Handlungsleitfaden Maschinen - Deutsche Gesetzliche ...
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5.13 Montageanleitung<br />
Gemäß Anhang VI der <strong>Maschinen</strong>richtlinie ist in der Montageanleitung für eine unvollständige<br />
Maschine anzugeben, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die unvollständige<br />
Maschine ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von<br />
Personen mit den anderen Teilen zur vollständigen Maschine zusammengebaut werden<br />
kann.<br />
Es ist zu beachten, dass es sich hierbei nicht um eine Betriebsanleitung oder Hinweise für<br />
den sicheren Betrieb der unvollständigen Maschine innerhalb der endgültigen Maschine<br />
handelt.<br />
5.14 CE-Kennzeichnung<br />
Die Abkürzung „CE“ bedeutet „Communauté européenne“ = Europäische Gemeinschaft. Die<br />
Bestimmungen für die Gestaltung der CE-Kennzeichnung waren in den bisherigen Harmonisierungsrichtlinien<br />
unterschiedlich geregelt gewesen. Die CE-Kennzeichnung wurde anfangs<br />
als „EG-Zeichen“ bezeichnet und war mit oder ohne Jahreszahl bzw. mit oder ohne Kennummer<br />
der benannten Stelle zu versehen. Durch die unterschiedliche Kennzeichnung kam<br />
es insbesondere dann zu Problemen, wenn ein technisches Arbeitsmittel gleichzeitig mehreren<br />
EG-Richtlinien unterlag.<br />
Diese Rechtsunsicherheit wurde mit der „CE-<br />
Kennzeichnungsrichtlinie 93/68/EWG“ vom 22.7.1993<br />
beseitigt. Die darin enthaltenen Regelungen konnten ab<br />
dem 01.01.1995 angewendet werden und sind seit dem<br />
01.01.1997 verbindlich. Mit dieser Richtlinie wurde eine<br />
einheitlich gestaltete CE-Kennzeichnung für verschiedene<br />
Produkte, z. B. einfache Druckbehälter, PSA,<br />
Gasverbrauchseinrichtungen, elektrische Betriebsmittel,<br />
<strong>Maschinen</strong> u. a. eingeführt.<br />
Wesentliche Kernpunkte sind:<br />
� Der Begriff „EG-Zeichen“ wurde ersetzt durch<br />
„CE-Kennzeichnung“ und das Zeichen neu gestaltet.<br />
Abbildung 10: Ausführung der<br />
CE-Kennzeichnung<br />
� Die CE-Kennzeichnung wird einheitlich ohne Jahreszahl angebracht. Die Maschine<br />
ist jedoch mit dem Baujahr zu kennzeichnen.<br />
� Die CE-Kennzeichnung wird auch für Geräte eingeführt, die der seit 1973 geltenden<br />
Niederspannungsrichtlinie unterliegen.<br />
� In der Übergangszeit der CE-Kennzeichnungsrichtlinie 93/68/EWG (01.01.95 bis<br />
31.12.96) konnte die CE-Kennzeichnung wahlweise mit oder ohne Jahreszahl erfolgen.<br />
Seit 01.01.1997 ist die einheitliche CE-Kennzeichnung mit den beiden Buchstaben<br />
„CE“ ohne Angabe der Jahreszahl verbindlich.<br />
In der Übergangszeit der <strong>Maschinen</strong>richtlinie vom 01.01.1993 bis 31.12.1994 konnten <strong>Maschinen</strong><br />
wahlweise nach der <strong>Maschinen</strong>richtlinie oder nationalen Vorschriften gebaut werden.<br />
<strong>Maschinen</strong> aus diesem Zeitraum tragen daher nur dann die CE-Kennzeichnung, wenn<br />
die <strong>Maschinen</strong>richtlinie auf freiwilliger Basis angewendet wurde. <strong>Maschinen</strong>, die in dieser<br />
Übergangszeit oder davor noch nach nationalen Vorgaben gebaut wurden, dürfen nicht mit<br />
CE-Kennzeichnung versehen sein.<br />
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