01.01.2013 Aufrufe

Erpel am Rhein Von der alten Herrlichkeit Erpel am ... - Rheinkiesel

Erpel am Rhein Von der alten Herrlichkeit Erpel am ... - Rheinkiesel

Erpel am Rhein Von der alten Herrlichkeit Erpel am ... - Rheinkiesel

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Surfen mit Risiko<br />

So sehr ist das Internet selbstverständlicher Teil unseres<br />

Alltags geworden, daß bei dem Begriff »Surfen« nur noch<br />

die Sportfans zuerst an hohe Wellen, Strand und Sonne<br />

denken. Und auch diesen Fans muß nicht mehr erklärt werden,<br />

wie man sich ohne Brett und nasse Füße stundenlang<br />

surfend <strong>am</strong>üsieren kann.<br />

Stundenlanges Amüsement aber<br />

ist etwas, was möglicherweise <strong>am</strong><br />

Arbeitsplatz nicht beson<strong>der</strong>s<br />

gern gesehen wird. Und an<strong>der</strong>s<br />

als bei persönlichen Gesprächen<br />

unter Kollegen und dem Lesen<br />

privater Lektüre läßt sich mit<br />

Hilfe des Verlaufsprotokolls im<br />

Computer leicht nachweisen,<br />

daß und wie lange sich ein Arbeitnehmer<br />

mit nicht beruflichen<br />

Angelegenheiten beschäftigt<br />

hat. Die privaten Aktivitäten<br />

reichen dabei vom Schreiben<br />

und Versenden von e-mails über<br />

Ankauf- und Verkaufsbemühungen<br />

bei Internet-Auktionen bis<br />

zum Betrachten und »Herunterladen«<br />

nicht jugendfreier Seiten<br />

auf den Computer.<br />

Verdächtig hohe<br />

Telefonrechnungen<br />

Wenn dann die Aktivitäten des<br />

Arbeitnehmers ans Licht kommen,<br />

meist wegen auffallend gestiegener<br />

Telefonkosten o<strong>der</strong><br />

weil <strong>der</strong> Betroffene aus an<strong>der</strong>en<br />

Gründen unter beson<strong>der</strong>er Beobachtung<br />

steht, fragt sich mancher<br />

Chef, ob dies nicht eine<br />

günstige Gelegenheit ist, einen<br />

ungeliebten Beschäftigten rasch<br />

und kostengünstig zu entlassen.<br />

Obwohl nach Umfragen <strong>der</strong><br />

weitaus größte Teil <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

den Dienstcomputer<br />

privat nutzt, ist bisher nur in<br />

wenigen Arbeitsverträgen ausdrücklich<br />

geregelt, ob und in<br />

welchem Umfang dies vom Arbeitgeber<br />

toleriert wird.<br />

Auch entsprechende Betriebsvereinbarungen<br />

sind noch selten.<br />

Ein direkter Verstoß gegen den<br />

geschriebenen Vertrag o<strong>der</strong> betriebliche<br />

Regelungen kann dem<br />

Arbeitnehmer dann nicht vorgeworfen<br />

werden. Natürlich ist ein<br />

Surfen auf <strong>der</strong> Arbeitsstelle? Hier wohl kaum!<br />

Beschäftigter jedoch dazu verpflichtet,<br />

für sein Gehalt dem<br />

Arbeitgeber die versprochenen<br />

Dienste zu erbringen. Daß die<br />

private Nutzung des Computers<br />

keine <strong>der</strong>artige Dienstleistung<br />

ist, weiß je<strong>der</strong>. Der ertappte Bedienstete<br />

wird dagegen argumentieren,<br />

er sei davon ausgegangen,<br />

sein Dienstherr würde<br />

dies tolerieren, schließlich würden<br />

sich alle im Betrieb gelegentlich<br />

<strong>am</strong> Computer vergnügen.<br />

Ohne Abmahnung<br />

geht es nicht<br />

Vor einer Kündigung müßte also<br />

zumindest eine Abmahnung erfolgen,<br />

d.h. ein Hinweis des Arbeitgebers,<br />

die private Nutzung<br />

des Computers nicht zu gestatten<br />

und für den Wie<strong>der</strong>holungsfall<br />

die Kündigung anzudrohen.<br />

Das Bundesarbeitsgericht (BAG)<br />

hat sich in einer Entscheidung<br />

aus Juli 2005 (Az. 2 AzR 581/04)<br />

zum ersten Mal mit <strong>der</strong> Frage<br />

<strong>der</strong> Wirks<strong>am</strong>keit einer fristlosen<br />

Kündigung ohne Abmahnung<br />

wegen privaten Surfens im Internet<br />

befaßt.<br />

Einem langjährigen Mitarbeiter<br />

war vorgeworfen worden, im<br />

Zeitraum von drei Monaten das<br />

Internet insges<strong>am</strong>t 18 Stunden<br />

privat genutzt zu haben, wobei<br />

er sich auf pornografischen Sei-<br />

ten 5 Stunden »aufgeh<strong>alten</strong>« habe.<br />

Der Beschäftigte hatte eine<br />

Privatnutzung von 5 Stunden inklusive<br />

dem Aufruf von pornografischen<br />

Material für höchstens<br />

70 Minuten eingestanden.<br />

Die vorherigen Instanzen hatten<br />

die Kündigung ohne Abmahnung<br />

auf jeden Fall für unwirks<strong>am</strong><br />

erklärt. Das BAG urteilte<br />

jetzt, die Kündigung sei nicht in<br />

Ihr Recht<br />

jedem Fall unwirks<strong>am</strong>. Es müsse<br />

geklärt werden, ob <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

durch den Aufruf <strong>der</strong> anstößigen<br />

Seiten einen Imageverlust<br />

erlitten habe, welche Kosten ihm<br />

entstanden seien und in welchem<br />

zeitlichen Umfang <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

seine Dienstpflichten<br />

verletzt habe.<br />

Dann käme je nach Ausmaß <strong>der</strong><br />

Schäden bzw. <strong>der</strong> Pflichtverletzungen<br />

eine fristlose Kündigung<br />

in Frage, wobei noch die Dauer<br />

<strong>der</strong> Betriebszugehörigkeit und<br />

die Eindeutigkeit des Verbots<br />

<strong>der</strong> Privatnutzung des Computers<br />

berücksichtigt bzw. geklärt<br />

werden müsse. Eine fristlose<br />

Kündigung setzt nämlich in jedem<br />

Fall voraus, daß es dem Arbeitgeber<br />

unter Berücksichtigung<br />

auch <strong>der</strong> Interessen des Arbeitnehmers<br />

nicht mehr zuzumuten<br />

ist, das Arbeitsverhältnis<br />

bis zum Ende <strong>der</strong> vertraglich<br />

vereinbarten Kündigungsfrist<br />

fortzusetzen.<br />

Angesichts <strong>der</strong> erheblichen finanziellen<br />

Folgen einer wirks<strong>am</strong>en<br />

fristlosen Kündigung, (kein<br />

Anspruch auf Abfindung für den<br />

Arbeitsplatzverlust, mehrwöchige<br />

Sperrzeit für den Bezug des<br />

Arbeitslosengeldes) sind hier zum<br />

Schutz des Arbeitnehmers beson<strong>der</strong>s<br />

strenge Maßstäbe anzulegen.<br />

Dies gilt entsprechend bei<br />

einer ordentlichen, d.h. fristgemäßen<br />

Kündigung mit dem gleichen<br />

Kündigungsgrund.<br />

Rechtsanwalt Christof Ankele<br />

Kanzlei Schmidt & Ankele,<br />

Bad Honnef<br />

rheinkiesel September 2005 • 13

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!