<br />
zu behandeln.<br />
Soweit eine den Voraussetzungen grundsätzlich entsprechende Schmutz-, Erschwernis- oder<br />
Gefahrenzulage das angemessene Ausmaß übersteigt, ist sie steuerpflichtig. Soweit derartige<br />
Zulagen gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegt sind, sind darüber hinausgehende<br />
Zulagen auf Grund anderer lohngestaltender Vorschriften nur in besonders gelagerten Fällen<br />
begünstigt. Die Steuerfreiheit der Zulagen setzt weiters voraus, dass der Behörde<br />
nachgewiesen wird, um welche Arbeiten es sich im Einzelnen gehandelt hat und wann sie<br />
geleistet wurden (VwGH 27.6.2000, 99/14/0342).<br />
Siehe auch Beispiel Rz 11129.<br />
22. Die Rz 1177 wird klargestellt<br />
21.6 Rückgezahlte Pflichtbeiträge (§ 69 Abs. 5 EStG 1988)<br />
1177<br />
Bei Auszahlung von Pflichtbeiträgen gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 hat die<br />
auszahlende Stelle im Hinblick auf die Erfassung derartiger Bezüge im<br />
Veranlagungsverfahren einen Lohnzettel auszustellen und an das FA der Betriebsstätte zu<br />
übermitteln (siehe Rz 687a). Ein Lohnzettel ist auch für die Rückzahlung von Pflichtbeiträgen<br />
auf Grund einer selbständigen Tätigkeit auszustellen, wenn die Rückzahlung (auch nur<br />
© Bundesministerium für Finanzen Seite 74