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Handlungsleitfaden Maschinen - Deutsche Gesetzliche ...

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6.1 Anforderungen an Gebrauchtmaschinen beim Inverkehrbringen<br />

Zum besseren Verständnis wird zunächst die Vorschriftenlage dargestellt, wenn ein Bereitstellen<br />

von Gebrauchtmaschinen auf dem Markt vorliegt. Anschließend wird erläutert, was<br />

der Arbeitgeber beachten muss, wenn er seinen Beschäftigten Gebrauchtmaschinen zur<br />

Verfügung stellt.<br />

6.1.1 Ausnahmen vom ProdSG<br />

Damit das ProdSG auf eine Gebrauchtmaschine anzuwenden ist, muss ein Bereitstellen auf<br />

dem Markt vorliegen, das nicht vom ProdSG ausgenommen ist (siehe Kasten). Ausgenommen<br />

vom ProdSG sind u. a.<br />

� Antiquitäten<br />

� gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wiederaufgearbeitet<br />

werden müssen, sofern der Überlasser denjenigen, dem er das Produkt<br />

überlässt, hierüber ausreichend informiert.<br />

Wechselt also z. B. eine reparaturbedürftige Maschine oder eine Maschine, die generalüberholt<br />

werden muss, den Besitzer, so unterliegt sie bei entsprechender Information nicht dem<br />

ProdSG. Folglich muss sie beim Besitzerwechsel auch keinerlei Sicherheitsanforderungen<br />

erfüllen. Das Sicherheitsniveau, das die Gebrauchtmaschine beim Besitzerwechsel haben<br />

soll, kann zwischen den Vertragspartnern frei vereinbart werden.<br />

6.1.2 Bereitstellen von Gebrauchtmaschinen auf dem Markt<br />

Damit das ProdSG Anwendung findet, muss die Gebrauchtmaschine im Rahmen einer Geschäftstätigkeit<br />

auf ausgestellt, dem Markt bereitgestellt oder erstmals verwendet werden.<br />

Aufgrund der Beschränkung auf eine Geschäftstätigkeit ist der Besitzwechsel von Gebrauchtmaschinen<br />

zwischen Privatleuten, z. B das Verleihen einer Bohrmaschine an den<br />

Nachbarn, nicht vom ProdSG erfasst.<br />

§1 ProdSG Anwendungsbereich<br />

(1) Dieses Gesetz gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte<br />

auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden<br />

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für<br />

1. Antiquitäten<br />

2. gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder<br />

wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen,<br />

an den sie abgegeben werden, darüber ausreichend unterrichtet…<br />

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