Handlungsleitfaden Maschinen - Deutsche Gesetzliche ...
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Hinweise zur Betriebsanleitung<br />
Die Ausführlichkeit, mit der das Thema „Betriebsanleitung“ unter Punkt 1.7.4. im Anhang I<br />
der <strong>Maschinen</strong>richtlinie behandelt wird, zeigt die Bedeutung der Betriebsanleitung für den<br />
sicheren Betrieb einer Maschine. Deshalb noch einige Hinweise zu Betriebsanleitungen:<br />
Der Hersteller einer Maschine stellt nicht immer alle Bauteile dieser Maschine selbst her,<br />
was insbesondere für komplexe Anlagen gilt. Es ist Aufgabe des Herstellers, bei seinen<br />
Zulieferern die notwendigen Unterlagen bzw. Informationen einzuholen und die für den<br />
Benutzer relevanten Angaben in seine Betriebsanleitung zu integrieren. Ein einfaches Beilegen<br />
aller Unterlagen reicht in der Regel nicht aus.<br />
Die Pflicht zum Mitliefern einer Betriebsanleitung besteht nur bei <strong>Maschinen</strong>, für die eine<br />
Konformitätserklärung ausgestellt wird, jedoch nicht für unvollständige <strong>Maschinen</strong>.<br />
Bei der Erstellung einer Betriebsanleitung empfiehlt es sich, ein übergreifendes Kapitel<br />
über allgemeine Sicherheitshinweise voranzustellen. Diese allgemeinen Sicherheitshinweise<br />
müssen dann im weiteren Text, insbesondere bei der Beschreibung der einzelnen<br />
Betriebsphasen, durch spezielle Sicherheitshinweise ergänzt werden.<br />
Auf die Qualifikation des Bedienpersonals ist in der Betriebsanleitung ggf. hinzuweisen.<br />
Dies ist jedoch kein Ersatz für erforderliche technische Maßnahmen. Die Aufgabe des Arbeitgebers<br />
als Benutzer ist es, diese Angaben des Herstellers erforderlichenfalls durch<br />
entsprechende Betriebsanweisungen für sein Personal zu vereinfachen und verbindlich<br />
zu machen.<br />
5.10 Konformitätsbewertungsverfahren<br />
Die <strong>Maschinen</strong>richtlinie beschreibt diese Verfahren in den Artikeln 12 für <strong>Maschinen</strong> und 13<br />
für unvollständige <strong>Maschinen</strong>.<br />
"Konformitätsbewertungsverfahren" sind Methoden, wie die Übereinstimmung<br />
von Erzeugnissen mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinien nachgewiesen<br />
werden kann.<br />
Bei <strong>Maschinen</strong>, die in Anhang IV aufgeführt sind, kann ggf. eine EG-Baumusterprüfung erforderlich<br />
werden; auf jeden Fall ist eine sog. benannte Stelle einzuschalten.<br />
Der Hersteller oder sein im EWR niedergelassener Bevollmächtigter tragen die Verantwortung<br />
für die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren.<br />
Die Konformitätsbewertungsverfahren wurden in „Modulen“ strukturiert, die sich auf die Produktentwurfs-<br />
und/oder die Produktfertigungsstufe beziehen. Nähere Hinweise hierzu gibt die<br />
Richtlinie 93/465/EWG. Sie trägt den Titel: "Beschluss des Rates vom 22. Juli 1993 über die<br />
in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen<br />
Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und<br />
Verwendung der CE- Konformitätskennzeichnung".<br />
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