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Handlungsleitfaden Maschinen - Deutsche Gesetzliche ...

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5.13 Montageanleitung<br />

Gemäß Anhang VI der <strong>Maschinen</strong>richtlinie ist in der Montageanleitung für eine unvollständige<br />

Maschine anzugeben, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die unvollständige<br />

Maschine ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von<br />

Personen mit den anderen Teilen zur vollständigen Maschine zusammengebaut werden<br />

kann.<br />

Es ist zu beachten, dass es sich hierbei nicht um eine Betriebsanleitung oder Hinweise für<br />

den sicheren Betrieb der unvollständigen Maschine innerhalb der endgültigen Maschine<br />

handelt.<br />

5.14 CE-Kennzeichnung<br />

Die Abkürzung „CE“ bedeutet „Communauté européenne“ = Europäische Gemeinschaft. Die<br />

Bestimmungen für die Gestaltung der CE-Kennzeichnung waren in den bisherigen Harmonisierungsrichtlinien<br />

unterschiedlich geregelt gewesen. Die CE-Kennzeichnung wurde anfangs<br />

als „EG-Zeichen“ bezeichnet und war mit oder ohne Jahreszahl bzw. mit oder ohne Kennummer<br />

der benannten Stelle zu versehen. Durch die unterschiedliche Kennzeichnung kam<br />

es insbesondere dann zu Problemen, wenn ein technisches Arbeitsmittel gleichzeitig mehreren<br />

EG-Richtlinien unterlag.<br />

Diese Rechtsunsicherheit wurde mit der „CE-<br />

Kennzeichnungsrichtlinie 93/68/EWG“ vom 22.7.1993<br />

beseitigt. Die darin enthaltenen Regelungen konnten ab<br />

dem 01.01.1995 angewendet werden und sind seit dem<br />

01.01.1997 verbindlich. Mit dieser Richtlinie wurde eine<br />

einheitlich gestaltete CE-Kennzeichnung für verschiedene<br />

Produkte, z. B. einfache Druckbehälter, PSA,<br />

Gasverbrauchseinrichtungen, elektrische Betriebsmittel,<br />

<strong>Maschinen</strong> u. a. eingeführt.<br />

Wesentliche Kernpunkte sind:<br />

� Der Begriff „EG-Zeichen“ wurde ersetzt durch<br />

„CE-Kennzeichnung“ und das Zeichen neu gestaltet.<br />

Abbildung 10: Ausführung der<br />

CE-Kennzeichnung<br />

� Die CE-Kennzeichnung wird einheitlich ohne Jahreszahl angebracht. Die Maschine<br />

ist jedoch mit dem Baujahr zu kennzeichnen.<br />

� Die CE-Kennzeichnung wird auch für Geräte eingeführt, die der seit 1973 geltenden<br />

Niederspannungsrichtlinie unterliegen.<br />

� In der Übergangszeit der CE-Kennzeichnungsrichtlinie 93/68/EWG (01.01.95 bis<br />

31.12.96) konnte die CE-Kennzeichnung wahlweise mit oder ohne Jahreszahl erfolgen.<br />

Seit 01.01.1997 ist die einheitliche CE-Kennzeichnung mit den beiden Buchstaben<br />

„CE“ ohne Angabe der Jahreszahl verbindlich.<br />

In der Übergangszeit der <strong>Maschinen</strong>richtlinie vom 01.01.1993 bis 31.12.1994 konnten <strong>Maschinen</strong><br />

wahlweise nach der <strong>Maschinen</strong>richtlinie oder nationalen Vorschriften gebaut werden.<br />

<strong>Maschinen</strong> aus diesem Zeitraum tragen daher nur dann die CE-Kennzeichnung, wenn<br />

die <strong>Maschinen</strong>richtlinie auf freiwilliger Basis angewendet wurde. <strong>Maschinen</strong>, die in dieser<br />

Übergangszeit oder davor noch nach nationalen Vorgaben gebaut wurden, dürfen nicht mit<br />

CE-Kennzeichnung versehen sein.<br />

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