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Handlungsleitfaden Maschinen - Deutsche Gesetzliche ...

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Hinweise zur Betriebsanleitung<br />

Die Ausführlichkeit, mit der das Thema „Betriebsanleitung“ unter Punkt 1.7.4. im Anhang I<br />

der <strong>Maschinen</strong>richtlinie behandelt wird, zeigt die Bedeutung der Betriebsanleitung für den<br />

sicheren Betrieb einer Maschine. Deshalb noch einige Hinweise zu Betriebsanleitungen:<br />

Der Hersteller einer Maschine stellt nicht immer alle Bauteile dieser Maschine selbst her,<br />

was insbesondere für komplexe Anlagen gilt. Es ist Aufgabe des Herstellers, bei seinen<br />

Zulieferern die notwendigen Unterlagen bzw. Informationen einzuholen und die für den<br />

Benutzer relevanten Angaben in seine Betriebsanleitung zu integrieren. Ein einfaches Beilegen<br />

aller Unterlagen reicht in der Regel nicht aus.<br />

Die Pflicht zum Mitliefern einer Betriebsanleitung besteht nur bei <strong>Maschinen</strong>, für die eine<br />

Konformitätserklärung ausgestellt wird, jedoch nicht für unvollständige <strong>Maschinen</strong>.<br />

Bei der Erstellung einer Betriebsanleitung empfiehlt es sich, ein übergreifendes Kapitel<br />

über allgemeine Sicherheitshinweise voranzustellen. Diese allgemeinen Sicherheitshinweise<br />

müssen dann im weiteren Text, insbesondere bei der Beschreibung der einzelnen<br />

Betriebsphasen, durch spezielle Sicherheitshinweise ergänzt werden.<br />

Auf die Qualifikation des Bedienpersonals ist in der Betriebsanleitung ggf. hinzuweisen.<br />

Dies ist jedoch kein Ersatz für erforderliche technische Maßnahmen. Die Aufgabe des Arbeitgebers<br />

als Benutzer ist es, diese Angaben des Herstellers erforderlichenfalls durch<br />

entsprechende Betriebsanweisungen für sein Personal zu vereinfachen und verbindlich<br />

zu machen.<br />

5.10 Konformitätsbewertungsverfahren<br />

Die <strong>Maschinen</strong>richtlinie beschreibt diese Verfahren in den Artikeln 12 für <strong>Maschinen</strong> und 13<br />

für unvollständige <strong>Maschinen</strong>.<br />

"Konformitätsbewertungsverfahren" sind Methoden, wie die Übereinstimmung<br />

von Erzeugnissen mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinien nachgewiesen<br />

werden kann.<br />

Bei <strong>Maschinen</strong>, die in Anhang IV aufgeführt sind, kann ggf. eine EG-Baumusterprüfung erforderlich<br />

werden; auf jeden Fall ist eine sog. benannte Stelle einzuschalten.<br />

Der Hersteller oder sein im EWR niedergelassener Bevollmächtigter tragen die Verantwortung<br />

für die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren.<br />

Die Konformitätsbewertungsverfahren wurden in „Modulen“ strukturiert, die sich auf die Produktentwurfs-<br />

und/oder die Produktfertigungsstufe beziehen. Nähere Hinweise hierzu gibt die<br />

Richtlinie 93/465/EWG. Sie trägt den Titel: "Beschluss des Rates vom 22. Juli 1993 über die<br />

in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen<br />

Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und<br />

Verwendung der CE- Konformitätskennzeichnung".<br />

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