Handlungsleitfaden Maschinen - Deutsche Gesetzliche ...
Handlungsleitfaden Maschinen - Deutsche Gesetzliche ...
Handlungsleitfaden Maschinen - Deutsche Gesetzliche ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
dert, dass sie in den Sicherheitsmerkmalen einer neuen Anlage entspricht. (nach §2<br />
(6) BetrSichV)<br />
Je nachdem, ob es sich um eine Änderung oder eine wesentliche Veränderung handelt, gilt<br />
für die anschließenden Prüfungen:<br />
§14 Betriebssicherheitsverordnung: Prüfung vor Inbetriebnahme<br />
(1) Eine überwachungsbedürftige Anlage darf erstmalig und nach einer wesentlichen Veränderung<br />
nur in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage unter Berücksichtigung der<br />
vorgesehenen Betriebsweise durch eine zugelassene Überwachungsstelle auf ihren ordnungsgemäßen<br />
Zustand hinsichtlich der Montage, der Installation, den Aufstellungsbedingungen<br />
und der sicheren Funktion geprüft worden ist.<br />
(2) Nach einer Änderung darf eine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des §1 Abs.<br />
2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 4 Buchstabe a bis c nur wieder in Betrieb genommen werden,<br />
wenn die Anlage hinsichtlich ihres Betriebs auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch eine<br />
zugelassene Überwachungsstelle geprüft worden ist, soweit der Betrieb oder die Bauart<br />
der Anlage durch die Änderung beeinflusst wird.<br />
7 Die Risikobeurteilung<br />
Die Einhaltung der <strong>Maschinen</strong>richtlinie ist für jeden Hersteller einer Maschine verpflichtend,<br />
unabhängig davon, ob er diese verkauft, anderweitig in Verkehr bringt oder für den Eigengebrauch<br />
herstellt. Unter Anhang I, Allgemeine Grundsätze, Ziffer 1 der <strong>Maschinen</strong>richtlinie<br />
wird gefordert:<br />
"Der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter hat dafür zu sorgen, dass eine<br />
Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und<br />
Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung<br />
der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden."<br />
Zwar enthält der Anhang 1 der Richtlinie grundsätzliche Aussagen zur Risikominimierung,<br />
wie etwa eine einzuhaltende Maßnahmenhierarchie und auch eine Liste grundlegender Sicherheits-<br />
und Gesundheitsanforderungen. Über Vorgehensweise und Systematik der Risikobeurteilung<br />
macht die Richtlinie selbst jedoch keine detaillierten Angaben. Ähnlich verhält<br />
es sich mit der Dokumentation: Die <strong>Maschinen</strong>richtlinie fordert zwar in Anhang VII, dass in<br />
den technischen Unterlagen die Angabe des angewendeten Verfahrens der Risikobeurteilung,<br />
ebenso eine Liste der geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen<br />
sowie eine Beschreibung der Lösungen zur Gefahrenverhütung, macht aber keine Vorgaben<br />
hinsichtlich Form und weitergehendem Inhalt dieser Beschreibung. Dem <strong>Maschinen</strong>hersteller<br />
sind damit Freiheiten gegeben, um das Verfahren und die Dokumentation an seine individuellen<br />
Anforderungen anzupassen. Allerdings sind in der Normung Verfahren beschrieben<br />
und Anforderungen bezüglich der zu berücksichtigenden Risikoelemente und der Dokumentation<br />
festgelegt, die einerseits dem Praktiker Hilfestellung bei der Durchführung geben, andererseits<br />
einen Maßstab für die Qualität der Risikobeurteilung darstellen, an dem sich individuelle<br />
Vorgehensweisen und Dokumentationsformen und –inhalte messen lassen müssen.<br />
59