Erpel am Rhein Von der alten Herrlichkeit Erpel am ... - Rheinkiesel
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Surfen mit Risiko<br />
So sehr ist das Internet selbstverständlicher Teil unseres<br />
Alltags geworden, daß bei dem Begriff »Surfen« nur noch<br />
die Sportfans zuerst an hohe Wellen, Strand und Sonne<br />
denken. Und auch diesen Fans muß nicht mehr erklärt werden,<br />
wie man sich ohne Brett und nasse Füße stundenlang<br />
surfend <strong>am</strong>üsieren kann.<br />
Stundenlanges Amüsement aber<br />
ist etwas, was möglicherweise <strong>am</strong><br />
Arbeitsplatz nicht beson<strong>der</strong>s<br />
gern gesehen wird. Und an<strong>der</strong>s<br />
als bei persönlichen Gesprächen<br />
unter Kollegen und dem Lesen<br />
privater Lektüre läßt sich mit<br />
Hilfe des Verlaufsprotokolls im<br />
Computer leicht nachweisen,<br />
daß und wie lange sich ein Arbeitnehmer<br />
mit nicht beruflichen<br />
Angelegenheiten beschäftigt<br />
hat. Die privaten Aktivitäten<br />
reichen dabei vom Schreiben<br />
und Versenden von e-mails über<br />
Ankauf- und Verkaufsbemühungen<br />
bei Internet-Auktionen bis<br />
zum Betrachten und »Herunterladen«<br />
nicht jugendfreier Seiten<br />
auf den Computer.<br />
Verdächtig hohe<br />
Telefonrechnungen<br />
Wenn dann die Aktivitäten des<br />
Arbeitnehmers ans Licht kommen,<br />
meist wegen auffallend gestiegener<br />
Telefonkosten o<strong>der</strong><br />
weil <strong>der</strong> Betroffene aus an<strong>der</strong>en<br />
Gründen unter beson<strong>der</strong>er Beobachtung<br />
steht, fragt sich mancher<br />
Chef, ob dies nicht eine<br />
günstige Gelegenheit ist, einen<br />
ungeliebten Beschäftigten rasch<br />
und kostengünstig zu entlassen.<br />
Obwohl nach Umfragen <strong>der</strong><br />
weitaus größte Teil <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />
den Dienstcomputer<br />
privat nutzt, ist bisher nur in<br />
wenigen Arbeitsverträgen ausdrücklich<br />
geregelt, ob und in<br />
welchem Umfang dies vom Arbeitgeber<br />
toleriert wird.<br />
Auch entsprechende Betriebsvereinbarungen<br />
sind noch selten.<br />
Ein direkter Verstoß gegen den<br />
geschriebenen Vertrag o<strong>der</strong> betriebliche<br />
Regelungen kann dem<br />
Arbeitnehmer dann nicht vorgeworfen<br />
werden. Natürlich ist ein<br />
Surfen auf <strong>der</strong> Arbeitsstelle? Hier wohl kaum!<br />
Beschäftigter jedoch dazu verpflichtet,<br />
für sein Gehalt dem<br />
Arbeitgeber die versprochenen<br />
Dienste zu erbringen. Daß die<br />
private Nutzung des Computers<br />
keine <strong>der</strong>artige Dienstleistung<br />
ist, weiß je<strong>der</strong>. Der ertappte Bedienstete<br />
wird dagegen argumentieren,<br />
er sei davon ausgegangen,<br />
sein Dienstherr würde<br />
dies tolerieren, schließlich würden<br />
sich alle im Betrieb gelegentlich<br />
<strong>am</strong> Computer vergnügen.<br />
Ohne Abmahnung<br />
geht es nicht<br />
Vor einer Kündigung müßte also<br />
zumindest eine Abmahnung erfolgen,<br />
d.h. ein Hinweis des Arbeitgebers,<br />
die private Nutzung<br />
des Computers nicht zu gestatten<br />
und für den Wie<strong>der</strong>holungsfall<br />
die Kündigung anzudrohen.<br />
Das Bundesarbeitsgericht (BAG)<br />
hat sich in einer Entscheidung<br />
aus Juli 2005 (Az. 2 AzR 581/04)<br />
zum ersten Mal mit <strong>der</strong> Frage<br />
<strong>der</strong> Wirks<strong>am</strong>keit einer fristlosen<br />
Kündigung ohne Abmahnung<br />
wegen privaten Surfens im Internet<br />
befaßt.<br />
Einem langjährigen Mitarbeiter<br />
war vorgeworfen worden, im<br />
Zeitraum von drei Monaten das<br />
Internet insges<strong>am</strong>t 18 Stunden<br />
privat genutzt zu haben, wobei<br />
er sich auf pornografischen Sei-<br />
ten 5 Stunden »aufgeh<strong>alten</strong>« habe.<br />
Der Beschäftigte hatte eine<br />
Privatnutzung von 5 Stunden inklusive<br />
dem Aufruf von pornografischen<br />
Material für höchstens<br />
70 Minuten eingestanden.<br />
Die vorherigen Instanzen hatten<br />
die Kündigung ohne Abmahnung<br />
auf jeden Fall für unwirks<strong>am</strong><br />
erklärt. Das BAG urteilte<br />
jetzt, die Kündigung sei nicht in<br />
Ihr Recht<br />
jedem Fall unwirks<strong>am</strong>. Es müsse<br />
geklärt werden, ob <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />
durch den Aufruf <strong>der</strong> anstößigen<br />
Seiten einen Imageverlust<br />
erlitten habe, welche Kosten ihm<br />
entstanden seien und in welchem<br />
zeitlichen Umfang <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />
seine Dienstpflichten<br />
verletzt habe.<br />
Dann käme je nach Ausmaß <strong>der</strong><br />
Schäden bzw. <strong>der</strong> Pflichtverletzungen<br />
eine fristlose Kündigung<br />
in Frage, wobei noch die Dauer<br />
<strong>der</strong> Betriebszugehörigkeit und<br />
die Eindeutigkeit des Verbots<br />
<strong>der</strong> Privatnutzung des Computers<br />
berücksichtigt bzw. geklärt<br />
werden müsse. Eine fristlose<br />
Kündigung setzt nämlich in jedem<br />
Fall voraus, daß es dem Arbeitgeber<br />
unter Berücksichtigung<br />
auch <strong>der</strong> Interessen des Arbeitnehmers<br />
nicht mehr zuzumuten<br />
ist, das Arbeitsverhältnis<br />
bis zum Ende <strong>der</strong> vertraglich<br />
vereinbarten Kündigungsfrist<br />
fortzusetzen.<br />
Angesichts <strong>der</strong> erheblichen finanziellen<br />
Folgen einer wirks<strong>am</strong>en<br />
fristlosen Kündigung, (kein<br />
Anspruch auf Abfindung für den<br />
Arbeitsplatzverlust, mehrwöchige<br />
Sperrzeit für den Bezug des<br />
Arbeitslosengeldes) sind hier zum<br />
Schutz des Arbeitnehmers beson<strong>der</strong>s<br />
strenge Maßstäbe anzulegen.<br />
Dies gilt entsprechend bei<br />
einer ordentlichen, d.h. fristgemäßen<br />
Kündigung mit dem gleichen<br />
Kündigungsgrund.<br />
Rechtsanwalt Christof Ankele<br />
Kanzlei Schmidt & Ankele,<br />
Bad Honnef<br />
rheinkiesel September 2005 • 13