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Handlungsleitfaden Maschinen - Deutsche Gesetzliche ...

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dert, dass sie in den Sicherheitsmerkmalen einer neuen Anlage entspricht. (nach §2<br />

(6) BetrSichV)<br />

Je nachdem, ob es sich um eine Änderung oder eine wesentliche Veränderung handelt, gilt<br />

für die anschließenden Prüfungen:<br />

§14 Betriebssicherheitsverordnung: Prüfung vor Inbetriebnahme<br />

(1) Eine überwachungsbedürftige Anlage darf erstmalig und nach einer wesentlichen Veränderung<br />

nur in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage unter Berücksichtigung der<br />

vorgesehenen Betriebsweise durch eine zugelassene Überwachungsstelle auf ihren ordnungsgemäßen<br />

Zustand hinsichtlich der Montage, der Installation, den Aufstellungsbedingungen<br />

und der sicheren Funktion geprüft worden ist.<br />

(2) Nach einer Änderung darf eine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des §1 Abs.<br />

2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 4 Buchstabe a bis c nur wieder in Betrieb genommen werden,<br />

wenn die Anlage hinsichtlich ihres Betriebs auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch eine<br />

zugelassene Überwachungsstelle geprüft worden ist, soweit der Betrieb oder die Bauart<br />

der Anlage durch die Änderung beeinflusst wird.<br />

7 Die Risikobeurteilung<br />

Die Einhaltung der <strong>Maschinen</strong>richtlinie ist für jeden Hersteller einer Maschine verpflichtend,<br />

unabhängig davon, ob er diese verkauft, anderweitig in Verkehr bringt oder für den Eigengebrauch<br />

herstellt. Unter Anhang I, Allgemeine Grundsätze, Ziffer 1 der <strong>Maschinen</strong>richtlinie<br />

wird gefordert:<br />

"Der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter hat dafür zu sorgen, dass eine<br />

Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und<br />

Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung<br />

der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden."<br />

Zwar enthält der Anhang 1 der Richtlinie grundsätzliche Aussagen zur Risikominimierung,<br />

wie etwa eine einzuhaltende Maßnahmenhierarchie und auch eine Liste grundlegender Sicherheits-<br />

und Gesundheitsanforderungen. Über Vorgehensweise und Systematik der Risikobeurteilung<br />

macht die Richtlinie selbst jedoch keine detaillierten Angaben. Ähnlich verhält<br />

es sich mit der Dokumentation: Die <strong>Maschinen</strong>richtlinie fordert zwar in Anhang VII, dass in<br />

den technischen Unterlagen die Angabe des angewendeten Verfahrens der Risikobeurteilung,<br />

ebenso eine Liste der geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen<br />

sowie eine Beschreibung der Lösungen zur Gefahrenverhütung, macht aber keine Vorgaben<br />

hinsichtlich Form und weitergehendem Inhalt dieser Beschreibung. Dem <strong>Maschinen</strong>hersteller<br />

sind damit Freiheiten gegeben, um das Verfahren und die Dokumentation an seine individuellen<br />

Anforderungen anzupassen. Allerdings sind in der Normung Verfahren beschrieben<br />

und Anforderungen bezüglich der zu berücksichtigenden Risikoelemente und der Dokumentation<br />

festgelegt, die einerseits dem Praktiker Hilfestellung bei der Durchführung geben, andererseits<br />

einen Maßstab für die Qualität der Risikobeurteilung darstellen, an dem sich individuelle<br />

Vorgehensweisen und Dokumentationsformen und –inhalte messen lassen müssen.<br />

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