Handlungsleitfaden Maschinen - Deutsche Gesetzliche ...
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auchen eine Einbauerklärung und eine Montageanleitung. Verantwortlich für die Einhaltung<br />
der grundlegenden Anforderungen der <strong>Maschinen</strong>richtlinie ist der Importeur.<br />
6.2.2 Eine Gebrauchtmaschine wechselt innerhalb des EWR den Besitzer<br />
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des ProdSG ist natürlich, dass das Angebot bzw. der<br />
Besitzwechsel im Rahmen einer Geschäftstätigkeit stattfindet. Für die Beurteilung der Sicherheit<br />
ist nach §3 (3) ProdSG können die zum Zeitpunkt des Besitzwechsels geltenden<br />
harmonisierten Normen herangezogen werden. Falls nicht für alle Sachverhalte harmonisierte<br />
Normen zur Verfügung stehen, können auch andere Normen, z. B. DIN-Normen als Beurteilungshilfe<br />
dienen. Diejenigen Risiken, die zu dem Fraglichen Zeitpunkt allgemein als zu<br />
hoch angesehen werden, sind zu reduzieren. Auch wenn die Verfügbarkeit neuerer Methoden<br />
nicht automatisch eine Nachrüstungspflicht auslöst gibt es auf der anderen Seite keinen<br />
Bestandsschutz. Da bei <strong>Maschinen</strong> in der Regel auch Restrisiken bestehen muss der Gebrauchtmaschine<br />
eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache beigefügt sein. Ggf. sind auch<br />
Hinweise für die Aufstellung der Maschine erforderlich, wenn die Sicherheit und der Gesundheitsschutz<br />
davon abhängen.<br />
Handelt es sich bei der Maschine um ein Verbraucherprodukt, so sind ihr weitere Informationen<br />
beizufügen:<br />
� erforderliche Hinweise für die Beurteilung von und den Schutz gegen Risiken, wenn<br />
diese nicht ohne weiteres zu erkennen sind,<br />
� Name und die Kontaktadresse des Herstellers, Bevollmächtigten oder Importeurs<br />
� Kennzeichnung zur Identifikation der Maschine (Typenschild mit<br />
´<strong>Maschinen</strong>bezeichnung und relevanten Angaben)<br />
6.3 Bereitstellen und Benutzen<br />
Auch wenn eine Gebrauchtmaschine rechtmäßig den Besitzer gewechselt hat, also die Maschine<br />
die vom ProdSG geforderten Beschaffenheitsanforderungen erfüllt, ist es möglich,<br />
dass weitere Maßnahmen erforderlich sind, wenn ein Arbeitgeber diese Maschine seinen<br />
Beschäftigten zur Verfügung stellt. Dies ergibt sich insbesondere aus den individuellen Einsatzbedingungen<br />
und den Voraussetzungen, die das jeweilige Personal mitbringt. Nach Arbeitsschutzgesetz<br />
und Betriebssicherheitsverordnung ist vom Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung<br />
durchzuführen und die sich daraus ergebenden Maßnahmen sind umzusetzen.<br />
Was die Beschaffenheit der Maschine betrifft muss zumindest Anhang 1 der Betriebssicherheitsverordnung<br />
erfüllt sein. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Maschine<br />
nicht kauft, sondern z. B. aus seinem Gebrauchtmaschinenlager holt und zur Benutzung bereitstellt.<br />
Für den Umgang mit der Maschine gilt Anhang 2.<br />
Verantwortlich für den sicheren Zustand einer Gebrauchtmaschine beim Bereitstellen auf<br />
dem Markt ist der “Bereitsteller“. Wie aber die Ausführungen zeigen, werden erstens nicht<br />
alle Gebrauchtmaschinen vom ProdSG erfasst, zweitens fehlen im Gesetz detaillierte<br />
Festlegungen zur Beurteilung der Sicherheit und drittens kann es sein, dass Betriebsvorschriften<br />
weitergehende Anforderungen stellen als das ProdSG. Auch eine Gebrauchtmaschine,<br />
die bereits nach <strong>Maschinen</strong>richtlinie erstmalig in Verkehr gebracht wurde, weist un-<br />
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