04.01.2013 Aufrufe

Handlungsleitfaden Maschinen - Deutsche Gesetzliche ...

Handlungsleitfaden Maschinen - Deutsche Gesetzliche ...

Handlungsleitfaden Maschinen - Deutsche Gesetzliche ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

auchen eine Einbauerklärung und eine Montageanleitung. Verantwortlich für die Einhaltung<br />

der grundlegenden Anforderungen der <strong>Maschinen</strong>richtlinie ist der Importeur.<br />

6.2.2 Eine Gebrauchtmaschine wechselt innerhalb des EWR den Besitzer<br />

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des ProdSG ist natürlich, dass das Angebot bzw. der<br />

Besitzwechsel im Rahmen einer Geschäftstätigkeit stattfindet. Für die Beurteilung der Sicherheit<br />

ist nach §3 (3) ProdSG können die zum Zeitpunkt des Besitzwechsels geltenden<br />

harmonisierten Normen herangezogen werden. Falls nicht für alle Sachverhalte harmonisierte<br />

Normen zur Verfügung stehen, können auch andere Normen, z. B. DIN-Normen als Beurteilungshilfe<br />

dienen. Diejenigen Risiken, die zu dem Fraglichen Zeitpunkt allgemein als zu<br />

hoch angesehen werden, sind zu reduzieren. Auch wenn die Verfügbarkeit neuerer Methoden<br />

nicht automatisch eine Nachrüstungspflicht auslöst gibt es auf der anderen Seite keinen<br />

Bestandsschutz. Da bei <strong>Maschinen</strong> in der Regel auch Restrisiken bestehen muss der Gebrauchtmaschine<br />

eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache beigefügt sein. Ggf. sind auch<br />

Hinweise für die Aufstellung der Maschine erforderlich, wenn die Sicherheit und der Gesundheitsschutz<br />

davon abhängen.<br />

Handelt es sich bei der Maschine um ein Verbraucherprodukt, so sind ihr weitere Informationen<br />

beizufügen:<br />

� erforderliche Hinweise für die Beurteilung von und den Schutz gegen Risiken, wenn<br />

diese nicht ohne weiteres zu erkennen sind,<br />

� Name und die Kontaktadresse des Herstellers, Bevollmächtigten oder Importeurs<br />

� Kennzeichnung zur Identifikation der Maschine (Typenschild mit<br />

´<strong>Maschinen</strong>bezeichnung und relevanten Angaben)<br />

6.3 Bereitstellen und Benutzen<br />

Auch wenn eine Gebrauchtmaschine rechtmäßig den Besitzer gewechselt hat, also die Maschine<br />

die vom ProdSG geforderten Beschaffenheitsanforderungen erfüllt, ist es möglich,<br />

dass weitere Maßnahmen erforderlich sind, wenn ein Arbeitgeber diese Maschine seinen<br />

Beschäftigten zur Verfügung stellt. Dies ergibt sich insbesondere aus den individuellen Einsatzbedingungen<br />

und den Voraussetzungen, die das jeweilige Personal mitbringt. Nach Arbeitsschutzgesetz<br />

und Betriebssicherheitsverordnung ist vom Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung<br />

durchzuführen und die sich daraus ergebenden Maßnahmen sind umzusetzen.<br />

Was die Beschaffenheit der Maschine betrifft muss zumindest Anhang 1 der Betriebssicherheitsverordnung<br />

erfüllt sein. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Maschine<br />

nicht kauft, sondern z. B. aus seinem Gebrauchtmaschinenlager holt und zur Benutzung bereitstellt.<br />

Für den Umgang mit der Maschine gilt Anhang 2.<br />

Verantwortlich für den sicheren Zustand einer Gebrauchtmaschine beim Bereitstellen auf<br />

dem Markt ist der “Bereitsteller“. Wie aber die Ausführungen zeigen, werden erstens nicht<br />

alle Gebrauchtmaschinen vom ProdSG erfasst, zweitens fehlen im Gesetz detaillierte<br />

Festlegungen zur Beurteilung der Sicherheit und drittens kann es sein, dass Betriebsvorschriften<br />

weitergehende Anforderungen stellen als das ProdSG. Auch eine Gebrauchtmaschine,<br />

die bereits nach <strong>Maschinen</strong>richtlinie erstmalig in Verkehr gebracht wurde, weist un-<br />

52

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!